Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Für Pflegekinder können Sie Kindergeld beantragen, wenn diese in Ihrer Familie leben und ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich. Haben Sie Geschwister in Ihren Haushalt aufgenommen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.
Kindergeld wird auch gezahlt, wenn in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind lebt. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person bezugsberechtigt, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption freigegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge.
Tipp
Für ein Kind, das Sie mit der Absicht, es zu adoptieren, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.
Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Für die steuerliche Berücksichtigung muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind, oder mit Ihren Pflegekindern.
Verwandtschaft ersten Grades liegt vor bei ehelichen und unehelichen leiblichen Kindern sowie Adoptivkindern. Durch die Annahme eines minderjährigen Kindes verliert das Kind sein Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern.
Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn sie in Ihrem Haushalt leben und in Ihre Familie aufgenommen sind. Außerdem darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Pflegekind und dessen leiblichen Eltern bestehen.
Nicht für den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag) berücksichtigt werden Enkel- und Stiefkinder. Dies kann jedoch durch Übertragung des Freibetrages umgangen werden. Hierfür müssen die leiblichen Eltern ihr Einverständnis geben.
Welches Verhältnis muss steuerlich zum Kind bestehen, damit es berücksichtigt wird?
Sind Adoptionskosten steuerlich absetzbar?
Nein. Adoptionskosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG und sind daher steuerlich nicht absetzbar. Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Rechtsprechung im Überblick
- Grundsatzurteil (1987): Der BFH entschied, dass Adoptionskosten auf einer freiwilligen Entscheidung beruhen und somit nicht zwangsläufig entstehen (BFH, Urteil vom 13.03.1987, III R 301/84).
- Erneuter Vorstoß (2012–2013): Ein Vorstoß zur Änderung dieser Sichtweise scheiterte am Widerstand innerhalb des BFH. Eine Entscheidung des Großen Senats blieb aus.
- Bestätigung durch den BFH (2015): Auch bei organisch bedingter Sterilität bleiben Adoptionskosten nicht abziehbar (BFH, Urteil vom 10.03.2015, VI R 60/11).
- Verfassungsbeschwerde (2016): Eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2016, 2 BvR 1208/15).
Aktuelles Urteil
Das Finanzgericht Münster wies eine Klage ab, bei der Adoptiveltern nach einer erfolglosen Kinderwunschbehandlung die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollten (FG Münster, Urteil vom 25.06.2024, 14 K 1085/23 E).
Begründung: Die Entscheidung zur Adoption sei auch in diesem Fall freiwillig und nicht medizinisch notwendig.
Begründung der Ablehnung
- Keine medizinische Maßnahme: Eine Adoption ersetzt keine Heilbehandlung und ist nicht Teil einer medizinischen Therapie.
- Freiwilligkeit: Auch nach einer ungewollten Kinderlosigkeit bleibt die Entscheidung zur Adoption eine freiwillige und damit steuerlich nicht abzugsfähige Handlung.
Fazit: Adoptionskosten sind nach aktueller Rechtslage und gefestigter Rechtsprechung nicht steuerlich absetzbar – auch nicht bei medizinisch bedingter Unfruchtbarkeit.
Sind Adoptionskosten steuerlich absetzbar?