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Kosten für Umbau der Dusche

Aktuell hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die Aufwendungen für den Umbau der Dusche in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt, wobei allerdings eine zumutbare Belastung anzurechnen ist. Die Aufwendungen für Material und Arbeitslohn stellen Krankheitskosten dar, denn sie dienen unmittelbar der Linderung einer Krankheit (FG Baden-Württemberg vom 19.3.2014, 1 K 3301/12).

Der Fall: Eine alleinstehende Dame leidet an Multipler Sklerose und hat einen Grad der Behinderung von 50. Eine Pflegestufe ist (noch) nicht bescheinigt. In ihrem Eigenheim lässt sie die Dusche behindertengerecht um-bauen: Die Duschwanne wird entfernt und ein bodengleiches Duschelement eingebaut, die Armaturen werden erneuert, die Duschkabine neu gefliest und mit einer Tür versehen. Danach ist die Dusche bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar.

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Das Finanzgericht hat einen Gegenwert für die neue Dusche nicht angerechnet. Denn nach neuer BFH-Rechtsprechung sind bei behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen die Aufwendungen so stark durch die Zwangslage der Behinderung begründet, "dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt" (BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).

Des Weiteren bleibt auch ein marktgängiger Vorteil außer Betracht: "Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nichtbehinderte Familienangehörige beruhen soll, ist kein realer Gegenwert und mithin ungeeignet, ein Abzugsverbot zu begründen" (BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280).

Kosten für Umbau der Dusche



Kosten für Einbau eines Fahrstuhls

Früher nicht absetzbar – heute steuerlich anerkannt

Lange Zeit wurden die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls oder Anbau eines Aufzugsturms im eigenen Wohnhaus nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Finanzverwaltung argumentierte, solche Baumaßnahmen seien wertsteigernd und könnten auch von Nichtbehinderten genutzt werden.

Doch das hat sich geändert.

Neue BFH-Rechtsprechung: Gegenwert spielt keine entscheidende Rolle mehr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen deutlich gemacht, dass der Wertzuwachs oder ein möglicher Marktvorteil durch die Maßnahme keine wesentliche Rolle mehr spielt:

  • BFH-Urteil vom 22.10.2009, BStBl. 2010 II S. 280
  • BFH-Urteil vom 24.02.2011, BStBl. 2011 II S. 1012

Entscheidend ist nun: medizinische Notwendigkeit.

FG Köln: Fahrstuhl trotz hoher Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt

Das Finanzgericht Köln erkannte in einem Fall die Kosten von 65.000 Euro für den Fahrstuhleinbau als außergewöhnliche Belastung an. Begründung:

  • Ein günstiger Treppenlift war technisch nicht möglich
  • Der Fahrstuhl war medizinisch notwendig

Urteil FG Köln vom 27.08.2014, Az. 14 K 2517/12

Steuerlich absetzbar bei medizinischer Indikation

Medizinisch indizierte Maßnahmen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – auch ohne amtsärztliches Gutachten oder vorherige Bescheinigung.

Wichtig:

  • Es genügt die medizinische Begründung (z. B. durch ein ärztliches Attest)
  • Es muss nicht die „günstigste“ oder „einfachste“ Lösung sein
  • Eine medizinisch angemessene Maßnahme reicht aus

Der Fahrstuhl gilt nach BFH als medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne, das ausschließlich Behinderten oder Kranken dient, um deren Leiden zu lindern:

BFH-Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12

Keine Verteilung auf mehrere Jahre möglich

Ein häufiger Stolperstein:
Die hohen Kosten können nur im Jahr der Zahlung abgesetzt werden. Ist die steuerliche Auswirkung in diesem Jahr gering – z. B. durch niedrige Einkünfte –, verpufft der Steuervorteil teilweise oder ganz.

Die Finanzverwaltung erlaubt keine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre (R 33.4 Abs. 4 und 5 EStR).

Diese Regelung wurde vom BFH bestätigt:

BFH-Urteil vom 12.07.2017, VI R 36/15

Steuerrat: So holen Sie das Beste aus der Maßnahme heraus
  • Lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit des Fahrstuhls schriftlich bescheinigen.
  • Prüfen Sie, ob Sie andere abziehbare Kosten bündeln können, um den Steuerabzug effektiver zu nutzen.
  • Erwägen Sie ggf. die Verschiebung der Zahlung in ein Jahr mit höherem Einkommen, um den vollen Effekt zu erzielen.

Kosten für Einbau eines Fahrstuhls



Können hohe Umbaukosten auf fünf Jahre verteilt werden?

Behinderte Menschen sind oftmals mit sehr hohen Aufwendungen belastet, die andere gesunde Menschen nicht haben. Die gilt insbesondere für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes, wie barrierefreie Umbaumaßnahmen in der Wohnung, Einbau eines Treppenlifts, Anbau eines Aufzuges, Bau einer Rollstuhlrampe, Umrüstung des Fahrzeuges usw.

Weil es sich hierbei um unvermeidbare Ausgaben handelt, sind sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Die Ausgaben müssen wegen des steuerlichen Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Bezahlung in der Steuererklärung angegeben werden.

Der volle Abzug im Jahr der Verausgabung kann allerdings ins Leere laufen, wenn die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem sie abgezogen werden sollen. So bringt die steuerliche Absetzbarkeit nicht den gewünschten Entlastungseffekt. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Billigkeitsregelung angeregt (§ 163 AO): Betroffene sollten die Möglichkeit haben, die hohen Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen (BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09).

Aber die Finanzverwaltung sperrt sich und erklärt immer noch in den Einkommensteuerrichtlinien des Jahres 2015:

"Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig" (R 33.4 Abs. 4 und 5 EStR). Leider hat der Bundesfinanzhof die harte Haltung des Fiskus bestätigt und entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich in dem Jahr absetzbar sind, in dem sie geleistet wurden. Hohe Kosten für den behindertengerechten Wohnungsumbau dürfen nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können (BFH-Urteil vom 12.7.2017, VI R 36/15).

Können hohe Umbaukosten auf fünf Jahre verteilt werden?

Feldhilfen

Handwerkerleistungen

Summe der Handwerkerleistungen im Rahmen der Pflege

Bezeichnung

Geben Sie hier eine Bezeichnung für die Handwerkerleistungen im Rahmen der Pflege an.

Wenn Sie Umbaumaßnahmen aufgrund Ihrer Behinderung an oder in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung vornehmen mussten, dann können Sie die Kosten hier erfassen.

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen auch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Arbeitskosten, die sich durch den Abzug der zumutbaren Belastung steuerlich nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen auswirken, können bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 und mit einer aktuellen Ergänzung zum Thema "Gehwegreinigung" im BMF-Schreiben vom 1.9.2021

Kosten

Geben Sie hier die Höhe der entstandenen Kosten für Handwerkerleistungen im Rahmen der Pflege an.

Wenn Sie Umbaumaßnahmen aufgrund Ihrer Behinderung an oder in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung vornehmen mussten, dann können Sie die Kosten hier erfassen.

Alle Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen auch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Arbeitskosten, die sich durch den Abzug der zumutbaren Belastung steuerlich nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen auswirken, können bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen Erstattungen an.

Wenn Sie Umbaumaßnahmen aufgrund Ihrer Behinderung an oder in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung vornehmen mussten, dann können Sie die Kosten hier erfassen.

Alle Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen auch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Arbeitskosten, die sich durch den Abzug der zumutbaren Belastung steuerlich nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen auswirken, können bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

enthaltene Arbeitskosten

Geben Sie hier die in den Gesamtkosten enthaltenen Arbeitskosten an.

Wenn Sie Umbaumaßnahmen aufgrund Ihrer Behinderung an oder in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung vornehmen mussten, dann können Sie die Kosten hier erfassen.

Alle Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen auch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Arbeitskosten, die sich durch den Abzug der zumutbaren Belastung steuerlich nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen auswirken, können bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.