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Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus werden die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

Tipp

Zugegebenermaßen denkt man bei energetischen Maßnahmen in erster Linie an Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Etwas weniger bekannt ist, dass seit 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig ist. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV.

Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.

Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?



Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen (§ 35c EStG)

Wohneigentümer können eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für mehrere energetische Einzelmaßnahmen in Anspruch nehmen – auch wenn diese zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden.

Höhe der Förderung bei energetischer Sanierung

Für energetische Maßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum werden 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt, steuerlich gefördert. Die Steuerermäßigung verteilt sich auf drei Jahre:

  • Jahr 1 und 2: Jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro pro Jahr
  • Jahr 3: Weitere 6 %, maximal 12.000 Euro

Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen.

Baubegleitung und Fachplanung: 50 % abzugsfähig

Abweichend davon sind bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung durch einen zertifizierten Energieberater 50 % der Kosten von der Steuerschuld abziehbar.

Geeignete Experten finden Sie z. B. unter:
www.energie-effizienz-experten.de

Wichtige Voraussetzungen für den Steuerabzug (FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2024, Az. 1 K 73/24)
  • Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige in jedem der drei Förderjahre über eine ausreichende tarifliche Steuerschuld verfügt.
  • Ist die Steuer geringer als der maximal mögliche Abzugsbetrag (z. B. unter 14.000 Euro im ersten Jahr), wird die Förderung entsprechend gekürzt.
  • Eine Verlängerung des Förderzeitraums über drei Jahre hinaus ist nicht möglich.

 

Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG

Um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eigennutzung der Immobilie: Das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an andere Personen überlassen werden.
  • Lage der Immobilie: Das Wohngebäude muss sich im Inland oder im Gebiet der EU bzw. des EWR befinden.
  • Alter der Immobilie: Bei Beginn der energetischen Maßnahme muss das Wohngebäude oder die Wohnung mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Bescheinigung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV): Es muss eine Bescheinigung nach § 21 EnEV von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater vorliegen. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Objekts ausgestellt.
  • Rechnung mit korrekten Angaben: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben, die die folgenden Angaben enthält:
    • Die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen.
    • Die Arbeitsleistung des Fachunternehmens.
    • Die Adresse des begünstigten Objekts.
  • Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Barzahlungen, Baranzahlungen, Barteilzahlungen oder Barschecks sind nicht förderfähig.
Besonderheiten und Hinweise
  • Ratenzahlungen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23).
  • Vollständige Begleichung der Rechnung: Die Maßnahme gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Rechnung vollständig beglichen ist. Teilzahlungen sind nicht ausreichend, um im jeweiligen Steuerjahr die Ermäßigung zu beanspruchen.
  • Kombination mit anderen Steuerermäßigungen: Wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) für die Arbeitskosten einer energetischen Maßnahme in Anspruch genommen, ist eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar ließ 2021 einen neuen Heizkessel einbauen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 8.000 Euro. Das Paar zahlte monatlich 200 Euro in Raten. Im Jahr 2021 wurden nur 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, da die vollständige Zahlung erst 2024 erfolgen würde. Erst mit der letzten Zahlung kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Fazit

Um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu erhalten, müssen Sie sicherstellen, dass die Rechnung vollständig beglichen ist und dass alle formellen Anforderungen, wie die Ausstellung einer Bescheinigung und eine korrekte Rechnungsstellung, erfüllt sind. Achten Sie darauf, dass keine Barzahlungen getätigt werden, und planen Sie die Zahlung im jeweiligen Steuerjahr entsprechend, um die Ermäßigung zeitnah geltend zu machen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.



Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?

Eine Fachbescheinigung kann in der Regel das Unternehmen ausstellen, das die energetische Maßnahme ausgeführt hat. Voraussetzung ist, dass es in einem zugelassenen Gewerk nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) tätig ist.

Hierzu gehören zum Beispiel Unternehmen aus folgenden Bereichen:

  • Dachdecker-, Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • Maler-, Stuckateur- sowie Wärme-, Kälte- und Schallisolarbeiten,
  • Fenster-, Glas-, Metallbau- und Sonnenschutzarbeiten,
  • Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten,
  • Mauer-, Beton- und sonstige Arbeiten an der Gebäudehülle.

Die Bescheinigung kann alternativ auch eine nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Person erstellen, zum Beispiel ein entsprechend berechtigter Energieberater oder Energieeffizienz-Experte.

Beispiel: Lässt ein Dachdeckerbetrieb Ihr Dach dämmen, kann dieser Betrieb die Fachbescheinigung ausstellen. Wird die Maßnahme durch einen Generalunternehmer organisiert, stellt in der Regel das ausführende Fachunternehmen oder eine nach § 88 GEG berechtigte Person die Bescheinigung aus.

Die Bescheinigung muss nach dem amtlichen Muster erstellt sein. Fragen Sie das Fachunternehmen möglichst vor Beginn der Arbeiten, ob es die Bescheinigung für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ausstellt.

Hinweis: Für Maßnahmenbeginn 2025 gilt das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 mit dem aktuellen Muster der Bescheinigung. Die allgemeinen Anwendungsfragen zu § 35c EStG regelt das aktualisierte BMF-Schreiben vom 21. August 2025.

Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?



Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können öffentliche Gebäudeförderprogramme genutzt werden. Dazu zählen u.a. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, die u.a. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank), dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie landeseigenen Förderbanken angeboten werden.

Wenn Sie eines dieser Förderprogramme in Anspruch nehmen, ist allerdings eine gleichzeitige steuerliche Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme nicht möglich.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für eine Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung aber beantragt werden.

Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?



Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Feldhilfen

Straße und Hausnummer des begünstigten Objekts

Geben Sie die Straße und Hausnummer des Gebäudes oder der Wohnung an, für die Sie energetische Maßnahmen geltend machen.

Erfassen Sie jedes begünstigte Objekt separat. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Maßnahmen an Ihrem Eigenheim und an einer selbst genutzten Ferienwohnung durchgeführt haben.

Beispiel: Sie haben neue Fenster an Ihrem selbst genutzten Einfamilienhaus in der Musterstraße 12 einbauen lassen. Geben Sie „Musterstraße 12“ an.

Das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Vermietete Objekte sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Postleitzahl

Geben Sie die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Objekts an.

Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid

Geben Sie das Aktenzeichen des Objekts an. Sie finden es in der Regel auf dem Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerbescheid.

Es kann dort zum Beispiel als „Aktenzeichen der Bewertungsstelle“ bezeichnet sein.

Liegt Ihnen noch kein Aktenzeichen vor, tragen Sie bitte 000EAZ000NEU ein.

Anschaffung / Herstellung des Gebäudes

Geben Sie an, ob Sie das Objekt gekauft oder selbst gebaut haben.

  • Wählen Sie „Das Objekt wurde gekauft“, wenn Sie das Haus oder die Wohnung gekauft haben.
  • Wählen Sie „Das Objekt wurde hergestellt / selbst gebaut“, wenn Sie das Haus selbst gebaut oder bauen lassen haben.

Wichtig: Für die Steuerermäßigung muss das Objekt bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Bei einem Kauf ist dafür grundsätzlich der Beginn der erstmaligen Herstellung des Gebäudes maßgebend – nicht Ihr Kaufdatum.

Beispiel: Sie kaufen 2024 ein 1998 errichtetes Haus und beginnen 2025 mit einer Dachdämmung. Wählen Sie „Das Objekt wurde gekauft“. Maßgebend für die Zehnjahresfrist ist der Beginn der Herstellung im Jahr 1998.

Beginn der Herstellung

Geben Sie den Beginn der erstmaligen Herstellung des Gebäudes an.

Bei genehmigungspflichtigen Gebäuden ist dies in der Regel das Datum des ersten Bauantrags. Es ist nicht das Datum der Fertigstellung oder des Einzugs.

Wenn das genaue Datum nicht bekannt ist: Bei Gebäuden, die vor 2010 errichtet wurden, können Sie den 01.01. des Baujahres eintragen.

Beispiel: Das Haus wurde 1998 gebaut, das genaue Datum des Bauantrags ist nicht bekannt. Tragen Sie 01.01.1998 ein.

Datum der Anschaffung

Geben Sie das Datum an, an dem das Objekt auf Sie übergegangen ist.

Maßgebend ist meist der im Kaufvertrag vereinbarte Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Dieses Datum ist nicht immer mit dem Kaufvertragsdatum oder dem Zahlungsdatum identisch.

Beispiel: Der Kaufvertrag wurde am 15.03.2024 unterschrieben. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 01.06.2024 über. Tragen Sie 01.06.2024 ein.

Haben Sie für die energetische Maßnahme eine öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen erhalten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie für dieselbe energetische Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, zum Beispiel von der KfW oder einer Landesförderbank.

Dann können Sie für diese Maßnahme keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen.

Beispiel: Sie haben für den Austausch Ihrer Heizung ein vergünstigtes KfW-Darlehen erhalten. Wählen Sie "ja".

Haben Sie für die energetische Maßnahme steuerfreie Zuschüsse erhalten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie für dieselbe energetische Maßnahme einen steuerfreien öffentlichen Zuschuss erhalten haben, zum Beispiel von der KfW, dem BAFA, einer Landesförderbank oder Ihrer Gemeinde.

Dann ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für diese Maßnahme ausgeschlossen.

Ausnahme: Haben Sie nur einen Zuschuss für die Energieberatung erhalten, wählen Sie "nein". Die Kosten der Energieberatung können dann jedoch nicht zusätzlich nach § 35c EStG berücksichtigt werden.

Haben Sie für die energetische Maßnahme Steuerbegünstigungen nach §10f EStG in Anspruch genommen?

Wählen Sie "ja", wenn Sie für dieselbe energetische Maßnahme bereits die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG beantragt haben.

Dies betrifft Maßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen oder Gebäuden in einem Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereich.

Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist daneben für dieselbe Maßnahme nicht möglich.

Haben Sie für die energetische Maßnahme Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen nach §35a EStG in Anspruch genommen?

Wählen Sie "ja", wenn Sie für dieselbe energetische Maßnahme bereits die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG beantragt haben.

Dies betrifft Maßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen oder Gebäuden in einem Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsbereich.

Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist für dieselbe Maßnahme nicht möglich.

Wohnfläche insgesamt

Geben Sie die gesamte Wohnfläche des Objekts in Quadratmetern an. Dazu gehören auch vermietete oder anderweitig genutzte Wohnräume.

Beispiel: Ein Zweifamilienhaus hat zwei Wohnungen mit jeweils 100 m². Tragen Sie als Wohnfläche insgesamt 200 m² ein.

davon selbstgenutzt oder unentgeltlich überlassen

Geben Sie den Teil der Wohnfläche an, den Sie selbst zu Wohnzwecken nutzen oder steuerlich begünstigt unentgeltlich überlassen.

Nicht einzutragen sind vermietete oder ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzte Flächen.

Beispiel: Von einem Zweifamilienhaus mit insgesamt 200 m² bewohnen Sie eine Wohnung mit 100 m² selbst. Tragen Sie hier 100 m² ein. Bei Maßnahmen am gesamten Gebäude sind dann in der Regel 50 % der Kosten begünstigt.

Eine unentgeltlich überlassene Wohnung ist insbesondere begünstigt, wenn sie einem Kind überlassen wird, für das Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

Wurde für das Objekt bereits in 2024 eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen?

Wählen Sie "ja", wenn für dieses Objekt in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2024 bereits eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG berücksichtigt wurde.

Wo finde ich die Angabe? Die berücksichtigten Beträge stehen in den Erläuterungen zu Ihrem Einkommensteuerbescheid 2024.

Maßgebend ist die tatsächlich berücksichtigte Steuerermäßigung – nicht nur ein Betrag, den Sie in der Steuererklärung eingetragen haben.

Wurde für das Objekt bereits in 2023 eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen?

Wählen Sie "ja", wenn für dieses Objekt in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2023bereits eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG berücksichtigt wurde.

Wo finde ich die Angabe? Die berücksichtigten Beträge stehen in den Erläuterungen zu Ihrem Einkommensteuerbescheid 2023.

Maßgebend ist die tatsächlich berücksichtigte Steuerermäßigung – nicht nur ein Betrag, den Sie in der Steuererklärung eingetragen haben.

Angaben zu den Miteigentümern erfassen

Geben Sie bitte Name und Anschrift der Miteigentümer in der Steuererklärung an.

Eigentümer

Geben Sie bitte an, ob das Objekt Ihnen allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.

Sind Sie nicht allein Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Anteil Partner A

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Wollen Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen? (Anlage FW - Förderung Wohneigentum)

Hier können Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen.

Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.

Machen Sie erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.

Liegt das Objekt in Deutschland?

Wählen Sie bitte aus, ob der Standort der Immobilie in Deutschland gelegen ist.

Sollte sich das Objekt nicht in Deutschland befinden, geben Sie bitte an, in welchem EU-/EWR-Staat sich die Immobilie befindet.

Für Immobilien in Staaten, die nicht in der EU/EWR gelegen sind, kann keine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragt werden.

Land in der EU/EWR

Wählen Sie bitte aus, in welchem Land  in der EU/EWR die Immobilie liegt.

Immobilien in Staaten, die sich nicht in der EU/EWR befinden, sind nicht steuerlich begünstigt.