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Kranken- und Pflegeversicherung

 



Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.

Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:

  • 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
  • 2.800 Euro jährlich für Selbstständige

Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?



Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Haben Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen, sind diese bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen.

Haben Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machen Sie diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Ihrem Kind aus.

Sofern Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, tragen Sie nur die Beiträge ein, die Sie selbst getragen haben. Bitte vergessen Sie nicht, auch die Identifikationsnummer des Kindes einzutragen.

Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge



Wie setze ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes richtig ab?

Seit 2010 können Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch für Beiträge, die Eltern für ein unterhaltsberechtigtes Kind übernehmen – unabhängig davon, ob sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind.

Allerdings hängt die steuerliche Berücksichtigung davon ab, wer Versicherungsnehmer ist und ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Fall 1: Kindergeldanspruch besteht – Eltern sind Versicherungsnehmer
  • Beiträge zur Basisabsicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
  • Eintrag in der „Anlage Kind“.
  • Beiträge für Wahlleistungen oder Auslandskrankenversicherung zählen als „andere Versicherungen“ und sind ebenfalls in der Anlage Kind anzugeben.
Fall 2: Kindergeldanspruch besteht – Kind ist Versicherungsnehmer
  • Eltern können die übernommenen Beiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
  • Eintrag in der „Anlage Kind“.
  • Beiträge für Wahlleistungen oder Auslandsversicherung sind in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ abziehbar.

Hinweis: Es ist unerheblich, ob die Eltern die Beiträge direkt bezahlt oder dem Kind erstattet haben. Entscheidend ist, dass sie die Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht tragen – in Form von Bar- oder Sachunterhalt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 EStG; Gesetz vom 12.12.2019)

Fall 3: Kein Kindergeldanspruch – Eltern sind Versicherungsnehmer
  • Beiträge sind als eigene Sonderausgaben abziehbar.
  • Eintrag in der „Anlage Vorsorgeaufwand“.
Fall 4: Kein Kindergeldanspruch – Kind ist Versicherungsnehmer
  • Beiträge sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
  • Sie können aber als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.
  • Eintrag in der „Anlage Unterhalt“.
  • Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen (2025: 12.096 Euro) erhöht sich um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Eine zumutbare Eigenbelastung wird nicht angerechnet.

Wie setze ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes richtig ab?



Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?

Eltern können die Krankenversicherungsbeiträge ihres Kindes als Sonderausgaben absetzen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Dies gilt auch für Kinder in Berufsausbildung.

Ab dem 1.1.2023 müssen Eltern die Steuer-Identifikationsnummer ihres Kindes in ihrer Steuererklärung angeben, um die Beiträge als Sonderausgaben geltend zu machen.

Muss die Steuer-Identifikationsnummer für das Kind angegeben werden?

Feldhilfen

Wer war der Versicherungsnehmer?

Bitte wählen Sie hier aus, wer der Versicherungsnehmer ist.

Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung)

Geben Sie hier die Beiträge zur Krankenversicherung Ihres Kindes an.

Diese Beiträge werden bei Ihnen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Wichtig: Wenn Sie die Beiträge in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, kann Ihr Kind diese nicht in seiner Steuererklärung angeben. Nach Möglichkeit sollten Sie nachweisen können, dass Sie die Beiträge auch tatsächlich gezahlt haben. Bewahren Sie also einen Zahlungsbeleg oder einen Beleg über die Erstattung der Versicherungskosten an Ihr Kind auf.

darin enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt

Geben Sie hier den Beitragsanteil an, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.

Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen

Geben Sie hier die Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen (ohne Basisabsicherung) Ihres Kindes ein.

Diese Beiträge werden bei Ihnen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Wichtig: Wenn Sie die Beiträge in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, kann Ihr Kind diese nicht in seiner Steuererklärung angeben. Nach Möglichkeit sollten Sie nachweisen können, dass Sie die Beiträge auch tatsächlich gezahlt haben. Bewahren Sie also einen Zahlungsbeleg oder einen Beleg über die Erstattung der Versicherungskosten an Ihr Kind auf.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Geben Sie hier die Beiträge für die Pflegeversicherung Ihres Kindes ein.

Diese Beiträge werden bei Ihnen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Wichtig: Wenn Sie die Beiträge in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, kann Ihr Kind diese nicht in seiner Steuererklärung angeben. Nach Möglichkeit sollten Sie nachweisen können, dass Sie die Beiträge auch tatsächlich gezahlt haben. Bewahren Sie also einen Zahlungsbeleg oder einen Beleg über die Erstattung der Versicherungskosten an Ihr Kind auf.

Zuschüsse zur Kranken- / Pflegeversicherung
(z.B. nach § 13a BAföG)

Geben Sie hier Zuschüsse zur Kranken- / Pflegeversicherung Ihres Kindes ein.

Diese Beiträge werden bei Ihnen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Wichtig: Wenn Sie die Beiträge in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, kann Ihr Kind diese nicht in seiner Steuererklärung angeben. Nach Möglichkeit sollten Sie nachweisen können, dass Sie die Beiträge auch tatsächlich gezahlt haben. Bewahren Sie also einen Zahlungsbeleg oder einen Beleg über die Erstattung der Versicherungskosten an Ihr Kind auf.

Von der Krankenversicherung erstattete Beiträge

Geben Sie hier die Summe der Beitragserstattungen an, die die Krankenversicherung Ihres Kindes ausgezahlt hat.

Erstattete Beiträge

Summe der erstatteten Beiträge und Beitragsrückzahlungen im Steuerjahr 2025

darin enthaltene Erstattungen, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt

Geben Sie hier den Anteil an den Beitragserstattungen an, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Versicherung

Geben Sie hier den Namen der Versicherungsgesellschaft an, bei der das Kind krankenversichert ist. Angaben sind hier nur notwendig, wenn Ihr Kind eine eigene Versicherung hat und Sie die Beiträge für Ihr Kind wirtschaftlich getragen haben.

Haben Sie im Rahmen Ihrer Unterhaltsverpflichtung Beiträge für Ihr Kind zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) oder der andere Elternteil als  Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch
nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen.

Machen Sie die Beträge geltend, scheidet ein Abzug der Beträge als Vorsorgeaufwendungen bei Ihrem Kind aus. Sofern Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, tragen Sie bitte auf den folgenden Seiten nur die Beiträge ein, die Sie selbst getragen haben.