Unwetterschäden steuerlich geltend machen!
Steuererleichterungen bei Naturkatastrophen
Im Juli 2021 ereignete sich eine verheerende Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen, bei der fast 200 Menschen ums Leben kamen.
Dies führte zu Schäden in Milliardenhöhe und zahlreichen verwüsteten Orten. Die Beseitigung dieser Schäden verursacht hohe finanzielle Belastungen, die der Fiskus durch steuerliche Erleichterungen unterstützen möchte.
Steuererleichterungen für Flutgeschädigte
Die Finanzministerien der betroffenen Länder haben Steuererleichterungen beschlossen, darunter die Möglichkeit, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.
Auch die übliche Versicherungsmöglichkeit soll in diesem Fall außer Betracht bleiben, da viele Schäden nicht versichert sind.
Weitere Steuertipps
- Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am Haus werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die zumutbare Belastung hängt vom Einkommen und Familienstand ab.
- Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen.
- Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an.
- Selbst wenn Sie Mittel geschenkt bekommen, können Sie Ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
- Arbeitnehmer können bereits frühzeitig beim Finanzamt Freibeträge für monatliche Lohnsteuerabzüge beantragen.
Es gibt auch Steuererleichterungen für Schäden an Eigenheimen durch lokale Unwetter.
Grundsätzlich können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Es gelten jedoch bestimmte Bedingungen.
Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Achten Sie darauf, Rechnungen zu erhalten und diese per Banküberweisung zu begleichen.
Bei vermieteten Häusern und Wohnungen sind Schäden als Werbungskosten abzugsfähig.
Unwetterschäden steuerlich geltend machen!
Schäden am Eigenheim: Wann sind sie steuerlich absetzbar?
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am selbst genutzten Eigenheim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Dabei wird eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet.
Voraussetzungen für den Abzug:
- Unabwendbares Ereignis: Die Schäden müssen durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben oder Blitzeinschlag entstanden sein. Baumängel oder selbstverschuldete Schäden werden nicht anerkannt.
- Existenziell wichtiger Bereich: Der Schaden muss die Wohnung oder andere lebenswichtige Bereiche betreffen. Schäden am Pkw oder an der Garage werden nicht berücksichtigt.
- Keine Versicherungsmöglichkeit: Wenn das Schadensrisiko durch eine Versicherung abgedeckt werden könnte, ist ein steuerlicher Abzug ausgeschlossen. Allerdings gilt eine Elementarversicherung nicht als allgemein zugängliche Versicherung (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden durch Hochwasser, Sturm oder Hagel auch dann abgesetzt werden können, wenn keine entsprechende Versicherung vorhanden ist.
Wichtige Urteile:
- Marderschäden: Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Marderschäden nicht abzugsfähig sind, wenn der Schaden nicht akut, sondern über längere Zeit hingenommen wurde (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist anhängig (Az. VI B 41/20).
- Schadstoffbelastung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine Sanierung wegen hoher Schadstoffbelastung am Eigenheim als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann, sofern die Maßnahmen notwendig und nachweisbar sind (Urteil vom 1.2.2024, 1 K 1855/21). Im konkreten Fall wurde der Abzug jedoch verwehrt, weil der Kläger nicht nur notwendige Sanierungen vornahm, sondern das Haus abreißen ließ und neu baute. Zudem wurden die Nachweise (Gutachten, ärztliche Atteste) als unzureichend beurteilt.
- Rechtsstreitigkeiten: Kosten, die im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten bei der Errichtung eines Eigenheims entstehen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen und damit nicht steuerlich absetzbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).
Praxistipps:
- Vorherige Gutachten: Vor Beginn von Sanierungsmaßnahmen sollten Hauseigentümer sicherstellen, dass sie ausreichende Nachweise (ärztliche Atteste, technische Gutachten) vorlegen können, um die Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit der Maßnahmen zu belegen.
- Selbstständiges Beweisverfahren: Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO anzustreben, um die Beweislage für das Finanzamt zu sichern.
- Versicherungsfälle: Prüfen Sie stets, ob das Schadensrisiko durch eine Versicherung gedeckt ist. Wenn ja, ist ein steuerlicher Abzug ausgeschlossen.
Weitere Informationen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bei Unwetterschäden finden Sie im Beitrag: Unwetterschäden 2021 steuerlich absetzbar.
Schäden am Eigenheim: Wann sind sie steuerlich absetzbar?
Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?
Grundsätzlich absetzbar sind Schäden an Hausrat oder Kleidung, wenn sie durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Diebstahl, Unwetter oder Überschwemmung) zerstört oder unbrauchbar gemacht wurden.
Voraussetzungen
- Es müssen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden sein.
- Versicherungsleistungen und öffentliche Beihilfen sind abzuziehen.
- Der Restwert beschädigter Gegenstände ist zu berücksichtigen (maßgeblich ist der Zeitwert).
- Wiederbeschaffung oder Reparatur müssen erfolgen.
- Nur existenziell notwendige Gegenstände sind absetzbar (z. B. Küche, Schlafzimmer).
- Schäden im Keller oder Dachboden sind in der Regel nicht absetzbar.
- Luxusgüter wie Kunstwerke oder teure Möbel sind ausgeschlossen – Ausnahmen bei Alltagsnotwendigkeit (z. B. Familienauto).
Einschränkungen
Ohne angemessene Versicherung (z. B. Hausratversicherung) erkennt das Finanzamt Schäden meist nicht an. Zumutbare Schutzmaßnahmen müssen selbst getroffen werden. Eine Versicherung gegen Elementarschäden (z. B. Hochwasser) zählt nicht zu den Standardversicherungen.
Steuerliche Berücksichtigung
- Nur die tatsächlichen Ausgaben sind absetzbar.
- Davon wird die zumutbare Eigenbelastung abgezogen.
- Die Eigenbelastung beträgt 1–7 % der Einkünfte – abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
Sonderfall: Flutkatastrophe 2021
Bei außergewöhnlichen Naturkatastrophen wie der Flut 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen gelten steuerliche Erleichterungen. Diese werden im sogenannten Katastrophenerlass geregelt und gelten für Betroffene und Unterstützer.
Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?