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Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nutzen?

Ja. Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um bestimmte Kosten steuerlich geltend zu machen.

Steuervorteil auch für Mieter möglich

Auch als Mieter können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, auch wenn der Vermieter der Auftraggeber war. Entscheidend ist, dass Sie die Kosten über die Betriebskosten mitbezahlt haben.

Diese Betriebskosten sind absetzbar

Viele Posten aus Ihrer Betriebskostenabrechnung können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen eingestuft werden, z. B.:

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hausmeisterdienste
  • Schornsteinfeger
  • Aufzugswartung
Voraussetzung: Bescheinigung vom Vermieter

Damit Sie diese Kosten beim Finanzamt geltend machen können, benötigen Sie eine Bescheinigung vom Vermieter. Eine normale Betriebskostenabrechnung reicht in der Regel nicht aus.

Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf diese Bescheinigung. Grundlage ist § 35a EStG in Verbindung mit der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016.

Steuervorteil auch bei selbst beauftragten Leistungen

Wenn Sie als Mieter selbst einen Handwerker oder eine Haushaltshilfe beauftragen (z. B. Fensterputzer oder Maler), können Sie diese Ausgaben ebenfalls absetzen – unabhängig von der Betriebskostenabrechnung. Die Arbeiten müssen allerdings in Ihrer Wohnung stattfinden.

Rechtsprechung bestätigt Mieteranspruch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.04.2023 (VI R 24/20) entschieden, dass Mieter auch dann Anspruch auf Steuervergünstigung haben, wenn sie nicht selbst Auftraggeber der Leistung waren.

Was tun bei Problemen mit dem Vermieter?

Wenn der Vermieter die Bescheinigung nicht ausstellt oder zusätzliche Belege verlangt, können Sie sich auf Ihr Recht auf Belegeinsicht nach § 259 Abs. 1 BGB berufen.

Laut Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Sie die Belege:

  • einsehen,
  • abfotografieren,
  • scannen oder
  • kopieren.

Bei preisgebundenem Wohnraum erlaubt § 29 Abs. 2 Satz 1 der Berechnungsverordnung, sogar Kopien gegen Kostenerstattung anzufordern (BGH-Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05).

Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nutzen?



Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt war lange Zeit die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).

Nach Auffassung des BFH sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.

Im ersten Fall ging es um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Hoftores kommt nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundstück und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat (VI R 4/18).

Im zweiten Fall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür (Werkstatt- und Montagearbeiten). Für die Anfertigung und Verzinkung der Tür in der Werkstatt gibt's keine Steuervergünstigung, sondern nur anteilig für die Montagearbeiten im Haushalt (VI R 7/18).

 

Tipp

Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitslohn im Schätzungswege aufgeteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist "eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen nicht begünstigten 'Werkstattlohn' und in einen begünstigten 'vor-Ort-Lohn' tatsächlich möglich. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen" (VI R 4/18, VI R 7/18).

Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?

Ja. Sie können die Rechnung für Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zum Lohn für die Haushaltshilfe auch den Arbeitslohn für den Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.

Steuerlich begünstigt sind nicht nur regelmäßige Renovierungsarbeiten, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - und dies nicht nur in der Wohnung, sondern auch auf dem Grundstück. Begünstigt sind nicht nur Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden könnten, sondern auch Arbeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können, z.B. Reparatur einer Waschmaschine. Wichtig ist nur, dass die Reparatur der Maschine in Ihrem Haushalt erfolgt.

Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?



Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeaufwendungen) geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen und Nachweise erfüllt werden.

1. Rechnungen und Zahlungsnachweise

Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben klassischen Aufgaben wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten auch die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen. Seit 2009 ist kein Nachweis über den Pflegegrad erforderlich.

3. Fehlende Betriebskostenabrechnung

Wenn Ihnen die Betriebskostenabrechnung für das aktuelle Steuerjahr noch nicht vorliegt, können Sie die Abrechnung des Vorjahres geltend machen. Es zählt das Jahr des Zugangs der Abrechnung.

4. Gerichtsurteile zu Pflegekosten
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (stationäre Pflege nicht abziehbar, Az.: VI R 19/17

Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass nur Kosten für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim abziehbar sind. Übernehmen Kinder die Kosten für die stationäre Pflege ihrer Eltern, ist dies steuerlich nicht absetzbar.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 (ambulante Pflege abziehbar, Az.: 3 K 3210/19)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Kosten für die ambulante Pflege von Angehörigen abziehbar sind, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.

BFH-Urteil vom 12. April 2022 (ambulante Pflege abziehbar, stationäre Pflege weiterhin nicht abziehbar, Az.: VI R 2/20)

Der BFH entschied 2022, dass auch ambulante Pflege im Haushalt der Eltern abziehbar ist, sofern das Kind vertraglich verpflichtet ist. Kosten für stationäre Pflege bleiben jedoch steuerlich nicht absetzbar.

Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?



Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?

Voraussetzungen für Steuerermäßigungen im Haushalt

Für die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein

Steuerlich begünstigt sind nur Tätigkeiten, die innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks ausgeführt werden. Nicht begünstigt sind zum Beispiel:

  • Pflegeleistungen in einer Tagespflegeeinrichtung
  • Reparaturen von Haushaltsgeräten in der Werkstatt des Dienstleisters
  • Müllabfuhr – die eigentliche Entsorgung erfolgt außerhalb des Haushalts

Hinweis: Das Leeren der Mülltonne gilt als Nebenleistung. Die Hauptleistung ist die Entsorgung. (FG Köln, 26.01.2011, 4 K 1483/10; FG Münster, 24.02.2022, 6 K 1946/21 E)

2. Der Haushalt muss sich in der EU oder im EWR befinden

Nur haushaltsnahe Leistungen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind steuerlich begünstigt.

3. Nur einmaliger Höchstbetrag pro Steuerpflichtigem

Bei mehreren Haushalten (z. B. Hauptwohnung und Zweitwohnsitz) kann der Höchstbetrag für Steuerermäßigungen nur einmal in Anspruch genommen werden.

4. Keine Doppeltberücksichtigung

Aufwendungen sind nicht absetzbar, wenn sie bereits als:

  • Betriebsausgaben
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

steuerlich berücksichtigt wurden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern

Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können die Steuerermäßigung auch dann nutzen, wenn:

  • die Gemeinschaft oder der Verwalter als Auftraggeber auftritt
  • die Maßnahme über das Gemeinschaftseigentum abgewickelt wird

Der steuerliche Vorteil wird anteilig nach Miteigentumsanteil gewährt.

Aktuelle Rechtsprechung: Erhaltungsrücklage

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage gelten nicht im Jahr der Zahlung als Werbungskosten. Erst wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich verwendet, sind sie abziehbar. (BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24)

Müllabfuhrgebühren: Aktuelle Situation

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Begründung:

  • Die Hauptleistung – die Entsorgung – erfolgt außerhalb des Haushalts
  • Das Abholen gilt nur als untergeordnete Nebenleistung

Diese Sichtweise wurde vom Finanzgericht Münster bestätigt. Eine Revision wurde aus verfahrensrechtlichen (nicht inhaltlichen) Gründen abgelehnt.

Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?



Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?

Im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 35a EStG können bestimmte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einer selbstgenutzten Wohnung oder einem selbstgenutzten Haus steuerlich abgesetzt werden. Zu den geförderten Maßnahmen gehören beispielsweise:

Beispiele für geförderte Handwerkerleistungen
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z.B. Malern oder Tapezieren)
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade und Garagen (Reparaturen, Modernisierungen, Instandhaltungen)
  • Reparaturen oder Austausch von Fenstern und Türen (innen und außen, inkl. Wandschränken, Heizkörpern und Rohren)
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen etc.)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierungen im Badezimmer (z.B. Installation neuer Sanitäranlagen)
  • Reparaturen von Haushaltsgeräten (Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herde, Fernseher, PCs)
  • Maßnahmen zur Gartengestaltung (z.B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage)
  • Kontrollarbeiten (Schornsteinfeger, Blitzschutztechniker, Wartung von Feuerlöschern oder Rauchmeldern)

Eine detaillierte Liste geförderter Handwerkerleistungen finden Sie im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.

Steuerliche Ermäßigung für Handwerkerleistungen
  • Die steuerliche Ermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, der Fahrtkosten und der Maschinenkosten.
  • Maximal können bis zu 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dafür dürfen die Handwerkerkosten maximal 6.000 Euro betragen.
  • Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind begünstigt, Materialkosten hingegen nicht.
Begrenzungen und Sonderregelungen
  • Neubaumaßnahmen: Handwerkerleistungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt. Dies umfasst alle Arbeiten bis zur Fertigstellung eines Haushalts. Das bedeutet: Steuerbegünstigt sind nun alle Arbeiten in einem vorhandenen Haushalt. 
  • Maßnahmen der öffentlichen Hand: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehreren Haushalten zugutekommen (z.B. Straßenausbau), sind nicht steuerlich begünstigt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021).
Aktuelle Rechtsprechung zur Begünstigung von Anzahlungen

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Urteil vom 18. Juli 2024 (Az.: 14 K 1966/23 E), dass Anzahlungen grundsätzlich als begünstigte Ausgaben anerkannt werden können. Allerdings muss die Anzahlung auf Aufforderung des Leistungserbringers erfolgen. Freiwillige Anzahlungen "ins Blaue hinein" werden nicht berücksichtigt.

Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?



Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich!

Seit dem 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gilt eine Grenze von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Einheit sind begünstigt.

Steuerfreistellungen haben Einschränkungen: Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, gemäß § 3c Abs. 1 EStG. Dies betrifft auch Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen, selbst wenn sie steuerfrei sind.

Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich

Ein Abzug nach § 35a EStG ist möglich, wenn es um Fotovoltaikanlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht. Dies basiert auf einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).

Grundsätzlich können Kosten im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen Betriebsausgaben sein, aber sie werden nicht berücksichtigt. Ein Abzug nach § 35a EStG käme normalerweise nicht in Betracht. Allerdings erlaubt das BMF in dem genannten Schreiben die Steuerermäßigung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen werden. Begünstigt sind Lohnanteile in Handwerkerrechnungen, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Arbeiten müssen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ausgeführt werden.

Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich!



Wie werden Schornsteinfegergebühren steuerlich berücksichtigt?

Die Kosten für den Schornsteinfeger zählen zu den begünstigten Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG. Sie können mit 20 % der Arbeitskosten – bis zu 1.200 € pro Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Welche Leistungen sind absetzbar?

Auf Grundlage eines BFH-Urteils erkennen die Finanzämter folgende Leistungen als haushaltsnahe Handwerkerleistungen an:

  • Reinigung des Kamins (Kehrarbeiten)
  • Kontrolle der Heizungsanlage (z. B. Abgasmessung)
  • Abnahme von Kaminen oder Öfen
  • Feuerstättenschau

Die Rechnung des Schornsteinfegers wird dabei als Gesamtleistung akzeptiert – eine Aufteilung der Tätigkeiten ist nicht erforderlich.

Rechtlicher Hintergrund

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. VI R 1/13) entschieden, dass nicht nur Reparatur- und Wartungsarbeiten begünstigt sind, sondern auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeitpräventive Maßnahmen zur Schadensvermeidung.

Diese Rechtsprechung gilt sinngemäß auch für die Leistungen des Schornsteinfegers – insbesondere, wenn sie der Sicherheit und Instandhaltung der Heizungs- oder Abgasanlage dienen.

Wie werden Schornsteinfegergebühren steuerlich berücksichtigt?



Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?

Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder auf dem Grundstück sind mit 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, steuerlich abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Dazu zählen nicht nur regelmäßige Renovierungen, sondern auch einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Was zählt nicht? – Neubaumaßnahmen

Nicht begünstigt sind Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Bis 2014 galten alle Arbeiten zur Schaffung oder Erweiterung von Wohn- oder Nutzfläche als Neubau (z. B. Anbau, Ausbau, Aufstockung).

Seit 2014 umfasst eine Neubaumaßnahme alle Arbeiten bis zur Fertigstellung des Haushalts (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. I S. 75). Erst danach ausgeführte Handwerkerleistungen können steuerlich begünstigt sein.

Fertigstellung liegt vor, wenn das Gebäude bezugsfertig oder betrieblich nutzbar ist. Nach dem Einzug vorgenommene Arbeiten sind daher förderfähig – auch wenn der Haushalt durch den Einzug neu entsteht.

Erweiterung der Wohnfläche: Jetzt begünstigt

Seit 2014 ist nicht mehr entscheidend, ob Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird – sofern ein Haushalt besteht. Auch eine nachhaltige Gebrauchswertverbesserung ist unschädlich.

Beispiele für begünstigte Maßnahmen:

  • Anbau eines Wintergartens
  • Einbau einer Dachgaube
  • Ausbau von Dachgeschoss oder Keller
  • Anbringen einer Terrassenüberdachung
  • Aufstellen einer Fertiggarage
Herstellungsaufwand kann begünstigt sein

Ob die Maßnahmen als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand gelten, ist für den Steuerabzug unerheblich. Auch bei erstmaliger Herstellung können Arbeitskosten abziehbar sein, z. B.:

  • Einbau eines Kamins oder Kachelofens
  • Anlegen eines Gartens
  • Pflanzen einer Hecke
  • Bau einer Grundstücksmauer
Einschränkungen: Bauvertrag entscheidend

Leistungen, die im Bauvertrag enthalten sind, gelten als Teil der Neubaumaßnahme – selbst wenn sie nach Einzug erfolgen. Laut FG Berlin-Brandenburg betrifft das z. B.:

  • Außenputz- und Malerarbeiten
  • Rollrasenverlegung
  • Errichtung einer Zaunanlage

(Urteil vom 7.11.2017, 6 K 6199/16)

Nicht begünstigt: Planungsleistungen

Der BFH hat klargestellt, dass statische Berechnungen nicht als begünstigte Handwerkerleistungen gelten – auch wenn sie zur Ausführung notwendig sind (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).

Besonderheit: Wartung von Fotovoltaikanlagen

Seit 2022 sind Wartungskosten für kleine Fotovoltaikanlagen (§ 35a EStG) begünstigt – trotz fehlender Betriebsausgabenabzugsfähigkeit. Voraussetzung:

  • ordnungsgemäße Rechnung
  • bargeldlose Zahlung

Begünstigt sind:

  • Lohnanteile
  • Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inkl. USt)

(BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001:001)

Sind auch Erweiterungen der Wohnfläche begünstigt?



Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?

Kunden haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine korrekt ausgestellte Rechnung, insbesondere bei Handwerkerleistungen. Um Arbeitskosten steuerlich absetzen zu können, muss der Lohnanteil separat ausgewiesen werden. Erfahren Sie hier, warum dies wichtig ist und welche Rechte Sie als Kunde haben.

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Handwerkerleistungen können mit 20 % der Arbeitskosten, bis zu maximal 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind dabei nur die reinen Arbeitskosten, einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Auch Nebenleistungen wie Entsorgungskosten oder Verbrauchsmaterialien (z. B. Klebeband oder Abdeckfolien) zählen zu den absetzbaren Kosten. Materialkosten hingegen sind nicht steuerlich begünstigt.

Gesonderter Ausweis des Lohnanteils

Um den Steuerabzug geltend machen zu können, muss der Lohnanteil in der Rechnung klar ausgewiesen sein. Kunden haben das Recht auf eine detaillierte Rechnung, die den Lohnanteil separat aufführt. Dies entschied das Amtsgericht Mülheim (Urteil vom 30.7.2015, 12 C 1124/14). Nur mit einer solchen Rechnung können Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd angesetzt werden.

Zurückbehaltung der Zahlung bei fehlender Rechnung

Wenn der Handwerker den Lohnanteil nicht korrekt ausweist, kann der Kunde die Zahlung nach § 273 BGB zurückbehalten. Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung ist eine Nebenverpflichtung des Handwerkers, die der Kunde einfordern kann. Bis diese Verpflichtung erfüllt ist, darf die Bezahlung verweigert werden.

Barzahlung kann Steuerabzug verhindern

Barzahlungen führen oft dazu, dass das Finanzamt den Steuerabzug für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen verweigert. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt entschied (Urteil vom 8.3.2021, 5 C 65/20), dass der Auftraggeber keinen Erstattungsanspruch gegen den Dienstleister hat, wenn Barzahlungen erfolgen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die steuerlichen Voraussetzungen zu beachten.

Fazit: Achten Sie darauf, dass der Handwerker den Lohnanteil separat in der Rechnung ausweist, um von den Steuervergünstigungen zu profitieren. Zahlen Sie stets unbar, um den Steuerabzug sicherzustellen. Bei Problemen mit der Rechnung oder einer fehlenden Aufschlüsselung der Kosten haben Sie das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Tipp:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E), dass auch Anzahlungen begünstigt sein können. Allerdings kann eine Anzahlung ohne Aufforderung des Handwerkers nicht berücksichtigt werden.

Müssen Handwerker den Lohnanteil gesondert ausweisen?



Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt war lange Zeit die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).

Nach Auffassung des BFH sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen.

Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.

Im ersten Fall ging es um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Hoftores kommt nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundstück und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat (VI R 4/18).

Im zweiten Fall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür (Werkstatt- und Montagearbeiten). Für die Anfertigung und Verzinkung der Tür in der Werkstatt gibt's keine Steuervergünstigung, sondern nur anteilig für die Montagearbeiten im Haushalt (VI R 7/18).

 

Tipp

Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitslohn im Schätzungswege aufgeteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist "eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen nicht begünstigten 'Werkstattlohn' und in einen begünstigten 'vor-Ort-Lohn' tatsächlich möglich. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen" (VI R 4/18, VI R 7/18).

Sind auch Vorarbeiten im Handwerksbetrieb begünstigt?



Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.

Der Steuerabzug wird allerdings nur gewährt für Arbeiten an und in der selbst genutzten Wohnung. Während der Fiskus nur Maßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigen will, sieht der Bundesfinanzhof die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch als gegeben an, wenn die Maßnahme die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Der von § 35a EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird (BFH-Urteil vom 21.2.2018, VI R 18/16).

Zu unterscheiden ist also, ob das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz erstmals geschaffen oder erneuert wird (= nicht steuerbegünstigt) oder ob das Eigenheim an das öffentliche Sammelnetz angeschlossen wird (= steuerbegünstigt). Der eigentliche Grundstücksanschluss an das öffentliche Sammelnetz beginnt an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endet mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze. Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz nicht mehr zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen.

Höchstrichterlich noch nicht entschieden war die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und deshalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).

Der Fall: Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und wollte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.

Nach Auffassung des BFH sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung anzusehen. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich.

Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

 

Hinweis

Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist.

Kürzlich hat das BMF verfügt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):

Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).

Ist der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage begünstigt?



Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung bzw. "im Haushalt" sowie auf dem Grundstück. Sind aber auch Anliegerbeiträge für eine Straßenerneuerung begünstigt?

Folglich möchte die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung für Hausanschlüsse (Fernsehen, Internet), Zu- und Ableitungen (Strom, Gas, Wasser), Abflussrohrreinigung, Abwasserentsorgung, Laubentfernung, Außenanlagen, Pflasterarbeiten usw. nur innerhalb der Grundstücksgrenze gewähren und lehnt sie für Maßnahmen außerhalb des Grundstücks ab (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 15, Anlage 1).

Aber der Bundesfinanzhof hat gegen den Fiskus entschieden, dass der Steuervorteil nicht auf Leistungen beschränkt ist, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Die erforderliche Verbindung zum Haushalt sei auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient. Nach Auffassung der BFH-Richter sind nicht nur Handwerkerleistungen begünstigt, die "in" einem Haushalt erbracht werden, sondern auch solche, die "für" den Haushalt erbracht werden.

Denn der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts - anders als der Fiskus meint - nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr können auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).

Höchstrichterlich noch nicht entschieden war die Frage, ob auch Anliegerbeiträge für eine Gemeindestraße oder für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung begünstigt sein können. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof leider entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen und deshalb nicht gemäß § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt sind (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).

Der Fall: Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und wollte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen. Da der Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde nur eine Gesamtsumme auswies, schätzten sie die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Die Eheleute machten dagegen geltend, dass die Grundsätze, die der BFH für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung aufgestellt habe, auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien, da die Verkehrsanbindung etwa an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung notwendig sei.

Nach Auffassung des BFH sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung anzusehen. Denn auch Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich.

Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

Kürzlich hat das BMF verfügt (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):

Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).

Sind auch Anliegerbeiträge steuerbegünstigt?

Feldhilfen

Bezeichnung

Geben Sie hier eine kurze Bezeichnung an, z. B. die Art der Handwerkerleistung oder den Namen des Dienstleisters (z. B. „Heizungsreparatur durch Firma Müller“).

Für die folgenden Handwerkerleistungen können Sie die Steuerermäßigung beantragen, wenn die Arbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt wurden:

  • Schornsteinfeger
  • Reparatur, Austausch oder Wartung der Heizung
  • Aufzugswartung
  • Hausreinigung
  • Reparaturarbeiten (Waschmaschine, Herd, Computer, Fernseher, etc.)
  • Schönheitsreparaturen (Streichen, Lackieren, Tapezieren)
  • Renovierungsarbeiten (Bad, Dach, Heizung, etc.)
  • Fassadenanstrich
  • Reparatur, Austausch oder Wartung der Gas-, Elektro-, Wasserinstallationen
  • Schlüsseldienst / Austausch Schlösser
  • Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Grundstück

Eine ausführliche Liste der begünstigten und nicht begünstigten Leistungen finden Sie im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.

Rechnungsbetrag

Tragen Sie den vollständigen Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer ein, der auf der Rechnung für die erbrachten Handwerkerleistungen ausgewiesen ist.

Arbeitslohn, Maschinen-
und Fahrtkosten

Geben Sie die im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die entsprechende Umsatzsteuer an, die für die Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt angefallen sind.

Sind die Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten auf der Rechnung nicht separat ausgewiesen, tragen Sie bitte den Rechnungsbetrag in dieses Feld ein.

Handwerkerleistungen (abzugsfähig: Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten)

Summe der abzugsfähigen Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten, die Sie bisher erfasst haben.

Wichtig: Aufwendungen für das verwendete Material oder für gelieferte Waren sind nicht begünstigt. Ebenfalls nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.