Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


KI-Power für Ihre Steuer:

Mit IntelliScan KI beta
zur mühelosen Erstattung!

Nie wieder Steuerstress!
Lernen Sie hier, wie Sie mit IntelliScan Ihre Steuererklärung schneller und effizienter erledigen. Laden Sie einfach Ihre Dokumente hoch – unsere KI erkennt und verarbeitet alle wichtigen Informationen für Sie.

Reisekosten:

 

Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2025

Im Jahre 2025 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen. Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.

Übernachtungen im Ausland können nicht einfach mittels Pauschbeträgen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nach wie vor ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Übernachtungskosten in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei erstattet.

Das Bundesfinanzministerium hat für 2025 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 02.12.2024).

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2025

Feldhilfen

Land

Wählen Sie das Land aus, in welchem Ihr Reiseziel liegt.

Für einige Länder gibt es spezielle Pauschbeträge für verschiedene Städte und Regionen.

So gelten z. B. in London höherer Pauschbeträge als im restlichen Land (Großbritannien und Nordirland). Wenn Ihr Reiseziel also London war, wählen Sie in der Auswahlliste bitte "Großbritannien / London" aus.

Gesonderte Pauschbeträge für einzelne Städte oder Regionen gelten u.a. in folgenden Ländern:

  • Australien
  • Brasilien
  • China
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien und Nordirland
  • Indien
  • Italien
  • Japan
  • Kanada
  • Pakistan
  • Polen
  • Rumänien
  • Russische Föderation
  • Saudi-Arabien
  • Schweiz
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei
  • USA

Hinweis: Wenn bestimmte Länder im BMF-Schreiben vom 2.12.2024 nicht aufgeführt sind, gelten für diese Länder die Pauschbeträge, die für Luxemburg gelten. Für nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes gelten die Pauschbeträge, die für das Hauptland gelten.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie die Auswärtstätigkeit ausgeübt haben.

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten erfassen Sie das gleiche Datum als Start- und Enddatum.

Haben Sie für die Fahrt einen Firmenwagen genutzt?

Geben Sie hier an, ob Sie die Auswärtstätigkeit mit Ihrem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt haben.

Wichtig: Wenn Sie die Fahrten mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt haben, dürfen keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Steuerfreie Erstattungen (für Fahrt- und Übernachtungskosten)

Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2025 für diese berufsbedingte Reise erhalten haben und die nicht auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Reisenebenkosten

Geben Sie hier die Höhe der Reisenebenkosten an, die Ihnen im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeiten entstanden sind.

Straße und Hausnummer

Geben Sie die Straße und Hausnummer des Reiseziels an.

Postleitzahl

Geben Sie hier die Postleitzahl des Reiseziels an.

Ort

Geben Sie hier die Ortsnamen des Reiseziels an.

Postleitzahl und Ort im Ausland

Geben Sie hier Postleitzahl und Ortsname des Reiseziels an.

Sind Sie Berufskraftfahrer und wollen Pauschbeträge für Übernachtungen im Kfz geltend machen?

Wenn Sie als Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Fahrten im Fahrzeug übernachten, können Sie pauschal 9 Euro pro Kalendertag ansetzen – statt der tatsächlichen Übernachtungskosten.

Diese Pauschale gilt seit dem 1. Januar 2024.

Voraussetzungen
  • Sie schlafen tatsächlich im Lkw oder Dienstfahrzeug.
  • Für den Tag muss auch eine Verpflegungspauschale möglich sein.
Kein Anspruch bei Tagestouren

Bei eintägigen Fahrten ohne Übernachtung gilt die Pauschale nicht – auch wenn Sie über 8 Stunden unterwegs sind.

Einheitliche Regelung fürs ganze Jahr

Sie müssen sich für das ganze Jahr entscheiden: Entweder Pauschale oder tatsächliche Hotelkosten. Ein Wechsel innerhalb des Jahres ist nicht erlaubt.

Unklare Rechtslage bei An- und Abreisetagen

Unklar ist derzeit, ob die Pauschale auch an An- und Abreisetagen gilt, wenn Sie nicht im Fahrzeug übernachten.

  • Ein Finanzgericht hat dies abgelehnt.
  • Der Fall wird aktuell vom Bundesfinanzhof geprüft (Az. VI R 6/25).

Tipp: Bei Unsicherheiten wenden Sie sich am besten an eine steuerliche Beratung.

Sind Übernachtungskosten angefallen?

Wenn Sie Übernachtungskosten in Verbindung mit Ihrer Reisetätigkeit hatten, wählen Sie "ja" aus. Zu den Übernachtungskosten zählen z.B. Aufwendungen

  • ein Hotel
  • eine Pension oder
  • eine Wohnung, die Sie zeitweise angemietet haben.

Alle Aufwendungen sollten Sie ggf. gegenüber dem Finanzamt belegen können.

Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.

Gibt es ein konkretes Reiseziel mit Adresse?

Wählen Sie "ja", wenn Sie für diese Auswärtstätigkeit einen festen Ort mit genauer Adresse angeben können – z. B. Hotel, Einsatzort, Kunde, Seminarraum.

Wählen Sie "nein", wenn es kein einzelnes Reiseziel gibt oder die Tätigkeit ständig wechselt (z. B. als Fahrer, Monteur oder bei mehreren Einsatzorten an einem Tag).

Beschreibung

Erläutern Sie kurz, warum kein konkretes Reiseziel angegeben werden kann.

Beispiel: Täglich wechselnde Einsatzorte, daher keine feste Adresse.

Grund, warum kein konkretes Reiseziel vorliegt:

Falls Sie kein konkretes Reiseziel eingeben können, wählen Sie hier den passenden Grund für Ihre Auswärtstätigkeit aus:

  • Einsatzwechseltätigkeit
    Sie arbeiten an ständig wechselnden Orten (z. B. Baustellen, verschiedene Kundenstandorte).
  • Unterschiedliche Tätigkeitsstätten
    Sie fahren regelmäßig zu mehreren festen Einsatzorten, aber es gibt kein einziges Hauptziel.
  • Fahrtätigkeit
    Ihre Tätigkeit findet überwiegend im Fahrzeug statt (z. B. LKW-Fahrer, Paketdienst, Außendienstroute).
  • Sonstiger Anlass
    Wählen Sie diese Option nur, wenn keiner der oben genannten Fälle zutrifft.Bitte erläutern Sie den Grund anschließend im Feld „Beschreibung“, das Ihnen eingeblendet wird.