Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


KI-Power für Ihre Steuer:

Mit IntelliScan KI beta
zur mühelosen Erstattung!

Nie wieder Steuerstress!
Lernen Sie hier, wie Sie mit IntelliScan Ihre Steuererklärung schneller und effizienter erledigen. Laden Sie einfach Ihre Dokumente hoch – unsere KI erkennt und verarbeitet alle wichtigen Informationen für Sie.

 



Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nutzen?

Ja. Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um bestimmte Kosten steuerlich geltend zu machen.

Steuervorteil auch für Mieter möglich

Auch als Mieter können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, auch wenn der Vermieter der Auftraggeber war. Entscheidend ist, dass Sie die Kosten über die Betriebskosten mitbezahlt haben.

Diese Betriebskosten sind absetzbar

Viele Posten aus Ihrer Betriebskostenabrechnung können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen eingestuft werden, z. B.:

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hausmeisterdienste
  • Schornsteinfeger
  • Aufzugswartung
Voraussetzung: Bescheinigung vom Vermieter

Damit Sie diese Kosten beim Finanzamt geltend machen können, benötigen Sie eine Bescheinigung vom Vermieter. Eine normale Betriebskostenabrechnung reicht in der Regel nicht aus.

Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf diese Bescheinigung. Grundlage ist § 35a EStG in Verbindung mit der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016.

Steuervorteil auch bei selbst beauftragten Leistungen

Wenn Sie als Mieter selbst einen Handwerker oder eine Haushaltshilfe beauftragen (z. B. Fensterputzer oder Maler), können Sie diese Ausgaben ebenfalls absetzen – unabhängig von der Betriebskostenabrechnung. Die Arbeiten müssen allerdings in Ihrer Wohnung stattfinden.

Rechtsprechung bestätigt Mieteranspruch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.04.2023 (VI R 24/20) entschieden, dass Mieter auch dann Anspruch auf Steuervergünstigung haben, wenn sie nicht selbst Auftraggeber der Leistung waren.

Was tun bei Problemen mit dem Vermieter?

Wenn der Vermieter die Bescheinigung nicht ausstellt oder zusätzliche Belege verlangt, können Sie sich auf Ihr Recht auf Belegeinsicht nach § 259 Abs. 1 BGB berufen.

Laut Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Sie die Belege:

  • einsehen,
  • abfotografieren,
  • scannen oder
  • kopieren.

Bei preisgebundenem Wohnraum erlaubt § 29 Abs. 2 Satz 1 der Berechnungsverordnung, sogar Kopien gegen Kostenerstattung anzufordern (BGH-Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05).

Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nutzen?



Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeaufwendungen) geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen und Nachweise erfüllt werden.

1. Rechnungen und Zahlungsnachweise

Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben klassischen Aufgaben wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten auch die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen. Seit 2009 ist kein Nachweis über den Pflegegrad erforderlich.

3. Fehlende Betriebskostenabrechnung

Wenn Ihnen die Betriebskostenabrechnung für das aktuelle Steuerjahr noch nicht vorliegt, können Sie die Abrechnung des Vorjahres geltend machen. Es zählt das Jahr des Zugangs der Abrechnung.

4. Gerichtsurteile zu Pflegekosten
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (stationäre Pflege nicht abziehbar, Az.: VI R 19/17

Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass nur Kosten für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim abziehbar sind. Übernehmen Kinder die Kosten für die stationäre Pflege ihrer Eltern, ist dies steuerlich nicht absetzbar.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 (ambulante Pflege abziehbar, Az.: 3 K 3210/19)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Kosten für die ambulante Pflege von Angehörigen abziehbar sind, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.

BFH-Urteil vom 12. April 2022 (ambulante Pflege abziehbar, stationäre Pflege weiterhin nicht abziehbar, Az.: VI R 2/20)

Der BFH entschied 2022, dass auch ambulante Pflege im Haushalt der Eltern abziehbar ist, sofern das Kind vertraglich verpflichtet ist. Kosten für stationäre Pflege bleiben jedoch steuerlich nicht absetzbar.

Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?

Voraussetzungen für Steuerermäßigungen im Haushalt

Für die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sein

Steuerlich begünstigt sind nur Tätigkeiten, die innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks ausgeführt werden. Nicht begünstigt sind zum Beispiel:

  • Pflegeleistungen in einer Tagespflegeeinrichtung
  • Reparaturen von Haushaltsgeräten in der Werkstatt des Dienstleisters
  • Müllabfuhr – die eigentliche Entsorgung erfolgt außerhalb des Haushalts

Hinweis: Das Leeren der Mülltonne gilt als Nebenleistung. Die Hauptleistung ist die Entsorgung. (FG Köln, 26.01.2011, 4 K 1483/10; FG Münster, 24.02.2022, 6 K 1946/21 E)

2. Der Haushalt muss sich in der EU oder im EWR befinden

Nur haushaltsnahe Leistungen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind steuerlich begünstigt.

3. Nur einmaliger Höchstbetrag pro Steuerpflichtigem

Bei mehreren Haushalten (z. B. Hauptwohnung und Zweitwohnsitz) kann der Höchstbetrag für Steuerermäßigungen nur einmal in Anspruch genommen werden.

4. Keine Doppeltberücksichtigung

Aufwendungen sind nicht absetzbar, wenn sie bereits als:

  • Betriebsausgaben
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

steuerlich berücksichtigt wurden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern

Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können die Steuerermäßigung auch dann nutzen, wenn:

  • die Gemeinschaft oder der Verwalter als Auftraggeber auftritt
  • die Maßnahme über das Gemeinschaftseigentum abgewickelt wird

Der steuerliche Vorteil wird anteilig nach Miteigentumsanteil gewährt.

Aktuelle Rechtsprechung: Erhaltungsrücklage

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage gelten nicht im Jahr der Zahlung als Werbungskosten. Erst wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich verwendet, sind sie abziehbar. (BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19/24)

Müllabfuhrgebühren: Aktuelle Situation

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Begründung:

  • Die Hauptleistung – die Entsorgung – erfolgt außerhalb des Haushalts
  • Das Abholen gilt nur als untergeordnete Nebenleistung

Diese Sichtweise wurde vom Finanzgericht Münster bestätigt. Eine Revision wurde aus verfahrensrechtlichen (nicht inhaltlichen) Gründen abgelehnt.

Welche Voraussetzungen gelten für Steuerermäßigungen im Haushalt?

Feldhilfen

Bezeichnung
(z.B. Name der Hausverwaltung)

Geben Sie hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.

  • Nebenkostenabrechnung 2024,
  • Hausgeldabrechnung 2025 oder
  • Bescheinigung nach § 35a EStG für 2024

Wenn Ihnen keine aktuelle Abrechnung für 2025 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall dürfen Sie die Ihnen vorliegende Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)

Aufwendungen für Minijobber

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für Minijobber (geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) an, die Ihre Hausverwaltung für den Wohnkomplex getragen hat. Dazu zählen z. B. Reinigungskräfte oder Gärtner, die auf Minijob-Basis beschäftigt werden.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Rechnungsbetrag)

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für Handwerkerleistungen ein, die von der Hausverwaltung beauftragt wurden.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

In der Bescheinigung nach § 35a EStG werden oft die gesamten Handwerkerkosten als Summe ausgewiesen, die Lohnkosten, Maschinen- und Fahrtkosten umfasst. In diesem Fall können Sie denselben Betrag sowohl in das Feld „Rechnungsbetrag“ als auch in das Feld „darin enthaltene Lohnanteile“ eintragen.

   ... darin enthaltene Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten

Tragen Sie hier die enthaltenen Lohnanteile sowie die Maschinen- und Fahrtkosten für Handwerkerleistungen ein.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

In der Bescheinigung nach § 35a EStG sind meist nur die Kosten für Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG aufgeführt. Diese umfassen die Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten. In diesem Fall können Sie denselben Betrag sowohl in das Feld „Rechnungsbetrag“ als auch in das Feld „darin enthaltene Lohnanteile“ eintragen.

Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen an, die von Ihrer Hausverwaltung beauftragt wurden.

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Geben Sie hier die anteilig auf Sie umgelegten Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse an, die Ihre Hausverwaltung für den Wohnkomplex getragen hat. Dazu zählen z. B. festangestellte Hausmeister, Reinigungskräfte oder Gärtner. 

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags entnehmen Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder einer speziellen "Bescheinigung nach § 35a EStG".

Summe der Aufwendungen lt. Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung

Summe der Aufwendungen lt. Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung oder der Bescheinigung nach § 35a EStG

Summe der Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Summe der Aufwendungen für Handwerkerleistungen

   ... Summe der darin enthaltenen Lohnanteile

Summe der in den Handwerkerleistungen enthaltenen Lohnanteile

Summe der Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen

Summe der Aufwendungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen

Summe der Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Summe der Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen