Was ist die Vorabpauschale?
Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen (Veräußerungserlös minus Anschaffungsdaten minus Vorabpauschale).
Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale Ihren Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.
Die Vorabpauschale wird seit Anfang 2019 erhoben und auch besteuert.
Was ist die Vorabpauschale?
Was ist die Teilfreistellung?
Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt? Daher spricht man von einer "Teilfreistellung".
Die Höhe des fondsspezifischen Teilfreistellungssatzes richtet sich nach der Art des Fonds (Stand Oktober 2018):
- 30 % bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % Aktienanteil)
- 15 % bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25 % Aktienanteil)
- 60 % bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
- 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit.
Tipp
In der Steuerbescheinigung der depotverwaltenden Banken heißt es üblicherweise: "Summe aller positiven Kapitalerträge, Gewinne und Erträge (inkl. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach Teilfreistellung)." Anschließend werden die einzelnen Positionen näher erklärt. Anleger sollten sehr genau prüfen, ob das auch bei ihrer Steuerbescheinigung der Fall ist. Falls der Ausweis nicht erfolgt ist: Die Aufstellung über die Aktienquote, Immobilienquote etc. sollten Sie bei Ihrem beim Fondsanbieter anfordern, wenn Ihnen diese nicht bereits unaufgefordert zugegangen ist.
Oft sind diese Zahlen auch bereits im Internet bei den Geschäftsberichten veröffentlicht. Prüfen Sie, wie hoch die maßgebenden Quoten ihres Fonds sind. Beträgt zum Beispiel die Aktienquote durchgängig mehr als 50 Prozent, so ist eine Teilfreistellung von 30 Prozent vorzunehmen, die dann im Rahmen der Steuererklärung - und nicht beim Fondsanbieter oder bei der Depotbank - geltend zu machen ist. Wer dies nicht tut, zahlt mitunter zu viel Einkommensteuer auf seine Kapitalerträge.
Was ist die Teilfreistellung?
Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?
Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein.
Bei ausschüttenden Fonds wird eine eventuell vorgenommene Ausschüttung bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Bei einer entsprechend hohen Ausschüttung führt dieses dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Hauptsache thesaurierende Fonds durch die Vorabpauschale betroffen sind.
Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?
Wie hoch ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine besondere Steuerregelung für Erträge aus thesaurierenden oder teilthesaurierenden Fonds. Seit 2019 wird sie jährlich erhoben und stellt eine vorweggenommene Besteuerung von künftig erwarteten Wertsteigerungen dar.
Wichtig: Die Vorabpauschale wird bei der Veräußerung der Fondsanteile vom tatsächlichen Verkaufsgewinn wieder abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale richtet sich nicht nach tatsächlich erzielten Gewinnen, sondern wird nach folgender Formel ermittelt:
Vorabpauschale = 70 % des Basiszinses × Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn
- Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank zum 2. Januar festgelegt.
- Die Vorabpauschale ist auf den sogenannten Basisertrag begrenzt. Dieser entspricht der Differenz zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis im Jahr, zuzüglich eventueller Ausschüttungen.
- Gibt es keinen Rücknahmepreis, wird der Börsen- oder Marktpreis verwendet.
Auf die errechnete Vorabpauschale wird dann die Abgeltungsteuer von 25 % fällig – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wann gilt die Vorabpauschale als zugeflossen?
Die Vorabpauschale wird nicht sofort, sondern immer zum ersten Werktag des Folgejahres als Ertrag erfasst. Das regelt § 18 Abs. 3 InvStG.
- Basiszins (2.1.2025): 2,53 %
- 70 % davon: 1,771 %
- Fiktiver Zufluss: 2.1.2026
Wie hoch ist die Vorabpauschale?