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SteuerGo FAQs

 


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Kapitaleinkünfte

 



Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?

Wenn Sie von Ihrem US-Arbeitgeber Aktien als Teil eines Mitarbeiterprogramms erhalten haben, müssen Sie diesen Vorteil in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie das ganz einfach mit SteuerGo machen – und wie Sie dabei vermeiden, doppelt Steuern zu zahlen.

Wann sind die Aktien steuerpflichtig?

Wenn Ihnen Aktien nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Wartezeit (sogenannte Vesting-Periode) endgültig übertragen werden, gelten sie als „zugeflossen“. Ab diesem Zeitpunkt gehören sie Ihnen und zählen in Deutschland als zusätzlicher Arbeitslohn – also wie ein Gehalt in Aktienform.

Der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist in Deutschland steuerpflichtig. In vielen Fällen hat Ihr US-Arbeitgeber bereits Steuern auf diesen Aktienwert einbehalten. Diese bereits gezahlte US-Steuer können Sie in Deutschland anrechnen lassen, damit Sie nicht doppelt zahlen.

So erfassen Sie Mitarbeiteraktien in SteuerGo

Arbeitslohn ohne Steuerabzug eintragen

Navigieren Sie in SteuerGo zu:

"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" > "Weitere Einnahmen" > "Arbeitslohn ohne Steuerabzug"

Tragen Sie dort den vollen Marktwert der übertragenen Aktien ein - z. B. 20.000 Euro.

Ausländische Steuer anrechnen lassen

Gehen Sie zu:

"Ausländische Einkünfte" > "Anzurechnende ausländische Steuern"

Ergänzen Sie dort folgende Angaben:

  • Herkunftsland: USA
  • Einkünfte: 20.000 Euro
  • Anzurechnende Steuer: z. B. 10.000 Euro, falls belegbar

Das Finanzamt prüft dann, ob und in welcher Höhe die US-Steuer mit Ihrer deutschen Steuer verrechnet werden kann.

Zusätzliche Angaben für das Finanzamt (empfohlen)

Ergänzen Sie Ihre Steuererklärung am besten mit einer kurzen Erläuterung im Bereich "Nachricht ans Finanzamt".

Beispiel: Im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms meines US-Arbeitgebers wurden mir im Jahr 2024 Aktien im Gesamtwert von 20.000 Euro übertragen. Davon wurden 50 % (10.000 Euro) als pauschale Steuer einbehalten. Ich beantrage die Anrechnung dieser ausländischen Steuer gemäß DBA Deutschland–USA.

Belege einreichen (empfohlen)

Reichen Sie Unterlagen Ihres Arbeitgebers oder Brokers mit Ihrer Steuererklärung ein, aus denen der Marktwert der übertragenen Aktien sowie die Höhe der einbehaltenen ausländischen Steuer hervorgehen. Auch wenn die Vorlage dieser Nachweise nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Einreichung, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die Anrechnung der ausländischen Steuer nachvollziehbar zu belegen.

Tipp: Nach der Abgabe der Steuererklärung haben Sie bei SteuerGo die Möglichkeit, die Belege elektronisch einzureichen.

Was gilt beim späteren Verkauf der Aktien?

Wenn Sie die Aktien später verkaufen und einen Gewinn machen, müssen Sie diesen Gewinn in Deutschland versteuern. Das nennt sich Kapitalertragsteuer. Der Wert, den die Aktien beim Erhalt hatten (z. B. 20.000 Euro), gilt dabei als „Startwert“. Nur der Gewinn darüber hinaus muss versteuert werden.

Beispiel: Sie verkaufen die Aktien später für 25.000 Euro. Da der Einstandswert 20.000 Euro beträgt, müssen nur 5.000 Euro versteuert werden.

Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?

Grundsätzlich nicht. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge pauschal durch den Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent abgegolten. Damit ist auch der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Stattdessen wird ein Sparerpauschbetrag gewährt:

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten

Diese Pauschale deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen ab – etwa Depotgebühren oder Beratungskosten.

Keine Werbungskosten auch bei Günstigerprüfung

Auch wenn Sie eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen – also die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz, sofern dieser unter 25 Prozent liegt –, dürfen keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13).

Ausnahme: Werbungskosten bei Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz

In bestimmten Fällen greift nicht die Abgeltungsteuer, sondern eine Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts – und Werbungskosten dürfen nachweislich abgezogen werden.

In diesen Fällen wird der Sparerpauschbetrag nicht gewährt, dafür können tatsächliche Aufwendungen – z. B. Schuldzinsen – berücksichtigt werden (§ 32d Absatz 2 EStG).

Beispiele für solche Pflichtveranlagungen:
  • Kapitalerträge gehören zu anderen Einkunftsarten, z. B.:
    • Einnahmen aus Vermietung oder gewerblicher Tätigkeit
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligung von über 1 Prozent
  • Kapitalerträge im Betriebsvermögen
  • Zinsen aus Back-to-back-Finanzierungen
  • Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner
  • Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Ehepartner), wenn:
    • Der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung nutzt und
    • die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt

    → In diesem Fall werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit der Abgeltungsteuer belastet, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

Aktuelle Rechtsprechung: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG verfassungskonform ist – selbst bei hohen Kapitalerträgen, bei denen Werbungskosten den Sparerpauschbetrag deutlich übersteigen.

Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?



Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge früher angeben.

Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.

Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für Sie.

Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.

Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Feldhilfen

Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen.

Summe der Einkünfte aus Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug ausgewiesen, die Sie auf den Folgeseiten erfasst haben.

Summe der Einkünfte aus Beteiligungen

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Beteiligungen ausgewiesen, die Sie auf den Folgeseiten erfasst haben.