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Welche Steuerklasse gilt für wen?

Als steuerpflichtiger Arbeitnehmer werden Sie für den laufenden Lohnsteuerabzug in eine von sechs Steuerklassen eingeordnet. Die Höhe des Steuerabzugs richtet sich vor allem nach Ihrer Steuerklasse. Die Steuerklasse hängt von Ihrem Personenstand ab:

Steuerklasse 1

  • Ledige, Verwitwete, Geschiedene, dauerhaft getrenntlebende Ehepaare und Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehepartner,

Steuerklasse 2

  • Alleinerziehende, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen können,

Steuerklasse 3

  • Verheiratete, deren Ehepartner entweder nicht erwerbstätig ist oder als Arbeitnehmer der Steuerklasse 5 angehört (vorausgesetzt die Ehegatten leben zusammen),
  • Verwitwete im ersten Jahr nach dem Tod des verstorbenen Ehegatten (vorausgesetzt der Verstorbene war unbeschränkt steuerpflichtig und die Ehepartner lebten zusammen).
  • Tipp: Die Steuerklassen-Kombination III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere.

Steuerklasse 4

  • Verheiratete Ehepartner, die zusammen leben und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. 
Tipp

Die Steuerklassenwahl 4/4 ist am günstigsten für Ehepartner, die ungefähr gleich viel verdienen.

Steuerklasse 5

  • Verheiratete, wenn der andere Ehepartner in Steuerklasse III ist. (Vorausgesetzt die Ehepartner leben zusammen)
Tipp

Die Steuerklassen-Kombination III/V lohnt sich vor allem, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere.

Steuerklasse 6

  • Arbeitnehmer, die bei mehr als nur einem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Seit 2010 haben berufstätige Ehepaare eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bei den Steuerklassen. Neben den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 gibt es nun auch das so genannte Faktorverfahren. Bei der Steuerklassen-Kombination 4-Faktor/4-Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer.

Sonderfall: Steuerklasse 0

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland erhalten die besondere Steuerklasse 0. Der Arbeitslohn ist in Deutschland dann aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei

Welche Steuerklasse gilt für wen?

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Bezeichnung der Tätigkeit

Geben Sie die Bezeichnung der sozialversicherungsfreien Tätigkeit an.

als

Wählen Sie hier aus, warum Sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Wählen Sie bitte zwischen:

  • Student
  • Werkstudent
  • Praktikant
  • Schüler im Praktikum
  • Sonstige Tätigkeit

Wichtig: Wenn Sie als Student/Werkstudent mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich dann um ein "normales" Angestelltenverhältnis. Wählen Sie in diesem Fall als Tätigkeit "Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer" aus.

Bestand eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Studenten sind nur von Rentenversicherungspflicht befreit, wenn es sich bei der Tätigkeit um einen Minijob oder ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet) handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben den Vorlesungen oder in den Semesterferien ausgeübt wird.

Sollen die Privatfahrten mit einem Dienstwagen anders als vom Arbeitgeber versteuert werden?

Die Besteuerung von Dienstwagen betrifft Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen und diesen auch für private Zwecke nutzen dürfen.

Die private Nutzung des Dienstwagens stellt einen geldwerten Vorteil dar und muss durch den Arbeitnehmer im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung versteuert werden.

Wenn Ihr Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in der Regel nach der 1%-Regelung in Verbindung mit der 0,03%-Regelung für die Fahrten zur Arbeit berechnet hat, können Sie dies über die Steuererklärung nachträglich korrigieren.

Die Korrektur des Bruttolohns ist immer dann sinnvoll, wenn der Dienstwagen nicht täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Tipp: Vor allem für Personen, die teilweise im Homeoffice arbeiten, kann es sich lohnen, genau nachzurechnen und ggf. den Bruttolohn zu korrigieren.

Soll ein von der Lohnsteuerbescheinigung abweichender Bruttoarbeitslohn wegen einer Korrektur der Firmenwagenbesteuerung erklärt werden?

Sie haben einen Firmenwagen genutzt und möchten:

  1. Abweichend von der bisherigen pauschalen Berücksichtigung vom Arbeitgeber die Fahrtenbuchmethode geltend machen oder
  2. Sonstige Korrekturen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung geltend machen oder
  3. Ein geleistetes Nutzungsentgelt (z. B. Zuzahlungen zu den Betriebskosten des Firmenwagens) korrigieren?

Wenn Sie hier "ja" auswählen, dann tragen Sie auf der folgenden Seite "Lohnsteuerdaten" den entsprechend geminderten Bruttoarbeitslohn in Zeile "3. Bruttoarbeitslohn" ein.