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SteuerGo FAQs

 


 

Pro Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.

In der Regel ist die Erfassung einer ersten Tätigkeitsstätte ausreichend. Bitte fügen Sie nur einen weiteren Eintrag hinzu, wenn

Hatten Sie mehrere Tätigkeitsstätten, können Sie diese im Bereich "Reisekosten" erfassen und damit die steuerlich günstigere Reisekostenabrechnung nutzen!

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Fahrtkosten zur Arbeit



Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten:

Verkehrsgünstige Strecke

Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie zusätzlich zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises einen Zuschlagswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro / 0,35 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.

Vereinfachungs­regel

Auch wenn der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Nutzungswerts aus Vereinfachungsgründen nur 180 Tage angesetzt hat, können Sie beispielsweise 220 Tage beim Werbungskostenabzug geltend machen.

(2021): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Kann ich in der Probezeit auch die höhere Reisekostenpauschale in Anspruch nehmen?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Beschäftigte auch in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Werbungskosten nicht steuermindernd geltend machen können.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßiger Arbeitsstätte) sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten absetzbar. Begründet wird dies damit, dass man der Arbeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist und sich deshalb auf die immer gleichen Wege einstellen kann, z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch betriebsnahe Wohnsitznahme.

Aber ist ein befristetes Arbeitsverhältnis oder die Probezeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit nicht eher mit einer Auswärtstätigkeit als mit einer dauerhaften Arbeitsstätte vergleichbar? Können hier die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) und Verpflegungspauschbeträge abgesetzt werden?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sowie während der Probezeit die dauerhafte Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen ist. Folglich können die Fahrten zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt und Verpflegungspauschbeträge nicht beansprucht werden. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu der Arbeitsstätte gilt unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis nur befristet und eine Probezeit vereinbart ist (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 54/14).

Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer am Betriebssitz – einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung – seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Denn der Arbeitnehmer sucht diese Einrichtung nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder auf. Der Umstand, dass die Tätigkeit dort nur auf zwei Jahre befristet ausgeübt wird und zudem die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt sind, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.

Hinweis: Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor 2014, gilt aber auch nach neuer Rechtslage ab 2014. Jetzt ist im Gesetz eindeutig festgeschrieben: „Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll“ (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass eine "erste Tätigkeitsstätte" dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses an einer einzigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll und dort zugeordnet ist. Folglich können die Fahrten zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt und Verpflegungspauschbeträge nicht beansprucht werden (BFH-Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17). Denn nach neuer Rechtslage seit 2014 ist im Gesetz eindeutig festgeschrieben (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG): "Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll".

Damit kommen viele Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen oftmals nicht in den Genuss der Reisekostensätze. Da auch die betriebliche Einrichtung eines Kunden eine erste Tätigkeitsstätte begründen kann, sind Leiharbeitnehmer gleichermaßen von der Entscheidung des BFH betroffen. Doch dem aktuellen Urteil lassen sich auch positive Aspekte entnehmen. Denn:

  • Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst einer ersten Tätigkeitsstätte und im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, stellt zumindest die letztere keine "erste Tätigkeitsstätte" mehr dar.
  • Der Fall: Ein Leiharbeitnehmer war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma tätig. Sein Arbeitsverhältnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 1. Mai 2015. Zunächst war der Arbeitnehmer im Werk einer AG in Y eingesetzt. Auf schriftliche Weisung des Leiharbeitgebers war er anschließend für die AG in X tätig, und zwar während des Bestehens seines Arbeitsvertrages.
  • Damit wurde der Arbeitnehmer nach Ansicht des BFH während seines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nacheinander zwei verschiedenen Tätigkeitsstätten zugeordnet. Folglich konnte er der zweiten Tätigkeitsstätte in X nicht mehr für die "gesamte Dauer des Dienstverhältnisses" zugeordnet werden. Er war aber auch nicht "unbefristet" und auch nicht über einen "Zeitraum mehr als 48 Monaten" tätig. Mangels einer ersten Tätigkeitsstätte durfte der Arbeitnehmer die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Werk der AG in X nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen.


HINWEIS: Wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, auch ein Leiharbeitsverhältnis, vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist daher auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Zugegeben: Das BFH-Urteil mit seinen Auswirkungen ist nicht gerade leicht zu verstehen.

(2021): Kann ich in der Probezeit auch die höhere Reisekostenpauschale in Anspruch nehmen?



Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?

Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Die Frage ist, was Sie in diesem Fall steuerlich als Werbungskosten absetzen können.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Diese Fahrten können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei spielt die Art des Verkehrsmittels keine Rolle, sodass auch das Fahrrad begünstigt ist.

Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt
Manche Arbeitnehmer haben keine „erste Tätigkeitsstätte“, sondern müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleich bleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden und von dort aus ihre Arbeit aufnehmen oder unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen. Solche Treffpunkte sind beispielsweise das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfahrern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen.

Dies können auch Sammelpunkte sein, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, z. B. Parkplatz, Treffpunkt am Firmensitz zur Weiterfahrt zu Baustellen. Sie können seit 2014 die Fahrten mit dem Fahrrad zum gleichbleibenden Treffpunkt mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) absetzen. Gleichwohl können auch seit 2014 Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht werden.

 

SteuerGo

Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Vorweg: Das Urteil des BFH ist nicht leicht verdaulich, doch insbesondere Bauarbeiter, die häufig die Baustellen wechseln, sollten sich die Ausführungen genau durchlesen, da sie bares Geld bringen können.

  • Der Fall: Der Kläger ist als Baumaschinenführer tätig. Zu den jeweiligen Baustellen gelangte er entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils von einem bestimmten Treffpunkt aus mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen der Kläger mehrtägig übernachtete. Die Einsätze auf den Fernbaustellen dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum jeweiligen Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale, während der Kläger den Dienstreisesatz von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer geltend machte. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat dieser aber wichtige Sätze ins Stammbuch geschrieben.
  • Wird der Sammelpunkt typischerweise arbeitstäglich aufgesucht, sind die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des Sammelpunktes hingegen reicht nicht aus, um den Arbeitnehmer mit der Pendlerpauschale abzuspeisen. Damit nimmt der BFH eine seltsame Unterscheidung vor, die sich erst auf den zweiten Blick erschließt.
  • Das typischerweise arbeitstägliche Aufsuchen bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Sammelpunkt tatsächlich täglich aufsuchen soll, um von dort zu den Baustellen zu gelangen. Maßgebend sind insoweit die Weisung des Arbeitgebers und das geplante Geschehen. Zwar muss der Arbeitnehmer den Sammelpunkt nicht wirklich jeden Werktag aufsuchen, aber doch mit einer solchen Regelmäßigkeit, dass Fortbildungen, außerplanmäßige Einsätze oder mehrtägige Einsätze auf Baustellen mit Übernachtungen die Ausnahme sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob von vornherein feststeht, dass der Mitarbeiter nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden soll. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen.
  • Wird der Arbeitnehmer häufiger auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt, liegt kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers vor. Er wird lediglich typischerweise für die Weiterfahrten ("fahrtäglich") zu den Baustellen aufgesucht. Dann sind die Kosten aber mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen. Auch hier kommt es für die Beurteilung nicht auf eine nachträgliche Betrachtung des Geschehens an, sondern auf den vom Arbeitgeber geplanten Einsatz des Mitarbeiters.

 

Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten
Werden Dienstreisen oder Auswärtstermine mit dem Fahrrad absolviert, kann seit 2014 keine Pauschale mehr abgesetzt werden. Doch absetzbar sind unverändert die tatsächlichen entstandenen Aufwendungen, z. B. die Anschaffungskosten, verteilt über die Nutzungsdauer, entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil. Aber diese Ermittlung ist doch recht mühsam.

SteuerGo: Werden Dienstfahrten mit einem Elektrofahrrad unternommen, ist zu unterscheiden, ob das Fahrrad verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) oder als Kraftfahrzeug (S-Pedelec, E-Bike) einzustufen ist. Letzteres sind Elektro-Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. In diesem Fall können Sie die Dienstreisepauschale von 20 Cent je km absetzen.

(2021): Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?



Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?

Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Wohnort aufgrund eines Umzugs gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke zur Ihrer ersten Tätigkeitsstätte.

In diesem Fall müssen Sie bei SteuerGo zwei erste Tätigkeitsstätten erfassen, um die korrekten Wegstrecken einzugeben, z.B.:

  • "Tätigkeitsstätte, Anschrift alter Wohnort"
    • Entfernung 25 km, 112 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
  • "Tätigkeitsstätte, Anschrift neuer Wohnort"
    • Entfernung 15 km, 118 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
Tipp

Vergessen Sie nicht, eventuell auch die Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen!

(2021): Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?



Was ist die Entfernungspauschale?

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie eine Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten absetzen, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer bzw. 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.

Beachten Sie, dass nur der einfache und kürzeste Weg zum Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigt wird. Also nicht die Hin- und Rückfahrt, und auch nicht mehrfache Fahrten pro Tag.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Doch bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z. B. Firmenwagen), gilt der Höchstbetrag als 4.500 Euro nicht.

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.

(2021): Was ist die Entfernungspauschale?



Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?

Die "erste Tätigkeitsstätte" (bis 2013: Arbeitsstätte) ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung erfolgt in erster Linie durch den Arbeitgeber aufgrund arbeits- oder dienstrechtlicher Festlegungen, gleichgültig ob in schriftlicher oder mündlicher Form. Aber auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers ist eine dauerhafte Zuordnung anzunehmen, wenn Sie an der Arbeitsstätte längerfristig tätig werden, und zwar

  • unbefristet ("bis auf Weiteres"),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses (befristet oder unbefristet) oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Bei mehreren Arbeitsstätten kann auch der Umfang der Arbeitszeit entscheidend sein, ob eine betriebliche Einrichtung als "erste Tätigkeitsstätte" gilt. Und zwar dann, wenn Sie dort aufgrund Ihres Arbeitsvertrages

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden sollen.

Anders als früher kann seit 2014 eine "erste Tätigkeitsstätte" auch sein

  • eine ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (Tochterunternehmen),
  • eine ortsfeste Einrichtung eines Fremdunternehmens, auch beim Kunden (Leih- oder Zeitarbeit),
  • eine Bildungseinrichtung, die außerhalb des Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

"Erste Tätigkeitsstätte" kann also auch der Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens sein, wenn Sie dort längerfristig tätig sind. Dies gilt aber nur, wenn Sie vom Arbeitgeber diesem Betrieb dauerhaft zugeordnet sind. Dies ist immer der Fall, wenn Sie dort von vornherein länger als 48 Monate oder für die Dauer des Dienstverhältnisses tätig werden.

Keine "erste Tätigkeitsstätte" können Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe sein, weil diese keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers darstellen. Gleiches gilt für das häusliche Arbeitszimmer, denn auch das ist keine Einrichtung des Arbeitgebers.

(2021): Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?



Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?

Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke und damit die Höhe der Pendlerpauschale.

Haben Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt, können Sie einfach mehrere erste Tätigkeitsstätten erfassen:

"Erste Tätigkeitsstätte alter Arbeitgeber"

  • Entfernung 30 km, 80 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

"Erste Tätigkeitsstätte neuer Arbeitgeber"

  • Entfernung 15 km, 150 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

(2021): Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?



Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?

Wenn Sie die Fahrten zu Ihrem Arbeitgeber mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Pkw/öffentliche Verkehrsmittel/Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft) bewerkstelligen, dann erfassen Sie diese idealerweise über zwei separate Eintragungen, z.B.:

"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel PKW"

  • Entfernung 25 km, 164 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel ÖPNV"

  • Entfernung 25 km, 66 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

(2021): Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?



Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?

Werden für den täglichen Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet, kann jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen.

Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer bleiben jedoch bei der Entfernungsermittlung unberücksichtigt. Für den Fahrer sind die Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Hingegen ist für die Mitfahrer der abzugsfähige Höchstbetrag auf 4.500 Euro begrenzt.

(2021): Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?



Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?

Wenn sich im Laufe eines Jahres die Anzahl der Arbeitstage pro Woche erhöht oder verringert haben, sollten Sie mehrere Eintragungen für die Fahrtkosten anlegen, z.B.:

"Erste Tätigkeitsstätte, 5 -Tage-Woche"

  • Entfernung 15 km, 115 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

"Erste Tätigkeitsstätte, 6 -Tage-Woche"

  • Entfernung 15 km, 140 Arbeitstage, 6-Tage-Woche
Hinweis: Corona verändert alles

Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung die exakte Anzahl der Arbeitstage anzugeben. Nur für diese Tage wird die Pendlerpauschale gewährt. Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden in der Steuererklärung zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt.

Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen. Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten sogenannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).

So weit, so gut. Doch Corona hat alles verändert. Unzählige Arbeitnehmer befanden und befinden sich noch im Homeoffice und fahren nicht täglich ins Büro oder zum Betrieb. Sie können für diese Tage einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (betrifft die Steuererklärungen 2020 und 2021) oder gar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Doch mangels Fahrten dürfen sie Fahrtkosten natürlich nicht geltend machen. Und gerade hier setzen die Finanzämter nun zunehmend an und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt für die Jahre 2020 und 2021 jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres!

(2021): Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?



Kann ich einen für die Arbeit angemieteten Parkplatz absetzen?

Normalerweise sind die Kosten für einen Parkplatz mit der Entfernungspauschale abgegolten. Mieten Sie als Arbeitnehmer also in der Nähe des Arbeitsplatzes einen Parkplatz an, entstehen somit keine abzugsfähigen Werbungskosten. Die Kosten für den Parkplatz (Parkplatzgebühren, Parkplatzkosten) sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Wie immer gibt es aber auch hier Ausnahmen: Wenn Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, einer Auswärtstätigkeit, aufgrund einer (nachweisbaren) Behinderung oder unausweichlichen Gegebenheit nicht auf einen Parkplatz verzichten können, können Sie die nachgewiesenen und begründeten Ausgaben steuerlich geltend machen.

(2021): Kann ich einen für die Arbeit angemieteten Parkplatz absetzen?

Feldhilfen

Name der ersten Tätigkeitstätte

Die "erste Tätigkeitsstätte" ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung erfolgt in erster Linie durch den Arbeitgeber aufgrund arbeits- oder dienstrechtlicher Festlegungen, gleichgültig ob in schriftlicher oder mündlicher Form. Aber auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers ist eine dauerhafte Zuordnung anzunehmen, wenn Sie an der Tätigkeitsstätte längerfristig tätig werden, und zwar

  • unbefristet ("bis auf Weiteres"),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses (befristet oder unbefristet) oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Bei mehreren Tätigkeitsstätten kann auch der Umfang der Arbeitszeit entscheidend sein, ob eine betriebliche Einrichtung als "erste Tätigkeitsstätte" gilt. Und zwar dann, wenn Sie dort aufgrund Ihres Arbeitsvertrages

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden sollen.

Eine "erste Tätigkeitsstätte" kann auch sein

  • eine ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (Tochterunternehmen),
  • eine ortsfeste Einrichtung eines Fremdunternehmens, auch beim Kunden (Leih- oder Zeitarbeit),
  • eine Bildungseinrichtung, die außerhalb des Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

"Erste Tätigkeitsstätte" kann also auch der Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens sein, wenn Sie dort längerfristig tätig sind. Dies gilt aber nur, wenn Sie vom Arbeitgeber diesem Betrieb dauerhaft zugeordnet sind. Dies ist immer der Fall, wenn Sie dort von vornherein länger als 48 Monate oder für die Dauer des Dienstverhältnisses tätig werden.

Keine "erste Tätigkeitsstätte" können Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe sein, weil diese keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers darstellen. Gleiches gilt für das häusliche Arbeitszimmer, denn auch das ist keine Einrichtung des Arbeitgebers.

Sollen die übersteigenden Erstattungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden?

Übersteigen die Erstattungen des Arbeitgebers die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können Sie hier entschieden, ob die Erstattungen in der Berechnung von SteuerGo als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden sollen.

Hinweis: Die meisten Finanzämter rechnen die übersteigenden Erstattungen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.

Sonstige steuerfreie Erstattungen oder Zuschüsse

Tragen Sie hier steuerfrei erhaltenen Erstattungen oder Zuschüsse ein, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.

Von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gewährte Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern ebenfalls die Entfernungspauschale.