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SteuerGo FAQs

 


Werbungskosten

 

Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen, sofern sie nicht schon von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird ein Betrag von 1.000 Euro pauschal ohne Nachweise angenommen.

Tipp: Am besten geben Sie hier alle zutreffenden Kosten ein. SteuerGo prüft dann automatisch, ob Sie so mehr Steuern sparen als mit der Pauschale.

Dieser Text bezieht sich auf die Online Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Werbungskosten



Was sind Werbungskosten?

Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen, sofern sie nicht schon von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Hierunter fallen u.a.:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
  • Berufsverband (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Fortbildungskosten
  • Bewerbungskosten
  • Umzugskosten
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeit
  • Kontoführungsgebühren
  • Steuerberatungskosten
Wichtig

Wenn Sie die Werbungskosten nicht einzeln geltend machen, berücksichtigt das Finanzamt - und auch SteuerGo - automatisch einen Pauschbetrag von 1.000 Euro. Liegen die geltend gemachten Kosten unter dem Pauschbetrag, wird ebenfalls der Pauschbetrag berücksichtigt.

(2021): Was sind Werbungskosten?



Welche Werbungskosten kann ich in der Steuererklärung angeben?

Wer noch nie das Wort Werbungskosten gehört hat, vermutet vielleicht hinter dem Begriff Kosten für Reklame. Das ist falsch. Vielmehr handelt es sich bei Werbungskosten um Ausgaben, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen. Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtkosten sind Beispiele für die Vielzahl von Werbungskosten.

Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer für seine gesamten Werbungskosten einen pauschalen Betrag, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diesen Betrag bekommt der Arbeitnehmer vom Finanzamt automatisch angerechnet und anerkannt. Werbungskosten bis zu diesen Betrag muss der Arbeitnehmer nicht durch Belege nachweisen. Derzeit liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro.

Werbungskosten als Arbeitnehmer (z.B. Fahrtkosten und Kontoführungsgebühren) können bei SteuerGo im Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten" erfassen.

Fahrtkosten für Wege zur Arbeit (Entfernungspauschale, Pendlerpauschale)

Die Entfernungspauschale liegt bei 30 Cent pro einfachem Kilometer. Die entsprechenden Werbungskosten für den Weg zur Arbeit errechnen sich wie folgt: Die einfache Entfernung multipliziert mit den Arbeitstagen im Steuerjahr und das wiederum multipliziert mit der Entfernungspauschale von 30 Cent.

Arbeitsmittel

Bei den meisten Finanzämtern kann man Kosten für Arbeitsmittel im Wert von insgesamt 110 Euro ohne Nachweis angeben. Haben Sie höhere Aufwendungen gehabt, sollten Sie alle Belege auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen können.

Berufsverbände

Als Berufsverbände werden die Interessenvertretungen eines Berufsstandes (z.B. Gewerkschaften, Beamtenbund, Arbeitgebervereinigungen) bezeichnet, die die Interessen ihrer Mitglieder im Hinblick auf deren berufliche und unternehmerische Tätigkeit wahrnehmen. Die Aufwendungen können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bewerbungskosten

Wenn Sie sich im vergangenen Jahr auf ein Stellenangebot beworben haben, sind Ihnen dafür Kosten entstanden, die Sie in der Steuererklärung angeben sollten. Wenn Sie keine Einzelbelege für die entstandenen Aufwendungen vorlegen können, dürfen Sie die Bewerbungskosten auch pauschal geltend machen. Das Finanzgericht Köln hält dabei für aufwendige Bewerbungsmappen 8,70 Euro und für einfache Bewerbungsmappen etwa über das Internet 2,70 Euro je Bewerbung für angemessen (FG Köln Az: 7 K 932/03).

Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand

Anders als bei der Fahrt zur Arbeitsstelle zählt bei einer Dienstreise (Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) jeder gefahrene Kilometer. Die Dienstreisepauschale ist gestaffelt. Die mit einer Dienstreise verbundenen zusätzlichen Verpflegungskosten kann der Arbeitnehmer in einer genau festgelegten Höhe, der so genannten Verpflegungspauschale, als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Doppelte Haushaltsführung

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

>>> Weiterführende Informationen zu den einzelnen Werbungskosten finden Sie auf unseren Eingabeseiten, wenn Sie Ihre Steuererklärung bearbeiten! <<<

(2021): Welche Werbungskosten kann ich in der Steuererklärung angeben?



Wie mache ich Fahrten zur Arbeit geltend?

Viele Menschen kommen schon allein durch ihren Arbeitsweg über die 1.000 Euro-Grenze. Dafür sorgt die Entfernungspauschale – besser bekannt als Pendlerpauschale. Für jeden Kilometer, den Sie auf dem Weg zu Ihrem Arbeitsplatz zurücklegen müssen, können Sie 30 Cent (bzw. 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) geltend machen.

Bei einer Strecke von 20 Kilometern sind das also 6 Euro pro Tag. Bei einer Fünf-Tage Woche geht das Finanzamt von 230 Arbeitstagen aus, damit kommen Sie im Beispiel also schon auf 1.380 Euro. Die 1.000 Euro-Marke sprengen Sie schon mit einem Arbeitsweg von knapp 15 Kilometern. Bei einer Sechs-Tage-Woche können Sie mit bis zu 280 Tagen rechnen, bei einer Vier-Tage-Woche mit bis zu 190. Waren Sie öfter im Büro, etwa weil Sie keinen Urlaub genommen haben, müssen Sie das dem Finanzamt glaubhaft machen.

Wichtig

Für die Entfernungspauschale wird der tägliche Arbeitsweg nur einmal gezählt. Sie können also nicht Hin- und Rückfahrt zusammenzählen. Anders sieht es aus, wenn Sie an verschiedenen Arbeitsorten tätig sind. Außendienstler, Leiharbeiter oder andere Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit können 30 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer ansetzen.

Ob Sie mit dem Auto, dem Rad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, ist unerheblich. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr. Nur wenn Sie das eigene Auto nutzen, werden auch darüber liegende Fahrtkosten anerkannt. Das Finanzamt verlangt auch nicht, dass Sie zwangsläufig den kürzesten Weg nutzen. Wenn Sie auf einer längeren Strecke deutlich Zeit sparen, dann können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.

 

SteuerGo

Hinweis: Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; seit 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung die exakte Anzahl der Tage anzugeben, an denen er tatsächlich zur Arbeit gefahren ist, denn nur für diese Tage wird die Pauschale gewährt. Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt.

Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen. Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten sogenannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).

So weit, so gut. Doch Corona hat alles verändert. Unzählige Arbeitnehmer befanden und befinden sich noch im Homeoffice und fahren nicht täglich ins Büro oder zum Betrieb. Sie können für diese Tage einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (betrifft die Steuererklärungen 2020 und 2021) oder gar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Doch mangels Fahrten dürfen sie Fahrtkosten natürlich nicht geltend machen. Und gerade hier setzen die Finanzämter nun zunehmend an und fordern eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an den die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt für die Jahre 2020 und 2021 jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres!

 

(2021): Wie mache ich Fahrten zur Arbeit geltend?



So setzen Sie Aufwendungen für Dienstreisen ab?

Schickt Sie der Arbeitgeber auf Dienstreise (Auswärtstätigkeit), dann wird er dies in der Regel auch bezahlen. Wenn nicht, können Sie Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch Nebenkosten wie Parkgebühren oder Gepäcktransport als Werbungskosten ansetzen.

Interessant wird es da, wo Dienstreisen mit Privatvergnügen verknüpft werden, etwa wenn Sie nach einem Kongress nicht direkt nach Hause reisen, sondern noch ein paar Tage Privaturlaub dranhängen. Dann können Sie die Reisekosten anteilig geltend machen. Waren Sie also zwei Tage beruflich unterwegs und zwei Tage privat, akzeptiert das Finanzamt 50 Prozent Reisekosten. Wenn der Berufsanteil mit 90 Prozent deutlich überwiegt, dann können Sie die Kosten komplett ansetzen.

Vorsicht, das Finanzamt will in der Regel eine genaue Aufstellung der Kosten sehen. Hat der Arbeitgeber die Flüge und das Hotel bezahlt, dürfen Sie diese Posten natürlich nicht in der Steuererklärung angeben.

Geschäftsreise

Auch wenn die Firma die Reisekosten zahlt, für das Essen kommt sie normalerweise nicht auf. Wenn Sie über 8 Stunden am Tag auswärts tätig sind oder einer sogenannten Fahrtätigkeit nachgehen, etwa als Berufskraftfahrer oder Busfahrer, können Sie eine Verpflegungspauschale abrechnen. Wie hoch die ist, hängt von der Dauer Ihrer Abwesenheit ab. Bei einer Abwesenheitsdauer zwischen 8 und 24 Stunden gibt es einen Pauschbetrag von 14 Euro und bei längerer Abwesenheit von 28 Euro pro Tag.

Aktuell ist ab dem 1.1.2020 eine neue Reisepauschale für Berufskraftfahrer eingeführt worden: Sie können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen - und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

(2021): So setzen Sie Aufwendungen für Dienstreisen ab?



Welche Kosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angegeben werden?

Müssen Sie wegen Ihres Jobs eine zweite Wohnung unterhalten, können Sie die damit verbundenen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn Sie versetzt werden, Ihre Firma ihren Standort verlagert oder wenn Sie eine neue Stelle antreten. Auch wenn Sie aus privaten Gründen umziehen, aber noch eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes behalten wollen, können Sie Ihre Aufwendungen absetzen. Entscheidend ist nicht unbedingt, dass die Zweitwohnung näher am Arbeitsplatz liegt. Er muss dadurch aber besser zu erreichen sein.

Ob Sie in der eigenen Wohnung, einer WG, einem möblierten Zimmer oder im Hotel wohnen, spielt keine Rolle. Wenn Ihr erster Wohnsitz ein Zimmer im Haus Ihrer Eltern ist, haben Sie schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn Sie eine eigene Wohnung im elterlichen Haus haben und dafür Miete bezahlen.

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind vielfältig: Zum einen sind da die Aufwendungen für die Wohnung selbst, also Miete, Betriebskosten, gegebenenfalls auch Renovierungsausgaben oder Maklergebühren. Dazu kommen Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände.

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar.

In den ersten drei Monaten können Sie zudem eine Verpflegungspauschale für jeden Tag der Abwesenheit geltend machen. Und zwar 28 Euro für jeden vollen Kalendertag. An den An- und Abreisetagen (Heimfahrten) wird seit 2014 ein Verpflegungspauschbetrag von jeweils 14 Euro gewährt, ohne dass es auf die Abwesenheitsdauer ankommt. (Bis 2019 waren es 24 Euro bzw. 14 Euro).

Ein wichtiger Posten sind die Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Einmal pro Woche können Sie für die Strecke zwischen der Zweitwohnung und dem Hauptwohnsitz die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis absetzbar, sofern diese insgesamt jahresbezogen höher als die Entfernungspauschale sind. Bei Benutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre sind die tatsächlichen Kosten stets zusätzlich als Werbungskosten absetzbar. Sollten Sie an einem Wochenende nicht nach Hause fahren, können Sie statt der Heimfahrt die Kosten für ein Telefongespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn in Ihrer Hauptwohnung Familienangehörige leben.

Hinweis: Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

 

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Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

 

(2021): Welche Kosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angegeben werden?



Welche Umzugskosten können Sie absetzen?

Egal ob Sie sich eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz zulegen oder mit Kind und Kegel umziehen – ist Ihr Wohnungswechsel beruflich begründet, sind die damit verbundenen Kosten Werbungskosten. Dafür müssen Sie weder den Job noch die Stadt wechseln, es reicht, wenn sich Ihr täglicher Arbeitsweg durch den Umzug um insgesamt eine Stunde verkürzt.

Absetzen können Sie nachgewiesene Kosten für die Immobiliensuche, für die Spedition, für Schönheitsreparaturen und gegebenenfalls auch für doppelte Mietzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist der alten Wohnung. Für Umzugsfahrten mit dem eigenen Auto können Sie zurückgelegte Kilometer, in Höhe von 30 Cent/km, geltend machen.

Für kleinere Ausgaben wie Trinkgelder für die Umzugshelfer oder die Montage der Einbauküche gibt es eine Umzugspauschale. Die können Sie auf jeden Fall geltend machen – auch wenn Sie den kompletten Umzug allein gestemmt haben. Nur bei doppelter Haushaltsführung ist das nicht möglich.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Umzugskostenpauschalen für berufliche Umzüge zum 1.3.2020 und noch einmal zum 1.4.2021 angehoben (BMF-Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 - S 2353/20/10004).

Ab dem 1.6.2020 werden die Umzugskostenpauschalen etwas anders berechnet als früher:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Werden für Kinder wegen des Umzugs Nachhilfestunden nötig, können Sie auch diese Kosten von der Steuer absetzen.

(2021): Welche Umzugskosten können Sie absetzen?



Machen Sie auch Kosten für Arbeitsmittel geltend?

Viele Dinge, die Sie – auch – für Ihren Beruf anschaffen, können Sie von der Steuer absetzen.

Fachbücher, Software oder Arbeitskleidung können ebenso als Arbeitsmittel gelten wie Computer, Drucker oder Smartphones. Voll abzugsfähig sind Arbeitsmittel aber nur, wenn Sie fast ausschließlich für den Beruf genutzt werden. Das bedeutet nicht, dass Sie mit dem Berufslaptop keine Privatmail verschicken dürfen, der Anteil der Privatnutzung sollte aber nicht über zehn Prozent liegen. Ansonsten können Sie die Kosten aber immerhin anteilig geltend machen. Führen Sie etwa mit Ihrem Smartphone gleichermaßen beruflich wie private Gespräche, dann können Sie 50 Prozent des Kaufpreises ansetzen.

Das gleiche gilt für den Schreibtisch, an dem Sie sowohl berufliche als auch private Dinge erledigen. Beträgt der Preis inklusive Umsatzsteuer bis 800 Euro netto , dann spricht man von „geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Gut für Sie, denn den Kaufpreis können Sie dann schon im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten absetzen. Bei teureren Waren werden die Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer aufgeteilt und müssen jährlich abgeschrieben werden. Näheres regeln die sogenannten AfA-Tabellen.

Kritisch ist das Thema Berufskleidung. Uniformen, die Sie selbst bezahlen, aber nur an Ihrem Arbeitsplatz tragen können, sind absetzbar, auch die Reinigungskosten können Sie geltend machen – und zwar auch dann, wenn Sie die Kleidung zu Hause in der Waschmaschine säubern. Bei normalen Anzügen oder Kostümen geht das Finanzamt allerdings davon aus, dass diese nicht berufsspezifisch sind. Auch wenn Sie ansonsten nur in Jeans herumlaufen, können Sie Ihr Bürooutfit deshalb nicht absetzen.

 

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Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).

 

(2021): Machen Sie auch Kosten für Arbeitsmittel geltend?



Welche Kosten für ein Arbeitszimmer kann man absetzen?

Nicht immer sind Arbeit und Privates strikt getrennt: Wer regelmäßig oder immer von zu Hause aus arbeitet, kann das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Vorausgesetzt es gibt eines, denn ein Schreibtisch oder eine Arbeitsecke, die nur durch einen Raumteiler abgetrennt ist, gilt nicht als eigenes Arbeitszimmer. Wenn Sie gelegentlich im Homeoffice sitzen, statt ins Büro zu gehen, können Sie das auch nicht geltend machen.

Urteil: Raumteiler begründet kein Arbeitszimmer

Ob ein Raumteiler ausreicht, um damit ein "häusliches Arbeitszimmer" zu begründen, musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Der Fall: Ein selbstständiger Architekt hatte im Wohnzimmer einen Bereich mit einem Sideboard abgetrennt. Diesen Bereich nutzte er für seine berufliche Tätigkeit fast ausschließlich betrieblich. Er war der Ansicht, dass ein Sideboard genüge, um den abgetrennten Bereich einem häuslichen Arbeitszimmer gleichzusetzen. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Die Richter sahen das nicht so. Ein häusliches Arbeitszimmer muss durch Wände und Türen vom Rest der Wohnung getrennt sein. Außerdem muss es überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 22.3.2016, Az. VIII R 10/12).

Anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das gilt etwa für Außendienstmitarbeiter oder für Lehrer, die in der Schule normalerweise kein eigenes Büro haben. Sie können bis zu 1.250 Euro im Jahr ansetzen. Falls das heimische Büro den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie auch die vollen Kosten geltend machen.

Anerkannt sind neben der anteiligen Miete auch Betriebskosten, etwa für Strom und Heizung, Versicherungen oder Reinigung. Wenn Sie Aufwendungen für die Raumausstattung hatten, etwa für einen neuen Teppichboden, Schreibtisch oder Bürostuhl, dann können Sie auch diese voll absetzen.

Wenn Sie einen Raum als Arbeitszimmer deklarieren, muss es sich aber auch um ein reines Arbeitszimmer handeln. Alles, was auf eine Privatnutzung hindeutet, etwa Gästebett, Fernseher oder Kleiderschrank, macht das Finanzamt – falls es denn nachprüft – skeptisch.

(2021): Welche Kosten für ein Arbeitszimmer kann man absetzen?



Kann ich auch Bewerbungskosten geltend machen?

Werbungskosten entstehen Ihnen nicht nur, wenn Sie einen Job haben, sondern auch, wenn Sie einen bekommen wollen. Alle Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der Stellensuche entstehen, können Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Dazu gehören Büromaterialien und Porto genauso wie Stellengesuche, Fotos oder Bewerbungstrainings. Wollen Sie nicht alle Bewerbungskosten einzeln zusammentragen, können Sie einfach eine Pauschale von 2,50 Euro für jede elektronische Bewerbung ansetzen, für die klassische Bewerbungsmappe sind es 8,50 Euro.

Auch die Fahrten zu Bewerbungsgesprächen können Sie abrechnen, entweder mit dem gezahlten Ticketpreis oder mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, wenn Sie das eigene Auto nutzen. Müssen Sie ein Hotel buchen, können Sie auch das absetzen, ebenso die Verpflegungspauschale.

(2021): Kann ich auch Bewerbungskosten geltend machen?



Was gibt's sonst noch für Werbungskosten?

Einige Posten können Sie ohne Nachweis pauschal abrechnen: Nutzen Sie Ihr privates Handy oder Festnetztelefon auch beruflich, können Sie 20 Prozent der Telefonrechnung geltend machen – bei 20 Euro pro Monat ist allerdings Schluss. Das gleiche gilt für den Internetanschluss. Zahlen Sie beispielsweise 30 Euro für eine Flatrate, können Sie pro Monat 6 Euro ansetzen.

Für das Girokonto, auf das Ihr Gehalt fließt, können Sie pauschal 16 Euro Kontoführungsgebühren ansetzen.

Und schlussendlich können Sie auch Steuerberatungskosten bei den Werbungskosten geltend machen – allerdings nur solche, die mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen Bearbeitet Ihr Steuerberater dagegen die „Anlage Kind“ oder den Mantelbogen, ist das nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt für Steuerberatungskosten bis zu 100 Euro. Sie müssen nicht einzeln aufgeteilt werden. Nutzen Sie ein Steuerprogramm, können Sie den Kaufpreis also auch komplett als Werbungskosten ansetzen.

(2021): Was gibt's sonst noch für Werbungskosten?

Feldhilfen

Berufsbedingte Versicherungen

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge zu berufsbedingten Versicherungen als Werbungskosten abziehen wollen.

Deckt eine Versicherung ausschließlich berufliche Risiken ab, sind die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Das gilt z.B. bei

  • berufsbedingten Unfallversicherungen
  • Berufs- und Diensthaftpflichtversicherung
  • berufsbedingte Reisegepäckversicherung
  • Berufsrechtsschutzversicherung

Handelt es sich um eine "gemischte" Versicherung, die sowohl berufliche als auch private Risiken abdeckt, dann können Sie nur den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen.

Bewirtungskosten

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Bewirtungskosten entstanden sind.

Bewirtungskosten können Ihnen aus folgenden Gründen entstehen:

  • Bewirtung von Geschäftsfreunden
  • Schulung von Mitarbeitern
  • Kundengespräch
  • Teammeeting
  • Mitarbeiterbeurteilung
  • Projektabschluss
  • usw.
Werbungskosten zu Versorgungsbezügen

Werbungskosten zu Versorgungsbezügen

Werbungskosten zu Versorgungsbezügen für mehrere Jahre

Werbungskosten zu Versorgungsbezügen für mehrere Jahre

Werbungskosten zu Entschädigungen / zum Arbeitslohn für mehrere Jahre

Werbungskosten zu Entschädigungen / zum Arbeitslohn für mehrere Jahre

Entfernungspauschale

Wählen Sie Ja, wenn Sie Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfassen wollen.

Mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. - wie es seit 2014 korrekt heißt - erster Tätigkeitsstätte pauschaliert.

Die Pauschale kann von allen Arbeitnehmern und Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen.

Wichtig: Die Entfernungspauschale mindert das zu versteuernde Einkommen besonders stark. Bereits ab einer einfachen Wegstrecke zum Beschäftigungsort von 15 Kilometern wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten, wenn die Arbeitsstätte an 230 Tagen aufgesucht wird.

Berufsverband

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge an Berufsverbände geleistet haben. Beiträge zu Berufsverbänden sind als Werbungskosten abziehbar. Absetzbar sind nicht nur die Pflichtbeiträge an den Berufsverband, sondern auch freiwillige Zahlungen.

Zu den Berufsverbänden zählen beispielsweise folgende Vereinigungen:

  • Gewerkschaften,
  • Berufsgenossenschaften,
  • Arbeitgebervereinigungen,
  • Marburger Bund,
  • Steuerberaterverband,
  • Handwerkskammer,
  • Ärztekammern,
  • Architektenkammern,
  • Rechtsanwaltskammer,
  • Steuerberaterkammer,
  • Beamtenbund,
  • Hochschulverband,
  • Verein Deutscher Ingenieure (VDI),
  • Industrieklubs,
  • Richterbund,

Politische Parteien sind dagegen keine Berufsverbände. Auch private Vereine, wie der Rotary Club, Sportvereine oder der Karnevalsverein sind keine Berufsverbände. Auch die Beiträge an den Mieterbund, den Bund der Steuerzahler, den Lohnsteuerhilfeverein oder an Automobilclubs können Sie hier nicht geltend machen.

Arbeitsmittel

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten für Arbeitsmittel entstanden sind.

Folgende Gegenstände können Sie - je nach Berufsgruppe - ggf. als Werbungskosten absetzen:

  • Typische Berufskleidung
  • Computer und Programme
  • Fachliteratur
  • Schreibtisch und Bürostuhl
  • Aktenschrank
  • Aktenkoffer
  • Fotokopierer
  • Taschenrechner
  • Werkzeuge
  • Telefon, Fax, Mobilfunkkosten
  • Büromaterial (Schreibwaren, Stifte, Papier, Aktenordner etc.)
Arbeitszimmer

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entstanden sind und Sie die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllen.

Ein Arbeitnehmer kann sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn der Arbeitgeber ihm für seine Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Ein Beispiel: Viele Lehrer bereiten in ihrem häuslichen Arbeitszimmer den Unterricht vor oder korrigieren Klausuren, weil sie in der Schule kein Arbeitszimmer haben.

Aktuell: Können Sie Ihren Arbeitsplatz z.B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht nutzen, steht Ihnen ebenfalls "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung". Sie sollten dies aber nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können.

Neue Homeoffice-Pauschale
Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.

Aus Vereinfachungsgründen können Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen eines Arbeitszimmers vorliegen, anstelle der nachgewiesenen Kosten auch den Pauschalbetrag absetzen.

Fortbildungskosten

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten für eine Fortbildung entstanden sind.

Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen:

  • Teilnahme- und Prüfungsgebühren
  • Aufwendungen für Lernmittel
  • Reisekosten
Bewerbungskosten

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten für die Stellensuche entstanden sind.

Sie können alle Aufwendungen absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Bewerbung entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Ausgaben für Passfoto
  • Fotokopien
  • Schnellhefter, Klarsichthüllen
  • Porto
  • amtliche Beglaubigungen
  • Briefpapier, Briefumschlag
  • Bücher oder Computer-Programme zum Thema Bewerbung und Vorstellung
  • Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch
  • Kosten für Stellenanzeigen (online, print)

Finanzbeamte sind bei Bewerbungskosten allerdings oft etwas großzügiger, was die Nachweispflicht angeht. So akzeptieren viele Finanzämter auch eine Pauschale. Allerdings haben Sie auf eine solche Pauschale keinen Anspruch.

Umzugskosten

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten für einen berufsbedingten Umzug entstanden sind.

Ein beruflicher Grund ist zum Beispiel bei folgenden Merkmalen gegeben:

  • Ihr Arbeitgeber verlegt seinen Standort.
  • Sie ziehen um, weil Sie den Arbeitgeber gewechselt haben.
  • Ihr Arbeitgeber hat Sie versetzt.
  • Sie verringern durch den Umzug die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde.
  • Sie beziehen oder räumen eine Dienstwohnung.
  • Sie ziehen an den Arbeitsort, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden.
Doppelte Haushaltsführung

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstanden sind.

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.

Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie als Werbungskosten geltend machen.
Folgende Kosten sind beispielsweise absetzbar:

  • Kosten für die Wohnungssuche (z.B. Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren)
  • Kosten für den Umzug zur Einrichtung des doppelten Haushalts (Transportkosten, Kosten für einen Leihwagen, Reisekosten am Umzugstag)
  • Kosten für die Verpflegung (in den ersten drei Monaten nach Einrichtung des doppelten Haushalts)
  • Miet- und Mietnebenkosten
  • Kosten für Heimfahrten
  • etc.
Reisekosten / Verpflegungsmehraufwand

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entstanden sind. Unter Auswärtstätigkeit sind zu verstehen die frühere

  • Dienstreise,
  • Einsatzwechseltätigkeit,
  • Fahrtätigkeit.

Absetzbar sind Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten.

Unfallkosten

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entstanden sind.

Kontoführungsgebühren

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Kosten für Kontoführung entstanden sind.

Das Finanzamt erkennt ohne Nachweise einen Pauschbetrag von 16 Euro pro Jahr für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an.

Der Betrag von 16 Euro ist ein Jahresbetrag. Sie können den Betrag also auch dann absetzen, wenn Sie erst im Dezember ein Konto eröffnen. Diesen Betrag dürfen Sie auch dann geltend machen, wenn Ihnen der Arbeitgeber für die Kosten der Kontoführung einen Ersatz zahlt. Der Kostenersatz ist nämlich steuerpflichtig und wird zusammen mit Ihrem Gehalt versteuert.

Sie können auch einen höheren Betrag als 16 Euro als Werbungskosten abziehen, doch dazu müssen Sie nachweisen, dass die beruflich veranlassten Überweisungen höhere Kosten verursachen bzw. der berufliche Kostenanteil höher ist.

Steuerberatungskosten

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen Steuerberatungskosten entstanden sind und diese in Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 als Kosten der Lebensführung nicht mehr steuerlich absetzbar.

Zu den Steuerberatungskosten zählen

  • Steuerberaterrechnung
  • Fachliteratur
  • Software zur Einkommensteuer
  • Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
  • usw.
Sonstige Werbungskosten

Wählen Sie Ja, wenn Ihnen sonstige Kosten entstanden sind.

Zu den sonstigen Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeit als Arbeitnehmer können eine Vielzahl von Aufwendungen gehören, z.B.:

  • Versicherungsbeiträge (Beruflicher Anteil an Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen)
  • Bewirtungskosten
  • Berufliche Krankheitskosten
  • Ausgaben für Dienst- oder Betriebssport
  • Dienstliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder der Berufstätigkeit