Tragen Sie hier bitte die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus aus öffentlichen Kassen erhaltenen haben. Darunter fallen alle Einkünfte
als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich erhalten haben.
Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einkünfte bis zu 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
Wenn Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig sind, können Sie bis zu720 Euro steuerfrei (Ehrenamtspauschale) erhalten, ohne die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen zu müssen.
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