Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und für die Sozialabgaben haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Haben Sie eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angemeldet, zieht das Finanzamt von dem Aufwand in Höhe von 12.000 Euro jährlich 20 Prozent von der Steuerschuld ab, also 2.400 Euro.