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(2021) Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?

Mit einem größeren oder kleineren Empfang, Umtrunk oder Imbiss werden häufig hervorgehobene persönliche Ereignisse gefeiert, z. B. Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag - aber auch Einstand und Ausstand. Die Finanzämter meinen, dass in solchen Fällen die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, und verweigern deswegen die steuerliche Anerkennung der Kosten.

Aber mittlerweile haben der Bundesfinanzhof und mehrere Finanzgerichte geklärt, dass Bewirtungskosten anlässlich von Einstand und Ausstand beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind. Einstand und Ausstand sind - anders als Geburtstag oder andere Feiern im privaten Lebensbereich - kein höchstpersönliches privates Ereignis. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt - trotz des persönlichen Ereignisses - den letzten Akt des aktiven Dienstes dar und ist folglich noch Teil der Berufstätigkeit (BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03).

Beispielsweise hat das Finanzgericht Hessen die Kosten der Abschiedsfeier bei einem Finanzbeamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt und aus dem Beamtenverhältnis als Werbungskosten anerkannt. (Hessisches FG vom 23.4.2013, 3 K 11/10). Pikant an der Sache ist, dass der Finanzbeamte sich nicht etwa in den Ruhestand verabschiedet hat, sondern zur Gegenseite "übergelaufen" ist und fortan als Steuerberater tätig wurde. Doch dies spielt keine Rolle, denn der Fall ist nicht anders zu behandeln als die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze.

Tipp

Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).

Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.

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