Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn die unterstützte Person im Unterstützungszeitraum sonstige Bezüge erhalten hat, darunter fallen u.a.:
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld
Elterngeld, insoweit dieses den Mindestbetrag von monatlich 150 Euro (bei 24 Monaten Bezug) oder 300 Euro (bei 12 Monaten Bezug) übersteigt.
als Zuschuss gewährte Ausbildungsbeihilfen von privaten Unternehmen ("Stipendien")
Wohngeld
pauschal besteuerter Arbeitslohn (z.B. aus einem 450-Euro-Job)
steuerfreie Einnahmen, z.B. der steuerfreie Teil einer Rente
ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
Versorgungsbezüge bis zur Höhe des Versorgungsfreibetrages (darüber hinaus sind Versorgungsbezüge bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zu erfassen.
Nicht zu den Bezügen gehören Unterhaltsleistungen der Eltern, das Erziehungsgeld, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sparer-Pauschbetrag und die Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 25 EStG sowie steuerfrei Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 12, 13 EStG.
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