Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Arbeitslohn ohne Steuerabzug erhalten haben, der nicht in der Anlage N-AUS erfasst wurde.
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören z. B.
von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
Verdienstausfallentschädigungen,
nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
der steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).
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