Was bedeutet Spendenvortrag?
Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Übersteigt Ihre Spende diesen Höchstbetrag, wird der überschüssige Betrag in das nächste Jahr übertragen und dort im Rahmen des Höchstbetrags berücksichtigt. Dies nennt man Spendenvortrag. Der Spendenvortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird so lange fortgeführt, bis der gesamte Spendenbetrag verrechnet ist.
Das Finanzamt stellt Ihnen jährlich einen Feststellungsbescheid über den noch nicht berücksichtigten Betrag aus.
Was bedeutet Spendenvortrag?
Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?
Verluste bzw. negative Einkünfte können steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Grundsätzlich werden Verluste zuerst im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen. Wenn danach noch Verluste übrig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag.
(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr
Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, lassen sich in das Vorjahr zurücktragen. Dabei gelten die folgenden Grenzen:
- Bis 2023: Verlustrücktrag bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
- Für 2020 und 2021: Wegen der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
- Ab 2022: Der Verlustrücktrag kann nun dauerhaft über zwei Jahre erfolgen. Die Betragsgrenzen von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro gelten bis einschließlich 2023. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro).
Wichtig: Der Verlustrücktrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2022 ist es nicht mehr möglich, nur einen Teil des Verlusts rückzutragen. Es kann nur noch vollständig auf den Rücktrag verzichtet werden, um den Verlust in den Folgejahren zu nutzen.
(2) Verlustvortrag in das Folgejahr
Verluste, die nach dem Verlustrücktrag oder in dem Jahr der Verlustentstehung nicht verrechnet werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen.
- Bis 1 Mio. Euro (bei Ledigen) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) werden die Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
- Übersteigende Beträge: Für höhere Verlustbeträge gilt, dass nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.
Aktuelle Entwicklungen:
- 2024 bis 2027: Die Grenze für den übersteigenden Verlustvortrag wird auf 70 % angehoben, um die steuerliche Entlastung zu verbessern.
- Ab 2028: Es gilt wieder die alte Regelung, dass 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustabzug genutzt werden können.
Corona-bedingte Anpassungen:
Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden für die Jahre 2020 und 2021 folgende Erleichterungen eingeführt:
- Erhöhung des Verlustrücktrags: Der maximale Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) angehoben.
- Dauerhafte Verlängerung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre ab dem Jahr 2022.
Fazit:
Durch den Verlustrücktrag können Verluste genutzt werden, um Steuern aus dem Vorjahr zu mindern. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste in zukünftigen Jahren geltend zu machen. Die aktuelle Regelung bietet größere Flexibilität und höhere Grenzen, um Verluste in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa durch die Corona-Krise, zu berücksichtigen.
Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?
Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?
Verluste bzw. negative Einkünfte können mit positiven Einkünften steuerlich verrechnet werden – zuerst im selben Jahr (Verlustausgleich), danach im Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in Folgejahren (Verlustvortrag). Grundlage ist § 10d EStG.
1. Verlustrücktrag in das Vorjahr
Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, dürfen ins unmittelbar vorhergehende Jahr zurückgetragen werden. Der Rücktrag ist auf folgende Beträge begrenzt:
- 1 Mio. € bei Einzelveranlagung
- 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung
Beispiel:
Ein Unternehmer erzielt 2025 einen Verlust von 1,5 Mio. €. Im Vorjahr 2024 hatte er einen Gewinn von 800.000 €. Der Verlust wird bis zur Höchstgrenze von 1 Mio. € rückgetragen. Davon werden 800.000 € genutzt – die restlichen 700.000 € können vorgetragen werden.
Hinweis: Die Corona-Sonderregelungen mit erhöhtem Verlustrücktrag (bis zu 10 bzw. 20 Mio. €) galten nur für 2020 und 2021.
2. Verlustvortrag in das Folgejahr
Nicht verrechnete Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden. Dabei gelten folgende Regeln:
- Bis 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) voll anrechenbar
- Darüber hinaus: Verrechnung nur zu 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ab 2024 bis 2027; vorher 60 %)
Ab dem Jahr 2028 gilt wieder die 60 %-Grenze.
Beispiel:
Bleiben nach dem Verlustrücktrag 700.000 € übrig, werden diese 2026 mit dem Gewinn verrechnet. Liegt der Gewinn 2026 bei 1 Mio. €, können davon 700.000 € angerechnet werden – unter Beachtung der 70 %-Grenze.
3. Besonderheiten bei bestimmten Einkunftsarten
Einige Verluste dürfen nur innerhalb ihrer Einkunftsart verrechnet werden. Dazu zählen:
- Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
- Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Gewerbliche Tierzucht/-haltung (§ 15 Abs. 4 S. 1–2 EStG)
- Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 S. 3–5 EStG)
- Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)
Beispiel:
Ein Verlust aus einem Immobilienverkauf nach § 23 EStG kann nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – nicht mit Gehaltseinkünften.
4. Sonderfall Kapitalverluste
- Verluste aus Kapitalerträgen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
- Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar – nicht mit Zinsen oder Dividenden.
- Kein Verlustrücktrag möglich, nur Verlustvortrag.
Fazit
Verluste können steuerlich sinnvoll genutzt werden – durch Rücktrag ins Vorjahr oder Vortrag in Folgejahre. Achten Sie auf spezielle Regeln bei Kapitalerträgen und privaten Veräußerungen. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.
Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?