Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


KI-Power für Ihre Steuer:

Mit IntelliScan KI beta
zur mühelosen Erstattung!

Nie wieder Steuerstress!
Lernen Sie hier, wie Sie mit IntelliScan Ihre Steuererklärung schneller und effizienter erledigen. Laden Sie einfach Ihre Dokumente hoch – unsere KI erkennt und verarbeitet alle wichtigen Informationen für Sie.

 



Was bedeutet Spendenvortrag?

Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Übersteigt Ihre Spende diesen Höchstbetrag, wird der überschüssige Betrag in das nächste Jahr übertragen und dort im Rahmen des Höchstbetrags berücksichtigt. Dies nennt man Spendenvortrag. Der Spendenvortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird so lange fortgeführt, bis der gesamte Spendenbetrag verrechnet ist.

Das Finanzamt stellt Ihnen jährlich einen Feststellungsbescheid über den noch nicht berücksichtigten Betrag aus.

Was bedeutet Spendenvortrag?



Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte können steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Grundsätzlich werden Verluste zuerst im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen. Wenn danach noch Verluste übrig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag.

(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr

Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, lassen sich in das Vorjahr zurücktragen. Dabei gelten die folgenden Grenzen:

  • Bis 2023: Verlustrücktrag bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Für 2020 und 2021: Wegen der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
  • Ab 2022: Der Verlustrücktrag kann nun dauerhaft über zwei Jahre erfolgen. Die Betragsgrenzen von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro gelten bis einschließlich 2023. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro).

Wichtig: Der Verlustrücktrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2022 ist es nicht mehr möglich, nur einen Teil des Verlusts rückzutragen. Es kann nur noch vollständig auf den Rücktrag verzichtet werden, um den Verlust in den Folgejahren zu nutzen.

(2) Verlustvortrag in das Folgejahr

Verluste, die nach dem Verlustrücktrag oder in dem Jahr der Verlustentstehung nicht verrechnet werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen.

  • Bis 1 Mio. Euro (bei Ledigen) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) werden die Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
  • Übersteigende Beträge: Für höhere Verlustbeträge gilt, dass nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.
Aktuelle Entwicklungen:
  • 2024 bis 2027: Die Grenze für den übersteigenden Verlustvortrag wird auf 70 % angehoben, um die steuerliche Entlastung zu verbessern.
  • Ab 2028: Es gilt wieder die alte Regelung, dass 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustabzug genutzt werden können.
Corona-bedingte Anpassungen:

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden für die Jahre 2020 und 2021 folgende Erleichterungen eingeführt:

  • Erhöhung des Verlustrücktrags: Der maximale Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) angehoben.
  • Dauerhafte Verlängerung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre ab dem Jahr 2022.
Fazit:

Durch den Verlustrücktrag können Verluste genutzt werden, um Steuern aus dem Vorjahr zu mindern. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste in zukünftigen Jahren geltend zu machen. Die aktuelle Regelung bietet größere Flexibilität und höhere Grenzen, um Verluste in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa durch die Corona-Krise, zu berücksichtigen.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?



Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verluste bzw. negative Einkünfte können mit positiven Einkünften steuerlich verrechnet werden – zuerst im selben Jahr (Verlustausgleich), danach im Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in Folgejahren (Verlustvortrag). Grundlage ist § 10d EStG.

1. Verlustrücktrag in das Vorjahr

Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, dürfen ins unmittelbar vorhergehende Jahr zurückgetragen werden. Der Rücktrag ist auf folgende Beträge begrenzt:

  • 1 Mio. € bei Einzelveranlagung
  • 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung
Beispiel:

Ein Unternehmer erzielt 2025 einen Verlust von 1,5 Mio. €. Im Vorjahr 2024 hatte er einen Gewinn von 800.000 €. Der Verlust wird bis zur Höchstgrenze von 1 Mio. € rückgetragen. Davon werden 800.000 € genutzt – die restlichen 700.000 € können vorgetragen werden.

Hinweis: Die Corona-Sonderregelungen mit erhöhtem Verlustrücktrag (bis zu 10 bzw. 20 Mio. €) galten nur für 2020 und 2021.

2. Verlustvortrag in das Folgejahr

Nicht verrechnete Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Bis 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) voll anrechenbar
  • Darüber hinaus: Verrechnung nur zu 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ab 2024 bis 2027; vorher 60 %)

Ab dem Jahr 2028 gilt wieder die 60 %-Grenze.

Beispiel:

Bleiben nach dem Verlustrücktrag 700.000 € übrig, werden diese 2026 mit dem Gewinn verrechnet. Liegt der Gewinn 2026 bei 1 Mio. €, können davon 700.000 € angerechnet werden – unter Beachtung der 70 %-Grenze.

3. Besonderheiten bei bestimmten Einkunftsarten

Einige Verluste dürfen nur innerhalb ihrer Einkunftsart verrechnet werden. Dazu zählen:

  • Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
  • Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Gewerbliche Tierzucht/-haltung (§ 15 Abs. 4 S. 1–2 EStG)
  • Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 S. 3–5 EStG)
  • Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)
Beispiel:

Ein Verlust aus einem Immobilienverkauf nach § 23 EStG kann nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – nicht mit Gehaltseinkünften.

4. Sonderfall Kapitalverluste
  • Verluste aus Kapitalerträgen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
  • Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar – nicht mit Zinsen oder Dividenden.
  • Kein Verlustrücktrag möglich, nur Verlustvortrag.
Fazit

Verluste können steuerlich sinnvoll genutzt werden – durch Rücktrag ins Vorjahr oder Vortrag in Folgejahre. Achten Sie auf spezielle Regeln bei Kapitalerträgen und privaten Veräußerungen. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.

Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Feldhilfen

Liegt ein Verlustvortrag laut Feststellungsbescheid zum 31.12.2024 vor?

Ein Verlustvortrag wird vom Finanzamt in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt, wenn negative Einkünfte aus Vorjahren nicht vollständig verrechnet wurden. Dieser verbleibende Verlust kann im Steuerjahr 2025 mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Verluste aus bestimmten Einkunftsarten (z. B. Veräußerungsgeschäfte) können nur mit Gewinnen derselben Art ausgeglichen werden.

Verlustvortrag aus Kapitalvermögen mit Abgeltungssteuer (§20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

Tragen Sie hier den vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag aus Einkünften mit Abgeltungsteuer (z. B. Zinsen, Dividenden) ein. Diese Verluste können nur mit künftigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Beispiel: Sie haben 2024 Verluste aus Zinsen von 500 Euro erzielt. Dieser Betrag wird als Verlustvortrag 2025 mit Ihren Zinsen oder Dividenden verrechnet.

Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien (§20 Abs. 6 Satz 4 EStG)

Tragen Sie hier den Verlustvortrag aus Aktienverkäufen ein. Solche Verluste dürfen ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden – nicht mit anderen Kapitalerträgen.

Beispiel: 2024 haben Sie beim Verkauf von Aktien 1.200 Euro Verlust gemacht. Dieser Betrag darf nur mit späteren Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Verlustvortrag aus Termingeschäften (§20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

Geben Sie hier die festgestellten Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures, Zertifikate) an. Diese können bis maximal 20.000 Euro pro Jahr mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Nicht genutzte Beträge werden vorgetragen.

Beispiel: Sie haben 2024 beim Handel mit Optionen 8.000 Euro verloren. 2025 erzielen Sie 10.000 Euro Gewinn aus Futures. Es können maximal 8.000 Euro gegengerechnet werden.

Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 Satz 6 EStG)

Tragen Sie hier Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder dem Ausfall von Wirtschaftsgütern ein. Es gilt eine Begrenzung auf 20.000 Euro pro Jahr, nicht genutzte Verluste werden vorgetragen.

Beispiel: Sie haben einem Bekannten 5.000 Euro privat geliehen, die er 2023 nicht zurückzahlen konnte. Dieser Verlust kann ab 2024 mit Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen) verrechnet werden – bis zur Obergrenze.

Verlustvortrag aus Leistungen (§22 Nr. 3 EStG)

Tragen Sie hier den Verlust aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (z. B. gelegentliche Aushilfstätigkeiten, Vermietung beweglicher Gegenstände). Diese Verluste können nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden.

Beispiel: Sie haben 2024 einmalig Ihr privates Zelt für ein Festival vermietet. Die Kosten für Transport und Reinigung waren höher als Ihre Einnahmen. Der Verlust wurde festgestellt und kann in 2024 mit Gewinnen aus vergleichbaren einmaligen Leistungen verrechnet werden.

Verlustvortrag aus Steuerstundungsmodellen (§15b EStG)

Hier geben Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen an. Diese dürfen ausschließlich mit künftigen positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet werden und sind in ihrer Verrechnung gesetzlich stark eingeschränkt.

Beispiel: Sie haben 2024 an einem Fondsmodell teilgenommen, das steuerlich als Steuerstundungsmodell gilt, und machen 10.000 Euro Verlust. Dieser darf nur mit späteren Gewinnen aus genau diesem Modell ausgeglichen werden.

Verlustvortrag aus allen anderen nicht aufgeführten Einkünfte

Tragen Sie hier alle weiteren festgestellten Verlustvorträge ein, die nicht den oben genannten Einkunftsarten zugeordnet sind. Diese werden vom Finanzamt mit künftigen positiven Einkünften der entsprechenden Einkunftsart verrechnet.

Beispiel: Sie hatten 2024 Verluste aus einer selbständigen Nebentätigkeit von 2.000 Euro, die in keinen der speziellen Bereiche fallen. Dieser Verlust wird in 2025 mit entsprechenden Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechnet.

Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 Abs. 3 EStG)

Tragen Sie hier den festgestellten Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften ein, z. B. Immobilien, Wertpapiere außerhalb der Abgeltungsteuer oder Kryptowährungen. Die Verrechnung ist nur mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.

Beispiel: 2024 haben Sie Kryptowährungen mit 4.000 Euro Verlust verkauft. 2025 verkaufen Sie weitere Coins mit 6.000 Euro Gewinn. Der Verlustvortrag reduziert die steuerpflichtigen Gewinne auf 2.000 Euro.

Ich beantrage für Partner A von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 2024 und 2023 abzusehen.

Wenn Sie im Jahr 2025 Verluste erzielt haben, wird das Finanzamt diese grundsätzlich automatisch in das Vorjahr (2024) zurücktragen – vorausgesetzt, dort liegen positive Einkünfte vor, mit denen der Verlust verrechnet werden kann. Andernfalls wird ein Verlustfeststellungsbescheid erstellt und der Verlust ins Folgejahr vorgetragen.

Möchten Sie den Verlustrücktrag nicht in Anspruch nehmen – z. B. weil er steuerlich keinen oder nur geringen Vorteil bringt –, können Sie hier beantragen, auf den Verlustrücktrag nach § 10d EStG vollständig zu verzichten. Der Verlust wird dann vollständig in künftige Jahre vorgetragen.

Eine teilweise Begrenzung des Rücktrags ist seit 2023 nicht mehr möglich. Es besteht nur noch die Wahl zwischen vollständigem Rücktrag oder Verzicht.

Wurden negative Einkünfte aus einem Drittstaat zum 31.12.2024 festgestellt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie zum 31.12.2025 einen Bescheid vom Finanzamt erhalten haben, in dem Verluste aus einem Land außerhalb der EU (Drittstaat) festgestellt wurden.

Nur mit einem solchen Bescheid können diese Verluste bei der Steuererklärung für 2025 berücksichtigt werden.

Hintergrund:

  • Drittstaatenverluste unterliegen besonderen Abzugsbeschränkungen (§ 2a EStG).
  • Eine Verrechnung ist nur mit amtlicher Feststellung durch das Finanzamt zulässig.
  • Betroffen sind z. B. Verluste aus Beteiligungen oder Vermietung in Nicht-EU-/EWR-Staaten.