Feldhilfe:
Verlustvortrag aus Leistungen (§22 Nr. 3 EStG)
Tragen Sie hier den Verlust aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (z. B. gelegentliche Aushilfstätigkeiten, Vermietung beweglicher Gegenstände). Diese Verluste können nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden.
Beispiel: Sie haben 2024 einmalig Ihr privates Zelt für ein Festival vermietet. Die Kosten für Transport und Reinigung waren höher als Ihre Einnahmen. Der Verlust wurde festgestellt und kann in 2024 mit Gewinnen aus vergleichbaren einmaligen Leistungen verrechnet werden.
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