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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 EStG)

Tragen Sie hier Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder dem Ausfall von Wirtschaftsgütern ein.

Beispiel: Sie haben einem Bekannten 5.000 Euro privat geliehen, die er 2025 nicht zurückzahlen konnte. Dieser Verlust kann mit Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen) verrechnet werden.