Feldhilfe:
Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 EStG)
Tragen Sie hier Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder dem Ausfall von Wirtschaftsgütern ein.
Beispiel: Sie haben einem Bekannten 5.000 Euro privat geliehen, die er 2025 nicht zurückzahlen konnte. Dieser Verlust kann mit Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen) verrechnet werden.