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Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug

 



Was ist die Vorabpauschale?

Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen (Veräußerungserlös minus Anschaffungsdaten minus Vorabpauschale).

Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale Ihren Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.

Die Vorabpauschale wird seit Anfang 2019 erhoben und auch besteuert.

Was ist die Vorabpauschale?



Wie hoch ist die Vorabpauschale?

Anfang Januar 2019 hat der deutsche Fiskus Investmentsparern erstmals eine Vorabpauschale für das Jahr 2018 in Rechnung gestellt. Mit ihr wurden Erträge aus thesaurierenden und teilthesaurierenden Fonds besteuert. Die Vorabpauschale ist - wirtschaftlich betrachtet - eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird sie beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Die Vorabpauschale orientiert sich nicht an den tatsächlich angefallenen Gewinnen, sondern berechnet sich anhand einer bestimmten Formel. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis.

Für das Jahr 2020 gab das BMF als Basiszins 0,07 Prozent bekannt, den die Deutsche Bundesbank auf den 2.1.2020 anhand der Zinsstrukturdaten errechnet hatte. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 0,049 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Und dieser Betrag ist als Vorabpauschale zu versteuern. Der - fiktive - Zufluss erfolgte allerdings erst im Folgejahr, genau genommen am 4.1.2021. Die Zuflussregelung ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 3 InvStG (BMF-Schreiben vom 29.1.2020, BStBl 2020 I S. 218).

Aktuell gilt zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 Folgendes:

  • Der Basiszins vom 2.1.2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
  • Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).

Wie hoch ist die Vorabpauschale?



Was ist die Teilfreistellung?

Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt? Daher spricht man von einer "Teilfreistellung".

Die Höhe des fondsspezifischen Teilfreistellungssatzes richtet sich nach der Art des Fonds (Stand Oktober 2018):

  • 30 % bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % Aktienanteil)
  • 15 % bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25 % Aktienanteil)
  • 60 % bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
  • 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)

Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit.

 

Tipp

In der Steuerbescheinigung der depotverwaltenden Banken heißt es üblicherweise: "Summe aller positiven Kapitalerträge, Gewinne und Erträge (inkl. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach Teilfreistellung)." Anschließend werden die einzelnen Positionen näher erklärt. Anleger sollten sehr genau prüfen, ob das auch bei ihrer Steuerbescheinigung der Fall ist. Falls der Ausweis nicht erfolgt ist: Die Aufstellung über die Aktienquote, Immobilienquote etc. sollten Sie bei Ihrem beim Fondsanbieter anfordern, wenn Ihnen diese nicht bereits unaufgefordert zugegangen ist.

Oft sind diese Zahlen auch bereits im Internet bei den Geschäftsberichten veröffentlicht. Prüfen Sie, wie hoch die maßgebenden Quoten ihres Fonds sind. Beträgt zum Beispiel die Aktienquote durchgängig mehr als 50 Prozent, so ist eine Teilfreistellung von 30 Prozent vorzunehmen, die dann im Rahmen der Steuererklärung - und nicht beim Fondsanbieter oder bei der Depotbank - geltend zu machen ist. Wer dies nicht tut, zahlt mitunter zu viel Einkommensteuer auf seine Kapitalerträge.

Was ist die Teilfreistellung?



Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?

Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein.

Bei ausschüttenden Fonds wird eine eventuell vorgenommene Ausschüttung bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Bei einer entsprechend hohen Ausschüttung führt dieses dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Hauptsache thesaurierende Fonds durch die Vorabpauschale betroffen sind.

Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?



Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?

Ja, bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile werden alle schon besteuerten Vorabpauschalen des Fonds anteilsbezogen vom Veräußerungserlös abgezogen.

So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?

Feldhilfen

Wollen Sie die Angaben für jeden Fonds separat erfassen?
Angaben zu den Investmentanteilen erfassen

Hier entscheiden Sie, ob Sie die Investmenterträge detailliert je Fonds oder als Gesamtsumme erfassen möchten.

Einzelerfassung (Antwort "ja")
Wählen Sie "ja", wenn Sie die Angaben für jeden einzelnen Investmentfonds separat erfassen möchten. 

Sie können dann für jeden Fonds die Käufe und Verkäufe eingeben, die erhaltenen Ausschüttungen angeben, die Vorabpauschale berechnen lassen sowie Gewinne und Verluste aus den Verkäufen korrekt erfassen.

Die erforderlichen Angaben finden Sie in den Steuerbescheinigungen oder Jahresaufstellungen Ihrer Depotbank bzw. Ihres Fondsanbieters. Dort sind alle relevanten Daten je Fonds separat ausgewiesen.

Summenerfassung (Antwort "nein")
Wählen Sie "nein", wenn Ihnen eine zusammengefasste Steueraufstellung Ihrer Bank oder Ihres (ausländischen) Kreditinstituts vorliegt.

Darin sind die Summen für Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Gewinne und Verluste aus Verkäufen sowie die bereits einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (z. B. Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) enthalten.

Summenwerte erhalten Sie häufig bei Banken, die Steuerbescheinigungen oder Steuerreports mit Gesamtübersichten für das Steuerjahr ausstellen (z. B. ausländische Broker oder Onlinebanken).

Hinweis:

  • Die Einzelerfassung ist genauer, erfordert aber mehr Angaben.
  • Die Summenerfassung ist einfacher, wenn Ihnen vollständige Steuerunterlagen der ausländischen Bank vorliegen.
Angerechnete ausländische Steuern (Zeile 40 der Anlage KAP)
Angerechnete ausländische Steuern (Zeile 40 der Anlage KAP)
Angerechnete ausländische Steuern (Zeile 40 der Anlage KAP)
Angerechnete ausländische Steuern (Zeile 40 der Anlage KAP)

Erfassen Sie hier die angerechneten ausländischen Steuern, die auf Fondserträge entfallen und im Rahmen der Investmentbesteuerung bereits auf die deutsche Steuer angerechnet wurden. Dies betrifft z. B. Quellensteuern auf ausländische Dividenden oder Zinserträge im Fondsvermögen.

Der Wert wird in die Zeile 40 der Anlage KAP übernommen.

Beispiel: Ein Fonds hält US-Aktien und schüttet Erträge an Sie aus. In den USA werden 15 % Quellensteuer einbehalten, sodass auf 1.000 Euro Ausschüttung 150 Euro Quellensteuer anfallen. Von diesen wurden 100 Euro auf Ihre deutsche Steuer angerechnet. Hier tragen Sie 100 Euro ein.

Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)
Anrechenbare ausländische Steuern (Zeile 41 der Anlage KAP)

Erfassen Sie hier die anrechenbaren ausländischen Steuern, die auf Fondserträge entfallen und grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar wären. Der Betrag kann höher sein als die tatsächlich angerechnete Steuer, wenn z. B. gesetzliche Höchstbeträge nach dem Investmentsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 InvStG) die Anrechnung begrenzen.

Der Wert wird in Zeile 41 der Anlage KAP übernommen.

Beispiel: Insgesamt wurden auf Fondserträge 300 Euro ausländische Quellensteuer einbehalten, von denen jedoch nur 250 Euro anrechenbar waren. Hier tragen Sie 300 Euro ein.

Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)
Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)
Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)
Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)

Erfassen Sie hier fiktive ausländische Quellensteuern, die nach bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder nach dem Investmentsteuergesetz für Zwecke der Steueranrechnung berücksichtigt werden, obwohl im Ausland tatsächlich keine Steuer einbehalten wurde.

Der Wert wird in Zeile 42 der Anlage KAP übernommen.

Beispiel: Ein DBA erlaubt bei bestimmten ausländischen Erträgen aus einem Fonds die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer von 10 %, obwohl keine tatsächliche Steuer einbehalten wurde. Bei Erträgen von 1.000 Euro ergibt sich daraus eine fiktive Steuer von 100 Euro. Hier tragen Sie 100 Euro ein.

Sollen ausländische Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden?
Sind ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet worden?
Sollen ausländische Steuerabzugsbeträge berücksichtigt werden?
Sind ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet worden?

Wählen Sie "ja", wenn auf die Erträge aus Investmentfonds bereits ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet wurden.

Dies betrifft Quellensteuern, die auf Fondserträge im Ausland erhoben wurden und nach dem Investmentsteuergesetz bei der Besteuerung in Deutschland berücksichtigt werden können.

Die ausländischen Steuern können auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dabei sind jedoch Höchstbetragsregelungen sowie mögliche Anrechnungsbegrenzungen nach einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten. Nur die tatsächlich angerechneten Beträge sind hier zu erfassen.

Wurde ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt?

Wurde für Sie zum 31.12.2023 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Der Freibetrag von 100.000 Euro für Altbestände wird vom Finanzamt festgestellt und verrechnet, sobald Teile des Altbestandes verkauft werden und eine Steuererklärung eingereicht wird. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt das Feststellungsverfahren. Den verbleibenden Freibetrag kann man dem Steuerbescheid des Vorjahres entnehmen. Wurde der Freibetrag vollständig aufgebraucht, wird er jährlich mit Null festgestellt.

Wollen Sie die laufenden Ausschüttungen (vor Teilfreistellung) erfassen?

Wenn Sie laufende Ausschüttungen aus Investmentanteilen erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.

Zeile 4 Ausschüttungen aus Aktienfonds

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung ein. 

Zeile 5 Ausschüttungen aus Mischfonds

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Mischfonds vor Teilfreistellung ein. 

Zeile 6 Ausschüttungen aus Immobilienfonds

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung ein. 

Zeile 7 Ausschüttungen aus Auslands-Immobilienfonds

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung ein. 

Zeile 8 Ausschüttungen aus sonstigen Investmentfonds

Tragen Sie hier die Höhe der Ausschüttungen aus sonstigen Investmentfonds ein. 

Wollen Sie die Vorabpauschalen (vor Teilfreistellung) erfassen?

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie die Vorabpauschalen vor Teilfreistellung nach § 18 InvStG erfassen wollen.

Zeile 9 Vorabpauschalen aus Aktienfonds

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung an.

Zeile 10 Vorabpauschalen aus Mischfonds

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Mischfonds vor Teilfreistellung

Zeile 11 Vorabpauschalen aus Immobilienfonds

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Immobilienfonds vor Teilfreistellung an.

Zeile 12 Vorabpauschalen aus Auslands-Immobilienfonds

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Auslands-Immobilienfonds vor Teilfreistellung an.

Zeile 13 Vorabpauschalen aus sonstigen Investmentfonds

Geben Sie hier die Höhe der Vorabpauschalen aus Aktienfonds vor Teilfreistellung an.

Wollen Sie Veräußerungsgewinne (und -verluste) erfassen?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen angeben möchten, die nicht bereits dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Eingabe erfolgt getrennt nach Fondsart.

Wählen Sie "nein", wenn Sie keine solchen Veräußerungsgewinne oder -verluste erklären müssen oder diese bereits vollständig von der inländischen Bank besteuert wurden.

Zeile 14 Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung
Zeile 17 Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung
Zeile 20 Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung
Zeile 23 Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung
Zeile 26 Gewinne und Verluste vor Teilfreistellung

Geben Sie hier Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Investmentanteilen an.

Als Verkauf von Investmentanteilen gelten auch deren

  • Rückgabe,
  • Abtretung,
  • Entnahme oder
  • verdeckte Einlage.

Sämtliche Gewinne und Verluste, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habe, sind getrennt nach Fondsart für 2024 anzugeben.

Wollen Sie Zwischengewinne erfassen?

Wenn Sie auch Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 erfassen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.

Bei sogenannten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworben) wurde zum 31.12.2017 ein Zwischengewinn ermittelt, da die Anteile zu diesem Stichtag fiktiv als veräußert galten und anschließend als neu angeschafft.

Dieser Zwischengewinn ist bei einem späteren tatsächlichen Verkauf steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Zwischengewinn aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017

Geben Sie hier die Summe der Zwischengewinne aus fiktiven Veräußerungen zum 31.12.2017 an.