Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?
Wenn Sie von Ihrem US-Arbeitgeber Aktien als Teil eines Mitarbeiterprogramms erhalten haben, müssen Sie diesen Vorteil in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie das ganz einfach mit SteuerGo machen – und wie Sie dabei vermeiden, doppelt Steuern zu zahlen.
Wann sind die Aktien steuerpflichtig?
Wenn Ihnen Aktien nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Wartezeit (sogenannte Vesting-Periode) endgültig übertragen werden, gelten sie als „zugeflossen“. Ab diesem Zeitpunkt gehören sie Ihnen und zählen in Deutschland als zusätzlicher Arbeitslohn – also wie ein Gehalt in Aktienform.
Der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung muss in der Steuererklärung angegeben werden und ist in Deutschland steuerpflichtig. In vielen Fällen hat Ihr US-Arbeitgeber bereits Steuern auf diesen Aktienwert einbehalten. Diese bereits gezahlte US-Steuer können Sie in Deutschland anrechnen lassen, damit Sie nicht doppelt zahlen.
So erfassen Sie Mitarbeiteraktien in SteuerGo
Arbeitslohn ohne Steuerabzug eintragen
Navigieren Sie in SteuerGo zu:
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" → "Weitere Einnahmen" → "Arbeitslohn ohne Steuerabzug"
Tragen Sie dort den vollen Marktwert der übertragenen Aktien ein – z. B. 20.000 Euro.
Ausländische Steuer anrechnen lassen
Gehen Sie zu:
"Ausländische Einkünfte" → "Anzurechnende ausländische Steuern"
Ergänzen Sie dort folgende Angaben:
- Herkunftsland: USA
- Einkünfte: 20.000 Euro
- Anzurechnende Steuer: z. B. 10.000 Euro, falls belegbar
Das Finanzamt prüft dann, ob und in welcher Höhe die US-Steuer mit Ihrer deutschen Steuer verrechnet werden kann.
Zusätzliche Angaben für das Finanzamt (empfohlen)
Ergänzen Sie Ihre Steuererklärung am besten mit einer kurzen Erläuterung im Bereich "Nachricht ans Finanzamt"
.
Beispiel: Im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms meines US-Arbeitgebers wurden mir im Jahr 2024 Aktien im Gesamtwert von 20.000 € übertragen. Davon wurden 50 % (10.000 €) als pauschale Steuer einbehalten. Ich beantrage die Anrechnung dieser ausländischen Steuer gemäß DBA Deutschland–USA.
Belege einreichen (empfohlen)
Reichen Sie Unterlagen Ihres Arbeitgebers oder Brokers mit Ihrer Steuererklärung ein, aus denen der Marktwert der übertragenen Aktien sowie die Höhe der einbehaltenen ausländischen Steuer hervorgehen. Auch wenn die Vorlage dieser Nachweise nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Einreichung, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und die Anrechnung der ausländischen Steuer nachvollziehbar zu belegen.
Tipp: Nach der Abgabe der Steuererklärung haben Sie bei SteuerGo die Möglichkeit, die Belege elektronisch einzureichen.
Was gilt beim späteren Verkauf der Aktien?
Wenn Sie die Aktien später verkaufen und einen Gewinn machen, müssen Sie diesen Gewinn in Deutschland versteuern. Das nennt sich Kapitalertragsteuer. Der Wert, den die Aktien beim Erhalt hatten (z. B. 20.000 Euro), gilt dabei als „Startwert“. Nur der Gewinn darüber hinaus muss versteuert werden.
Beispiel: Sie verkaufen die Aktien später für 25.000 Euro. Da der Einstandswert 20.000 Euro beträgt, müssen nur 5.000 Euro versteuert werden.
Wie tragen Sie Mitarbeiteraktien aus den USA korrekt ein?
Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)
Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
- der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
- ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
- zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
Hinweis
Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.
Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Mit dem Abzug der Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld für Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das bedeutet, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie sind mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bei Alleinstehenden und 2.000 Euro bei Verheirateten abgegolten.
Die tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung nicht absetzbar. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie in der Steuererklärung in der "Anlage KAP" die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz beantragen und damit den Abzug der Abgeltungsteuer von 25 % zu Ihren Gunsten korrigieren (sog. Günstigerprüfung). Aber auch bei dieser "Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz" ist es nicht möglich, Werbungskosten gegen Nachweis geltend zu machen (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13).
Aber es gibt doch eine Ausnahme bei der "Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz": In manchen Fällen ist nämlich die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Vielmehr müssen die Kapitalerträge zwingend in der Steuererklärung angegeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet. In diesem Fall gelten die normalen Steuerregeln zum Werbungskostenabzug. Das bedeutet, dass Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abziehbar sind, z. B. Schuldzinsen. Für diese Erträge wird ein Sparerpauschbetrag nicht gewährt (§ 32d Abs. 2 EStG).
Eine Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz kommt in Betracht für
- Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören, z.B. zu den Vermietungseinkünften oder den betrieblichen Einkünften,
- Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mehr als 1 %,
- Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen,
- Zinsen aus sog. Back-to-back-Finanzierungen,
- Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner,
- Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z.B. Eheleuten), wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung verwendet und die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt. Dann werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern wie die anderen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz belastet (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?
Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge früher angeben.
Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.
Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für Sie.
Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.
Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?