Feldhilfe:
Wählen Sie "ja", wenn Sie 2024 Lohn- oder Einkommensersatzleistungen aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erhalten haben.
Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere
- Arbeitslosengeld I,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld.
Diese Leistungen werden in der Regel vom jeweiligen Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Sie sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz, mit dem Ihr übriges Einkommen besteuert wird.
Diese Leistungen dürfen Sie hier nicht angeben:
- Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde: Es ist bereits in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.
- Arbeitslosengeld II (Bürgergeld): Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und ist steuerlich nicht relevant.
- Krankentagegeld einer privaten (Zusatz-)Krankenversicherung: Es ist steuerfrei und muss nicht angegeben werden.
Ebenfalls nicht anzugeben sind folgende steuerfreie Leistungen, da sie nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen:
- Mehraufwandsentschädigung für sogenannte 1-Euro-Jobs
- Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung
- Erziehungsgeld
- Wohngeld
- Sozialhilfe
- Kindergeld
- Streikgelder
- Gründungszuschuss für Existenzgründer
- Pflegeunterstützungsgeld (ab 2015)