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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe:

Wählen Sie "ja", wenn Sie 2024 Lohn- oder Einkommensersatzleistungen aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erhalten haben.

Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere

  • Arbeitslosengeld I,
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
  • Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld.

Diese Leistungen werden in der Regel vom jeweiligen Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Sie sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz, mit dem Ihr übriges Einkommen besteuert wird.

Diese Leistungen dürfen Sie hier nicht angeben:

  • Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde: Es ist bereits in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.
  • Arbeitslosengeld II (Bürgergeld): Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und ist steuerlich nicht relevant.
  • Krankentagegeld einer privaten (Zusatz-)Krankenversicherung: Es ist steuerfrei und muss nicht angegeben werden.

Ebenfalls nicht anzugeben sind folgende steuerfreie Leistungen, da sie nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen:

  • Mehraufwandsentschädigung für sogenannte 1-Euro-Jobs
  • Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung
  • Erziehungsgeld
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Streikgelder
  • Gründungszuschuss für Existenzgründer
  • Pflegeunterstützungsgeld (ab 2015)