Die ganze Welt des Steuerwissens

SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: Sind für diesen Fonds Angaben zur Vorabpauschale zu machen?
Hinweis: Negativer Basiszins - Ermittlung Vorabpauschale 2024 nicht erforderlich (Für 2024 deaktiv!)

Wählen Sie "ja", wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

1. Sie haben 2023 Fondsanteile gekauft

Sie haben Fondsanteile über eine ausländische Bank/Broker gekauft – z. B. im März und/oder im Oktober.

Beispiel: Herr Müller kauft am 15. März 2023 Anteile an einem Aktienfonds.

2. Erträge wurden automatisch wieder angelegt (Thesaurierung)

Bei manchen Fonds werden Erträge (z. B. Zinsen oder Dividenden) nicht ausgezahlt, sondern automatisch wieder in neue Fondsanteile angelegt. Auch das zählt steuerlich als Kauf.

Beispiel: Frau Schneider besitzt Anteile an einem Fonds. Am 30. Juni 2023 legt der Fonds automatisch Erträge wieder an. Obwohl sie nichts getan hat, gilt das steuerlich als Neuerwerb.

3. Sie hatten bereits am 01.01.2023 Fondsanteile im Depot

Auch wenn Sie 2023  nichts neu gekauft haben, aber bereits Anteile am 1. Januar 2023 besaßen, müssen Sie "ja" auswählen.

Bitte geben Sie für diesen Bestand den "01.01.2023" als fiktiven Kaufzeitpunkt für die Ermittlugn der Vorabpauschale an – auch wenn Sie die Anteile schon viele Jahre vorher gekauft haben.

Beispiel: Herr Meier hat seit 2020 Fondsanteile im Depot. 2023 hat er nichts verkauft. Da er die Anteile aber das ganze Jahr besaß, ist die Vorabpauschale zu ermitteln.

Hintergrund zur Vorabpauschale:
Seit 2019 gilt für alle Investmentfonds eine Mindestbesteuerung auf nicht ausgeschüttete Erträge – die sogenannte Vorabpauschale. Sie wird rückwirkend zum 2. Januar des Folgejahres erhoben, also für das Jahr 2023 zum 2. Januar 2024.

Mehrere Käufe im Jahr?
Wenn Sie im Jahr 2023 mehrfach Fondsanteile gekauft oder automatisch wieder angelegt haben, müssen Sie jeden Vorgang einzeln erfassen.