Feldhilfen
Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) ist der Arbeitslohn nach Kalendertagen aufzuteilen. Dabei sind die Kalendertage im Ausland grundsätzlich zu den Jahreskalendertagen ins Verhältnis zu setzen.
Bestand im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht ununterbrochen ein Beschäftigungsverhältnis, sind nicht die Jahreskalendertage, sondern die Kalendertage der Beschäftigung maßgebend.
Sollten Sie hier keinen Wert eintragen, setzt das Programm automatisch den Wert "365" ein.
Bitte geben Sie hier die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit an, z. B. Berufskraftfahrer, Personal auf Schiffen oder Flugzeugen, Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft etc.
Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie die o.g. Tätigkeit ausgeübt haben.
Wählen Sie die Tätigkeit aus, die Sie im Ausland ausgeübt haben:
Falls keiner der oben genannten Punkte auf Sie zutrifft, wählen Sie bitte "Im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit" aus und geben Sie zusätzliche Details zu Ihrer Auslandstätigkeit an.
Geben Sie hier die Anzahl der Tage an, an denen Sie sich im ausländischen Staat aufgehalten haben (auch Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben). Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist als voller Tag zu zählen.
Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln; mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Wenn der Aufenthalt mehrere Kalenderjahre betrifft, ist der gesamte Zeitraum des Auslandsaufenthalts anzugeben.
Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, werden nicht mitgezählt. Bitte fügen Sie ggf. zur Erläuterung eine Aufstellung bei (z. B. Reisekostenabrechnungen).
Bei Berufskraftfahrern ist stets eine Aufstellung mit stundenweiser Auflistung der Auslandstätigkeit erforderlich.
Bei einer Tätigkeit in Belgien oder Dänemark sind nur die Tage zu zählen, an denen Sie sich zur Arbeitsausübung im anderen Staat tatsächlich aufgehalten haben. Im Verhältnis zu Belgien sind jedoch übliche Arbeitsunterbrechungen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) mitzuzählen, auch wenn Sie sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht haben.
Ausnahme: Wenn Sie Ihre Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausüben, sind Angaben zu den Aufenthaltstagen grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nur für die Staaten, bei denen im DBA eine Sonderregelung zur Besteuerung von Personal an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, enthalten ist.
Bitte geben Sie die Gesamtzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage im Jahr 2024 an.
Als vereinbarte Arbeitstage gelten alle Tage, an denen Sie gemäß Ihrem Arbeitsvertrag zur Arbeit verpflichtet waren. Dies sind die Kalendertage abzüglich der Tage, an denen Sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind (z.B. Urlaubstage, Feiertage, Wochenenden).
Bitte geben Sie die Anzahl der Arbeitstage an, an denen der ausländische Staat gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für Ihren Arbeitslohn besitzt.
Als Arbeitstage gelten:
Hinweis: Bitte prüfen Sie das jeweils zutreffende DBA sorgfältig, da nur die dort festgelegten Bedingungen maßgeblich sind.
DBA-Sonderregelungen
Einige DBA enthalten besondere Zählregeln für Arbeitstage, die vom üblichen Verfahren abweichen. Diese Sonderregelungen besagen, dass auch Arbeitstage außerhalb des ausländischen Staates mitzählen können – solange bestimmte Grenzen laut DBA nicht überschritten werden.
Solche Sonderregelungen werden vom Finanzamt nicht automatisch erkannt. Schreiben Sie daher zur Sicherheit eine kurze Nachricht dazu in Ihre Steuererklärung.
Beispiel: Bei der 34-Tage-Regelung im DBA zwischen Deutschland und Luxemburg bleibt das Besteuerungsrecht bei Luxemburg, wenn Sie höchstens 34 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten. Haben Sie beispielsweise 29 Tage in Deutschland gearbeitet, geben Sie trotzdem die vollen 260 Arbeitstage an – und nicht nur 231 Tage, da das Besteuerungsrecht vollständig bei Luxemburg liegt.
Wenn es zu einer Unterbrechung der Auslandstätigkeit im Jahr 2024 gekommen ist, wählen Sie "Ja" aus.
Geben Sie hier den Grund für die Unterbrechung der Tätigkeit im Ausland an.
Geben Sie hier den Zeitraum der Unterbrechung der Tätigkeit im Ausland an.
Hier können Sie einen andren Grund für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit angeben.
Um Angaben zum aufnehmenden Unternehmen zu machen, wählen Sie "ja" aus.
Geben Sie hier den Namen des verbundenen Unternehmens, der Betriebsstätte oder des Entleihers an.
Geben Sie hier die Anschrift des aufnehmenden Unternehmens an.