Feldhilfe:
Liegt Ihnen eine Nebenkosten-/Hausgeldabrechnung für Ihre Wohnung oder Ihr Haus vor?
Wählen Sie "ja" aus, wenn Ihnen als Mieter oder als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung vorliegt.
Liegt Ihnen die Abrechnung oder Bescheinigung nach § 35a EStG nicht rechtzeitig vor, können Sie die Abrechnung des Vorjahres verwenden. Laut BMF-Schreiben vom 9.11.2016 dürfen die Aufwendungen in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Abrechnung genehmigt oder übermittelt wurde.