Feldhilfe:
Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)
Fiktive ausländische Steuer (Zeile 42 der Anlage KAP)
Erfassen Sie hier fiktive ausländische Quellensteuern, die nach bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder nach dem Investmentsteuergesetz für Zwecke der Steueranrechnung berücksichtigt werden, obwohl im Ausland tatsächlich keine Steuer einbehalten wurde.
Der Wert wird in Zeile 42 der Anlage KAP übernommen.
Beispiel: Ein DBA erlaubt bei bestimmten ausländischen Erträgen aus einem Fonds die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer von 10 %, obwohl keine tatsächliche Steuer einbehalten wurde. Bei Erträgen von 1.000 Euro ergibt sich daraus eine fiktive Steuer von 100 Euro. Hier tragen Sie 100 Euro ein.