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Feldhilfe:  davon Umsätze nach § 19 Abs. 3 UStG (alte Fassung bis 31.12.2024)

Tragen Sie hier Umsätze ein, die nicht bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze (22.000 Euro im Vorjahr) berücksichtigt werden. Grundlage ist § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG (in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung).

Was gehört hier rein?

  • Bestimmte steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11–29 UStG), z. B.:
    • Einnahmen aus Vermietung von Wohnungen oder Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
    • Leistungen als Arzt, Heilpraktiker, Hebamme oder Physiotherapeut (§ 4 Nr. 14 UStG),
    • Unterricht durch selbstständige Lehrer oder Dozenten (§ 4 Nr. 21 UStG),
    • Provisionen als Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvermittler (§ 4 Nr. 11 UStG),
    • bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 4 Nr. 26 UStG).
  • Hilfsumsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. a–h, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 10 UStG): Seltene Nebeneinnahmen, z. B. einzelne Finanzdienstleistungen, wenn sie nicht zu Ihrer Haupttätigkeit gehören.
  • Nicht steuerbare Umsätze (nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar), z. B.:
    • echte Zuschüsse (z. B. Fördergelder ohne Gegenleistung),
    • Schadenersatz,
    • private Entnahmen ohne Entgelt.

Warum ist das wichtig?

Diese Umsätze werden nicht zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG gezählt. Sie müssen daher gesondert eingetragen werden, damit das Finanzamt richtig beurteilen kann, ob Sie die Kleinunternehmergrenze einhalten.