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Feldhilfe: Sind in den Kapitalerträgen außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?

Geben Sie hier außerordentliche Kapitalerträge an, für die Sie die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen möchten.

Außerordentliche Kapitalerträge gehören zu den außerordentlichen Einkünften und können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftel-Regelung begünstigt besteuert werden. Diese Regelung gilt, wenn:

  • die Kapitalerträge sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken, und
  • einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Beispiele für außerordentliche Kapitalerträge:

  • Abfindungen bei der Beendigung von Beteiligungsverträgen, z. B. bei der Auflösung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses oder einer atypischen stillen Beteiligung.
  • Vergütungen für die Übertragung von Rechten, etwa die Übertragung von Genussrechten oder Verkaufsrechten aus langfristigen Kapitalanlagen.
  • Nachzahlungen von Erträgen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben und in einer Summe ausgezahlt werden.
  • Einmalige Gewinnbeteiligungen aus Beteiligungsverhältnissen, etwa bei der Auflösung einer Beteiligungsgesellschaft.
  • Veräußerungsgewinne aus langfristigen Beteiligungen, wenn eine Beteiligung nach vielen Jahren verkauft wird und der Gewinn als außerordentlich gilt.
  • Einmalige Vergütungen bei der Aufgabe von Anteilen, etwa bei der freiwilligen Aufgabe von Aktien mit Sonderrechten oder Vorzugsanteilen.
  • Rückzahlungen aus Versicherungsprodukten mit Kapitalerträgen, wenn diese Rückflüsse aus Kapitallebensversicherungen über lange Zeiträume angesammelt wurden und einmalig ausgezahlt werden.