Feldhilfe:
Sind in den Kapitalerträgen außerordentliche Erträge enthalten, die ermäßigt besteuert werden?
Geben Sie hier außerordentliche Kapitalerträge an, für die Sie die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen möchten.
Außerordentliche Kapitalerträge gehören zu den außerordentlichen Einkünften und können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftel-Regelung begünstigt besteuert werden. Diese Regelung gilt, wenn:
- die Kapitalerträge sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken, und
- einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Beispiele für außerordentliche Kapitalerträge:
- Abfindungen bei der Beendigung von Beteiligungsverträgen, z. B. bei der Auflösung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses oder einer atypischen stillen Beteiligung.
- Vergütungen für die Übertragung von Rechten, etwa die Übertragung von Genussrechten oder Verkaufsrechten aus langfristigen Kapitalanlagen.
- Nachzahlungen von Erträgen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen oder Gewinnbeteiligungen, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben und in einer Summe ausgezahlt werden.
- Einmalige Gewinnbeteiligungen aus Beteiligungsverhältnissen, etwa bei der Auflösung einer Beteiligungsgesellschaft.
- Veräußerungsgewinne aus langfristigen Beteiligungen, wenn eine Beteiligung nach vielen Jahren verkauft wird und der Gewinn als außerordentlich gilt.
- Einmalige Vergütungen bei der Aufgabe von Anteilen, etwa bei der freiwilligen Aufgabe von Aktien mit Sonderrechten oder Vorzugsanteilen.
- Rückzahlungen aus Versicherungsprodukten mit Kapitalerträgen, wenn diese Rückflüsse aus Kapitallebensversicherungen über lange Zeiträume angesammelt wurden und einmalig ausgezahlt werden.