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Steuersparmodell: Regeln für die Vermietung an Angehörige

Die verbilligte Vermietung an Angehörige mit seiner vorteilhaften steuerlichen Regelung bietet die Möglichkeit, Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Diese resultieren meist aus der Abschreibung und den Schuldzinsen in Verbindung mit einer verringerten Miete. Wenn Sie nämlich bestimmte Regeln bei der Vermietung an Kinder einhalten, können Sie die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, während Sie nur die geringeren Mieteinnahmen versteuern müssen. Das Steuersparmodell funktioniert auch bei Vermietung an unterhaltsberechtigte Kinder.

Zum 1.1.2021 gibt es eine wichtigere Neuerung:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
  • Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
  • Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine verbilligte Vermietung auch an ein unterhaltsberechtigtes Kind steuerlich anerkannt werden kann, wenn es einem sog. Fremdvergleich standhält. Das bedeutet, dass der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und sowohl seine Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dies setzt voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien auch bei der Vermietung an Angehörige klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. "An den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahe stehenden Personen sind strenge Anforderungen zu stellen" (BFH-Urteil vom 16.2.2016, IX R 28/15).

Im Urteilsfall wurde der Mietvertrag mit dem Kind allerdings nicht anerkannt, weil die Tochter tatsächlich keine Miete gezahlt hat. Vielmehr haben die Eltern die Miete mit dem Unterhaltsanspruch der Tochter verrechnet und ihr nur den Differenzbetrag bar ausgezahlt. Hier handelt es sich um die Gewährung von Naturalunterhalt in Form von Wohnraum. Eine Vermögensminderung bei der Tochter als Mieterin und Vermögensmehrung bei den Eltern als Vermieter ist nicht erfolgt. Da also keine entgeltliche Nutzungsüberlastung vorliegt und das Mietverhältnis nicht anzuerkennen ist, wurden die Aufwendungen bzw. der Verlust nicht als Werbungskosten anerkannt.

Naturalunterhalt

Anstelle dem Kind die Wohnung als Naturalunterhalt zu überlassen und die Miete mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes zu verrechnen, ist es steuerlich vorteilhafter dem Kind Barunterhalt zu zahlen, aus dem es dann seine Miete für die Wohnung bezahlen kann.

 

Hinweis

 

Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es eine vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ist dann für die Prüfung der 50- oder 66-Prozent-Grenze auf diese Vergleichsmiete abzustellen oder trotzdem auf den Mietspiegel?

Im Oktober 2019 hatte das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass für den Vergleich mit der ortsüblichen Marktmiete auf die Miete abzustellen ist, die der Vermieter von einem fremden Vermieter verlangt, der im selben Haus eine vergleichbare Wohnung nutzt (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19). Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Und siehe da: Der Vermieter war hiermit erfolgreich.

Es gilt nach Auffassung der obersten Finanzrichter: Die ortsübliche Marktmiete zur Prüfung der 66-Prozent-Grenze ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete per Gutachten, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20).

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 22.1.2021, 5 K 1938/19) ist eine Totalüberschussprognose trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze ausnahmsweise doch angezeigt, wenn es sich um die Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes, im konkreten Fall um ein Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche, handelt. Ob sich diese Auffassung halten lässt, muss nun allerdings der Bundesfinanzhof entscheiden. Die Revision liegt unter dem Az. IX R 17/21 vor.

Auf den ersten Blick mag man die Auffassung aus Baden-Württemberg für kaum haltbar erachten, da die steuerliche Regelung eigentlich eindeutig ist und auch früher war. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG lautet: "Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich." Aber es gibt durchaus Rechtsprechung des BFH aus der Vergangenheit, in dem dieser ähnlicher Auffassung wie das FG Baden-Württemberg war oder zumindest signalisiert hat, dass im Ausnahmefall eine Totalüberschussprognose angebracht sein könnte (z.B. BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94 und BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Der BFH spricht sich für eine Totalüberschussprognose aus, wenn die Marktmiete - damit ist üblicherweise die Miete laut örtlichem Mietspiegel gemeint - den "richtigen" Mietwert nicht widerspiegelt oder wenn ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen.

Doch die maßgebenden BFH-Urteile sind etwas in die Jahre gekommen und zuletzt hat sich der BFH für den grundsätzlichen Ansatz des Mietspiegels ausgesprochen, wenn ein solcher vorhanden ist (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20). Man darf also gespannt sein, wie der BFH nun entscheiden wird.

 

Steuersparmodell: Regeln für die Vermietung an Angehörige



Vorsicht bei verbilligter Vermietung: Möblierungszuschlag einbeziehen!

Bei verbilligter Vermietung an Angehörige können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die vereinbarte Miete 50 % (mit Überschussprognose) oder mindestens 66 % (ohne Überschussprognose) der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Die ortsübliche Marktmiete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Bei der Gegenüberstellung von "vereinbarter Miete" und "ortsüblicher Marktmiete" ist die gezahlte Kaltmiete zuzüglich Umlagen zu vergleichen mit der ortsüblichen erzielbaren Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Was aber gilt, wenn eine Wohnung teilweise oder vollständig möbliert vermietet wird?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen ist, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17).

Der Fall: Die Eheleute vermieten ihrem Sohn verbilligt eine 80 qm große Wohnung, die mit einer neuen Einbauküche ausgestattet ist. Zudem überlassen sie ihm eine Waschmaschine und einen Trockner zur Nutzung. Das Finanzamt erhöht die ortsübliche Vergleichsmiete um einen Möblierungszuschlag für die Einbauküche, Waschmaschine und Trockner in Höhe der monatlichen Abschreibung und kommt so zu einer Entgeltlichkeitsquote unter 66 %. Folglich wurden die geltend gemachten Werbungskosten entsprechend gekürzt. Auch das Finanzgericht hat einen Möblierungszuschlag bejaht und diesen in Höhe der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % angesetzt.

Nach Auffassung des BFH ist zur Ermittlung des Möblierungszuschlags und der ortsüblichen Miete der örtliche Mietspiegel heranzuziehen:

  1. Sieht der Mietspiegel z.B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen
  2. Lässt sich aber dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen.
  3. Ist ein marktüblicher Gebrauchswert für die überlassenen Möbel nicht zu ermitteln, kommt ein Möblierungszuschlag nicht in Betracht. Dann ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.
  4. ACHTUNG: Es ist nicht zulässig, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Tipp: Bei möblierten Vermietungen sollten Sie im Mietvertrag Grundmiete, Umlagen und Möblierungszuschlag getrennt vereinbaren und ausweisen. Achten Sie darauf, dass die Beträge ausreichend hoch sind, um die maßgebliche Grenze von 50 % / 66 % zu überschreiten. Denn wenn die "vereinbarte Miete" im Vergleich zur "ortsüblichen Marktmiete" mindestens 50 % / 66 % beträgt, können Sie die Aufwendungen aus der Vermietung zu 100 % als Werbungskosten absetzen. Nutzen Sie zur Ermittlung des Möblierungszuschlags die vorgenannten Hinweise, die der BFH in seinem neuen Urteil gegeben hat.

 

Hinweis

Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es eine vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ist dann für die Prüfung der 50- oder 66-Prozent-Grenze auf diese Vergleichsmiete abzustellen oder trotzdem auf den Mietspiegel?

Im Oktober 2019 hatte das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass für den Vergleich mit der ortsüblichen Marktmiete auf die Miete abzustellen ist, die der Vermieter von einem fremden Vermieter verlangt, der im selben Haus eine vergleichbare Wohnung nutzt (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19). Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Und siehe da: Der Vermieter war hiermit erfolgreich.

Es gilt nach Auffassung der obersten Finanzrichter: Die ortsübliche Marktmiete zur Prüfung der 66-Prozent-Grenze ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete per Gutachten, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20).

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 22.1.2021, 5 K 1938/19) ist eine Totalüberschussprognose trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze ausnahmsweise doch angezeigt, wenn es sich um die Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes, im konkreten Fall um ein Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche, handelt. Ob sich diese Auffassung halten lässt, muss nun allerdings der Bundesfinanzhof entscheiden. Die Revision liegt unter dem Az. IX R 17/21 vor.

Auf den ersten Blick mag man die Auffassung aus Baden-Württemberg für kaum haltbar erachten, da die steuerliche Regelung eigentlich eindeutig ist und auch früher war. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG lautet: "Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich." Aber es gibt durchaus Rechtsprechung des BFH aus der Vergangenheit, in dem dieser ähnlicher Auffassung wie das FG Baden-Württemberg war oder zumindest signalisiert hat, dass im Ausnahmefall eine Totalüberschussprognose angebracht sein könnte (z.B. BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94 und BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Der BFH spricht sich für eine Totalüberschussprognose aus, wenn die Marktmiete - damit ist üblicherweise die Miete laut örtlichem Mietspiegel gemeint - den "richtigen" Mietwert nicht widerspiegelt oder wenn ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen.

Doch die maßgebenden BFH-Urteile sind etwas in die Jahre gekommen und zuletzt hat sich der BFH für den grundsätzlichen Ansatz des Mietspiegels ausgesprochen, wenn ein solcher vorhanden ist (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20). Man darf also gespannt sein, wie der BFH nun entscheiden wird.

 

Vorsicht bei verbilligter Vermietung: Möblierungszuschlag einbeziehen!



Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?

Als Vermieter müssen Sie die Kaltmiete sowie die auf die Mieter umgelegten Nebenkosten als Einkommen versteuern. Die dabei entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Beispiele für Mieteinnahmen

Zu den Mieteinnahmen gehören unter anderem:

  • Mieteinnahmen für Wohnungen oder Zimmer
  • Mieteinnahmen für Garagen oder Stellplätze
  • Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt wurden
  • Miete für Reklameflächen und Automatenstellplätze
  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
  • Abstandszahlungen von Mietern bei vorzeitigem Ende des Mietvertrags
  • Pachten für unbebaute Grundstücke
  • Einnahmen für ein Erbbaurecht
Steuerfreibetrag bei geringen Mieteinnahmen

Wenn Ihre jährlichen Mieteinnahmen unter 520 Euro liegen, beispielsweise durch eine Untervermietung, können Sie auf die Angabe in Ihrer Steuererklärung verzichten. Diese Einnahmen, die aus einer vorübergehenden Vermietung stammen, sind von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für die vorübergehende Untervermietung von Teilen der eigenen Mietwohnung. In diesem Fall können jedoch auch keine entsprechenden Werbungskosten abgesetzt werden.

Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?



Wann liegt eine verbilligte Wohnungsüberlassung vor?

Wenn Sie Einkünfte aus Wohnungen haben, die Sie an Angehörige vermietet haben, werden diese einkommensteuerrechtlich besonders geprüft. Dabei achtet das Finanzamt insbesondere darauf, ob die Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis überlassen wurde. Zum 1.1.2021 gibt es eine wichtigere Neuerung:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 % und 66 % der Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen und hierzu eine Ertragsprognose erforderlich:
  • Ist die Ertragsprognose positiv, sind die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar.
  • Ist die Ertragsprognose negativ, sind die Werbungskosten aufzuteilen und nur anteilig abziehbar.
  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar.

Wichtig: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen:

Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Führt die Totalüberschussprognoseprüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen. Für den entgeltlich vermieteten Teil können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden.

Die Totalüberschussprognoseprüfung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach langjähriger und gefestigter BFH-Rechtsprechung. Das BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) ist unverändert einschlägig.

 

Hinweis:

Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblierungszuschlag ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.2.2018 (IX R 14/17) dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Die 50- bzw. 66-Prozent-Grenze gilt nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht aber für gewerblich oder freiberufliche genutzte Räumlichkeiten.

 

Wann liegt eine verbilligte Wohnungsüberlassung vor?

Подсказки к полям

Полученные дополнительные расходы
Дополнительные расходы (Nebenkosten)

Укажите сумму распределенных отчислений и коммунальных расходов.

К отчислениям и коммунальным расходам относятся, помимо прочего:

  • Отопление,
  • Электричество,
  • Вода и сточные воды,
  • Освещение дома и холла,
  • Чистка дымовых труб,
  • Уборка общих домовых помещений,
  • Уборка улиц,
  • Вывоз мусора,
  • Общая антенна,
  • Страхование зданий,
  • Налог на землю и недвижимость.

Коммунальные расходы могут, по крайней мере частично, переноситься на арендаторов. В этом случае пропорционально распределенные расходы должны учитываться как доход. С другой стороны, Вы можете требовать возмещения расходов, связанных с доходами (Werbungskosten) (постановление Федерального налогового суда (BFH) от 14.12.1999 г., Вестник федерального налогового управления (BStBl) 2000 II стр. 197 текста оригинала).

Сдается ли недвижимость полностью или частично родственникам для проживания?

Укажите здесь, была ли недвижимость полностью или частично сдана в аренду родственникам.

Кто считается родственником?

Согласно ст. 15 Налогового кодекса (AO), родственниками считаются следующие лица:

  • Супруги или партнеры
  • Родственники и свояки по прямой линии, например, родители, бабушки и дедушки, дети и внуки
  • Братья и сестры
  • Племянники и племянницы
  • Супруги или партнеры братьев и сестер
  • Зятья и невестки
  • Дяди и тети
  • Жених и невеста
  • Лица с особой близостью, например, давние партнёры с личной и экономической связью

Налоговая проверка при аренде родственникам

Налоговая инспекция особенно тщательно проверяет аренду родственникам, чтобы убедиться, что условия аренды не являются необоснованными. Применяются следующие правила:

  1. Аренда не менее 66 % от местной рыночной аренды:
    Аренда считается полностью возмездной. Расходы, связанные с получением дохода, могут быть полностью вычтены.
  2. Аренда менее 66 %, но более 50 % от рыночной аренды:
    Аренда считается льготной. Расходы, связанные с получением дохода, вычитаются пропорционально. Дополнительно требуется прогноз общего дохода.
    Положительный результат: полный вычет расходов, связанных с получением дохода.
    Отрицательный результат: расходы, связанные с получением дохода, вычитаются только пропорционально.
  3. Аренда менее 50 % от рыночной аренды:
    Аренда делится на возмездную и безвозмездную части. Расходы, связанные с получением дохода, вычитаются только для возмездной части.

Пример: Местная аренда составляет 1.000 евро:

  • При аренде 700 евро (70 %) Вы можете полностью вычесть расходы, связанные с получением дохода.
  • При аренде 500 евро (50 %) расходы, связанные с получением дохода, учитываются пропорционально.
  • Если аренда составляет менее 500 евро, расходы, связанные с получением дохода, вычитаются только для возмездной части.
Доход от сдачи в аренду
Доход от сдачи в аренду
Доход от сдачи в аренду
Доход от сдачи в аренду

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Для арендных поступлений и сборов в налоговом отношении действует принцип начисления: доходы подлежат налогообложению в том году, в котором Вы их получили (ст. 11 Закона о подоходном налоге (EStG)). Период, за который были выплачены средства, как правило, не имеет значения.

Полученные суммы НДС, если таковые имеются, укажите на странице "Mieteinnahmen > Weitere Einnahmen".

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Например, в качестве названия жилой единицы можно ввести этаж, номер квартиры или имя жильца.

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