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Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?

Grundsätzlich nicht. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge pauschal durch den Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent abgegolten. Damit ist auch der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Stattdessen wird ein Sparerpauschbetrag gewährt:

  • 1.000 Euro für Alleinstehende
  • 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten

Diese Pauschale deckt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen ab – etwa Depotgebühren oder Beratungskosten.

Keine Werbungskosten auch bei Günstigerprüfung

Auch wenn Sie eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen – also die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz, sofern dieser unter 25 Prozent liegt –, dürfen keine tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13).

Ausnahme: Werbungskosten bei Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz

In bestimmten Fällen greift nicht die Abgeltungsteuer, sondern eine Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts – und Werbungskosten dürfen nachweislich abgezogen werden.

In diesen Fällen wird der Sparerpauschbetrag nicht gewährt, dafür können tatsächliche Aufwendungen – z. B. Schuldzinsen – berücksichtigt werden (§ 32d Absatz 2 EStG).

Beispiele für solche Pflichtveranlagungen:
  • Kapitalerträge gehören zu anderen Einkunftsarten, z. B.:
    • Einnahmen aus Vermietung oder gewerblicher Tätigkeit
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligung von über 1 Prozent
  • Kapitalerträge im Betriebsvermögen
  • Zinsen aus Back-to-back-Finanzierungen
  • Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner
  • Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z. B. Ehepartner), wenn:
    • Der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung nutzt und
    • die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt

    → In diesem Fall werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit der Abgeltungsteuer belastet, sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

Aktuelle Rechtsprechung: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. April 2025 (VIII B 79/24) entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Absatz 9 EStG verfassungskonform ist – selbst bei hohen Kapitalerträgen, bei denen Werbungskosten den Sparerpauschbetrag deutlich übersteigen.

Kann ich Werbungskosten bei Kapitalerträgen absetzen?



Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) grundsätzlich nicht mehr verpflichtend. Die Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. In bestimmten Fällen müssen oder können Sie die Anlage KAP jedoch weiterhin abgeben – insbesondere wenn Sie steuerliche Vorteile geltend machen möchten oder bestimmte Einkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben.

Pflicht zur Abgabe besteht, wenn:
  • Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen, z. B.:
    • Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen (z. B. Zinsen, Dividenden, Fonds)
    • Zinsen aus privaten Darlehen
    • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds
    • Zinsen auf Steuererstattungen
    • Veräußerung von Kapitallebensversicherungen (bei Abschluss ab 2005)
    • Gewinne aus Verkauf von GmbH-Anteilen unter 1 % Beteiligung
Auch bei einer freiwilligen Veranlagung („Wahlveranlagung“) ist die Abgabe sinnvoll, wenn:
  • ein Verlustvortrag genutzt werden soll
  • eine Verlustverrechnung mit Kapitalerträgen beabsichtigt ist
  • der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde
  • Kirchensteuer nicht korrekt einbehalten wurde
  • ausländische Quellensteuer angerechnet werden soll
  • Sie eine Günstigerprüfung beantragen möchten (individueller Steuersatz günstiger als 25 Prozent)
Zusätzliche Anlagen:
  • Anlage KAP-INV: Für bestimmte Investmentfonds ohne Steuerabzug
  • Anlage KAP-BET: Für Kapitalerträge bei Beteiligungen mit gesonderter Feststellung
Verluste aus wertlosen Aktien: Steuerliche Behandlung
Hintergrund

Werden Aktien wertlos – etwa infolge einer Insolvenz – entstehen Verluste, die steuerlich geltend gemacht werden können. Lange Zeit waren diese Verluste nur eingeschränkt verrechenbar. Das hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert:

  • Die bisherige Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro jährlich wurde abgeschafft (rückwirkend für alle offenen Fälle).
  • Gleichzeitig gilt wieder die frühere Regel: Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen oder Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Verlustverrechnung: Automatisch durch die Bank oder in der Steuererklärung?
Verlustverrechnung durch Banken:

Banken führen für jeden Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe:

  • Allgemeiner Verlusttopf – für Zinsen, Dividenden, Fonds usw.
  • Aktienverlusttopf – nur für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen

Innerhalb des jeweiligen Topfs erfolgt eine automatische Verrechnung. Allerdings:

  • Verluste aus wertlosen Aktien wurden bisher oft nicht in den Verlusttopf aufgenommen - speziell, wenn sie über 20.000 Euro lagen.
  • Daher ist in diesen Fällen meist eine Verlustbescheinigung erforderlich.
Was müssen Sie tun?
  1. Bis 15. Dezember bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragen.
  2. Die bescheinigten Verluste in der Anlage KAP eintragen:
    • Aktienverluste separat
    • Sonstige Verluste gesondert

Tipp: Prüfen Sie Ihre Steuerbescheinigung auf Hinweise wie „Nicht ausgeglichene Verluste“ oder „Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG“. Wenn Ihre Bank keine automatische Verrechnung vorgenommen hat, müssen Sie diese Verluste zwingend über die Steuererklärung geltend machen.

Was gilt für Altverluste?

Verluste aus früheren Jahren, die nach der alten Regelung (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a.F.) behandelt wurden, dürfen laut Bundesministerium der Finanzen (Rz. 118 des Schreibens vom 14. Mai 2025) aus Vereinfachungsgründen in den allgemeinen Verlusttopf übernommen werden – auch wenn sie ursprünglich nur mit Aktiengewinnen verrechenbar waren.

Was gilt beim Verkauf wertloser Aktien?

Ein Verkauf wertloser Aktien wird steuerlich wie eine Ausbuchung behandelt. Als „wertlos“ gelten Aktien, wenn der Veräußerungserlös nicht höher als die Transaktionskosten ist (BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021).

Beispiel: Viele Anleger haben vor der Ausbuchung ihre Varta-Aktien noch zu einem symbolischen Wert verkauft. Der Verlust ist steuerlich relevant – aber nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.

Verfassungsrechtliche Zweifel?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung der Verlustverrechnung für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Sache liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. 2 BvL 3/21). Steuerbescheide ergehen zu diesem Punkt vorläufig – ein Einspruch ist nicht nötig (BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022).

Wichtig: Die Verluste müssen trotzdem in der Steuererklärung eingetragen und mit einer Verlustbescheinigung belegt sein!

Auch bei Termingeschäften: Verlustgrenze aufgehoben

Auch für Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen) galt bisher eine Grenze von 20.000 Euro. Diese wurde ebenfalls aufgehoben. Die allgemeinen Regeln zur Verlustbescheinigung und Eintragung in die Anlage KAP gelten entsprechend.

Fazit: So gehen Sie vor
  • Verluste prüfen – sind wertlose Aktien betroffen?
  • Bankbescheinigung beantragen – bis 15. Dezember
  • Anlage KAP ausfüllen – getrennt nach Verlustarten
  • Günstigerprüfung gegebenenfalls beantragen
  • Steuerbescheid prüfen – ob dieser vorläufig ergeht

Tipp: Sprechen Sie lieber mit dem Finanzamt als mit der Bank. Letztere ist an die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums gebunden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) und darf nicht abweichen – auch wenn die Regelung fragwürdig ist.

Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?



Wann sind Kursgewinne aus Aktien steuerfrei?

Angesichts der Rekordkurse denkt so mancher Aktienanleger an Gewinnmitnahmen, nach der klassischen Anlageregel „Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne“. Dabei stellt sich die Frage: Verdient der Staat mit?

Ja und nein, es kommt auf den Zeitpunkt des Aktienkaufs an:

  • Seit dem 1. Januar 2009 gilt für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zwar grundsätzlich eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das gilt jedoch nur, wenn die Papiere nach 2008 erworben wurden.
  • Wer dagegen „Altbestände“ verkauft, die er vor dem 1. Januar 2009 erworben hat, kann die daraus erzielten Kursgewinne unbegrenzt steuerfrei einnehmen.

Einen kleinen Trost für Aktiensparer, die nach 2008 eingestiegen sind gibt es dennoch: Sie können steuerpflichtige Kursgewinne mit in der Vergangenheit entstandenen Verlusten von nach 2008 erworbenen Aktien verrechnen. Und solange wie der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/Ledige (1.602 Euro/Verheiratete) im Jahr nicht ausgeschöpft wird, können Anleger auch Kursgewinne aus nach 2008 erworbenen Aktien steuerfrei vereinnahmen.

Außerdem wichtig zu wissen: Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt die Regel „First in, first out“. Das heißt: Hat ein Anleger mehrfach Aktien eines Unternehmens erworben und verkauft er davon einen Teil, dann gelten für das Finanzamt die zuerst gekauften Aktien auch als die zuerst verkauften.

Wann sind Kursgewinne aus Aktien steuerfrei?



Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?

In den Jahren 2010 bis 2014 sind über 100.000 strafbefreiende Selbstanzeigen zu nicht versteuerten Kapitaleinkünften aus der Schweiz eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige begegnen die Betroffenen zwei Problemen: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß), zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige, d.h. für die Beschaffung der Belege und für den steuerlichen Berater, außerordentlich hoch.

Die Frage ist, ob die hohen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.

  • Grundsätzlich gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009: Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen können nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Mit dem Sparerfreibetrag sind alle Aufwendungen abgegolten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll das Abzugsverbot auch dann gelten, wenn die Ausgaben mit Kapitalerträgen aus Jahren vor 2009 zusammenhängen (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 322).

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 nicht als Werbungskosten im Jahre 2010 absetzbar sind. Zwar handele es sich bei den Kosten des Steuerberaters um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, dennoch können sie ab 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Berücksichtigt wird jetzt lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13).

Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?



Wie können Kapitalverluste steuerlich geltend gemacht werden?

Kapitalverluste entstehen nicht nur durch Kursverluste, sondern auch durch den vollständigen Ausfall einer Kapitalanlage – z. B. bei Insolvenz eines Schuldners. Geht ein Darlehen verloren, kann dieser Verlust als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich berücksichtigt werden. Schließlich sind auch Rückflüsse und Gewinne aus Kapitalanlagen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

Rechtsprechung zu Forderungsausfällen

Lange Zeit erkannte die Finanzverwaltung solche Verluste nicht an. Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) haben dies jedoch korrigiert: Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind sämtliche Wertveränderungen – Gewinne wie Verluste – auf der Vermögensebene steuerlich zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen Ertrag und Vermögen besteht nicht mehr (BFH-Urteile vom 12.05.2015, IX R 57/13 und vom 24.10.2017, VIII R 13/15).

Tipp: Verlust in der Steuererklärung angeben

Bei einem Totalausfall (z. B. Insolvenz des Emittenten) können die Anschaffungskosten als Verluste aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Wird dies vom Finanzamt abgelehnt, sollte Einspruch eingelegt und auf die oben genannten BFH-Urteile verwiesen werden.

Verlustverrechnung: Begrenzung aufgehoben

Seit dem 01.01.2020 galt für solche Verluste eine jährliche Verrechnungsgrenze von 20.000 €. Nicht genutzte Verluste konnten in Folgejahre vorgetragen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Begrenzung abgeschafft – und zwar rückwirkend für alle offenen Fälle. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde ersatzlos gestrichen. Verluste können nun wieder unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Wie können Kapitalverluste steuerlich geltend gemacht werden?



Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Regelung seit 2015

Auf Kapitalerträge behalten die Banken die Abgeltungsteuer von 25 % sowie den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer ein. Zusätzlich müssen Kirchenangehörige auch noch Kirchensteuer zahlen. Dabei haben sie bis 2014 die Wahl, ob die Kirchensteuer wie die Abgeltungsteuer ebenfalls an der Quelle einbehalten oder ob sie im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt werden soll. Soweit die Theorie. In der Praxis machen zahlreiche Anleger von dem Wahlrecht keinen Gebrauch - mit der Folge, dass auf die Kapitalerträge eben keine Kirchensteuer gezahlt wird.

Seit 2015 behalten die Banken von Kapitalerträgen die Kirchensteuer automatisch ein und führen sie zusammen mit der Abgeltungsteuer und dem Soli an das Finanzamt ab. Dazu fragen sie einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern an, ob der Kunde am Stichtag 31. August des betreffenden Jahres kirchensteuerpflichtig war. In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich, z. B. bei Auszahlung einer Lebensversicherung. Die Neuregelung gilt für Kapitalerträge, die Ihnen ab dem 1.1.2015 zufließen.

Falls Sie nicht wünschen, dass die Bank Ihre Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche erfährt, können Sie der Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall nehmen Sie nicht an dem automatisierten Verfahren teil, die Bank behält also keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein. Den Widerspruch müssen Sie bis zum 30. Juni des Jahres einlegen, wenn der Sperrvermerk noch für die Regelabfrage am 31.8. des Jahres berücksichtigt werden soll.

Allerdings müssen Sie dann im Rahmen der Steuererklärung die "Anlage KAP" zur Festsetzung der Kirchensteuer abgeben. Sie sollten wissen, dass das Bundeszentralamt den Sperrvermerk an Ihr Finanzamt übermittelt, sodass man dort leicht verfolgen kann, ob die "Anlage KAP" der Steuererklärung beiliegt bzw. ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Regelung seit 2015



Was wird im Bereich Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst?

Auf den folgenden Seiten können Sie angeben, ob Sie im Steuerjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen haben. Hierzu gehören beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Investmentfonds oder Aktien. Von Ihrer Bank erhalten Sie hierzu einer Steuerbescheinigung (Jahressteuerbescheinigung), der Sie alle wichtigen Daten für die Eingabe auf den folgenden Seiten entnehmen können.

Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn z. B

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.

Erfassen Sie in diesem Fall alle erhaltenen Kapitalerträge. Es wird dann automatisch durch SteuerGo eine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt.

Was wird im Bereich Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst?

Feldhilfen

Bezeichnung, z.B. Name der Bank

Geben Sie hier eine Bezeichnung für die erhaltenen Kapitalerträge an, z. B. den Namen der

  • Bank,
  • Lebensversicherungsgesellschaft,
  • Rentenversicherungsgesellschaft,
  • Personenvereinigung,
  • Körperschaft,
  • Finanzverwaltung (bei Steuererstattungszinsen),

die die Steuerbescheinigung ausgestellt oder die Kapitalerträge ausgezahlt hat.

Sie müssen keine Steuerbescheinigung für inländische Kapitalerträge mit der Steuererklärung einreichen. Es besteht jedoch eine Belegvorhaltepflicht: Das Finanzamt kann die Bescheinigung bei Bedarf anfordern.

Ausnahmen: Bei Verlustanrechnung oder wenn Steuern auf bestimmte Erträge angerechnet werden sollen, muss die Steuerbescheinigung weiterhin mit der Steuererklärung eingereicht werden.