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Feldhilfe: (2021) davon Umsätze nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): davon Umsätze nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStG

Gesamtumsatz bei Kleinunternehmern ist die Summe ihrer steuerbaren Umsätze - jedoch ohne bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze (gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG). Falls solche steuerfreien Umsätze erzielt werden, müssen diese hier gesondert angegeben werden. Maßgebend für die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze ist dann der Gesamtumsatz abzgl. dieser steuerfreien Umsätze.

Umsatzsteuerfrei gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG sind beispielsweise Umsätze

  • aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (gemäß § 4 Nr. 11 UStG),
  • aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (gemäß § 4 Nr. 12 UStG),
  • aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (gemäß § 4 Nr. 14a UStG),
  • von selbständigen Lehrern (gemäß § 4 Nr. 21b UStG)
  • aus ehrenamtlicher Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (gemäß § 4 Nr. 26 UStG).