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Feldhilfe: (2019) Beitragspflichtige Einnahmen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Beitragspflichtige Einnahmen

Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2018 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für 2018: 80.400 Euro (West) bzw. 78.000 Euro (Ost).

Die 2018 erzielten Arbeitsentgelte geringfügig Beschäftigter (Minijob) können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Jahresmeldung für die Minijob-Zentrale entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten sollten.