Geben Sie die Bezeichnung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können in direkt zurechenbare und anteilige Kosten unterteilt werden.
Zu den direkt zurechenbaren Kosten zählen alle Ausgaben für ausgeführte Renovierungsarbeiten sowie für die Raumausstattung (ohne Möbel) des Arbeitszimmers. Dazu gehören insbesondere
Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
Anstrich der Türen
Innenanstrich der Fenster
Deckenlampen, Vorhänge
Teppichboden.
Die anteiligen Kosten können nur entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der ganzen Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den anteiligen Kosten gehören u.a.:
Heizung
Miete (bei Mietwohnungen)
Wasser/Abwasser
Müllabfuhr
Schornsteinfeger
Gebäudeversicherungen
Schuldzinsen
Grundsteuer
Hausratversicherung
Renovierungskosten
Arbeitsmittel (z.B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
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