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Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?

Grundsätzlich wird zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob die Kosten nur begrenzt als Sonderausgaben oder vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.

1. Ausbildungskosten – Sonderausgaben

Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten steuerlich als Ausbildungskosten. Diese können nur als Sonderausgaben abgesetzt werden – allerdings maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr.

Wichtig: Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Wenn in diesem Jahr kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, bringt der Sonderausgabenabzug keinen steuerlichen Vorteil.

2. Fortbildungskosten – Werbungskosten

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums entstehen, gelten als Fortbildungskosten. Diese sind uneingeschränkt als Werbungskosten absetzbar, wenn sie in einem beruflichen Zusammenhang stehen und zur Erzielung von Einkünften dienen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Umschulungen in einen anderen Beruf,
  • Weiterbildungen im aktuell ausgeübten Beruf,
  • Fortbildungen in einem früher ausgeübten Beruf,
  • ein Zweitstudium.
3. Erst- oder Zweitstudium?

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt:

  • Ein Erststudium nach dem Schulabschluss wird als Erstausbildung eingestuft. Die Kosten hierfür können nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden – ohne Verlustvortrag.
  • Ein Zweitstudium (z. B. ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss oder ein berufsbegleitendes Studium nach einer Ausbildung) gilt als Fortbildung. Die Kosten hierfür können voll als Werbungskosten abgesetzt werden. Ein steuerlicher Verlust kann sogar in spätere Jahre als Verlustvortrag übernommen werden.
4. Verlustvortrag bei Werbungskosten

Wer noch kein Einkommen hat, aber Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen kann (z. B. im Zweitstudium), kann diese Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Dadurch entsteht ein Verlust, der ins erste Jahr mit Einkommen vorgetragen und dort steuerlich verrechnet werden kann.

5. Beispiel zur Verdeutlichung

Herr A und Frau B sind beide Studenten ohne Einkommen.

  • Frau B studiert im Erststudium. Sie hat 4.500 € an Ausbildungskosten. Diese kann sie nur als Sonderausgaben im laufenden Jahr absetzen. Da sie aber keine Einkünfte hat, bringt ihr das steuerlich keinen Vorteil.
  • Herr A macht ein Zweitstudium. Er kann die 4.500 € als Werbungskosten angeben und damit einen steuerlichen Verlust erzeugen. Im Folgejahr, wenn er Einkommen hat, wird dieser Verlust mit seinem Einkommen verrechnet.

Ergebnis: Herr A zahlt im ersten Berufsjahr weniger Steuern als Frau B, obwohl beide gleich viel verdienen.

Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?



Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für ein Erststudium nach dem Abitur oder für eine erste Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Diese Begrenzung ist verfassungskonform. In anderen Fällen können die Studienkosten jedoch unbegrenzt als Werbungskosten oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa bei einem Zweitstudium oder berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach der Erstausbildung.

In folgenden Fällen sind Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig:

  • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung: Zum Beispiel ein Studium nach einer Lehre (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
  • Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses: Etwa bei Offizieren, Berufssoldaten oder im dualen Studium.
  • Zweitstudium: Nach einem abgeschlossenen Erststudium, wenn das Studium in einem berufsbezogenen Zusammenhang steht.
  • Masterstudium: Da es ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium voraussetzt, gilt es als Zweitstudium.
  • Promotion: Die Kosten einer Promotion sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie berufsbezogen ist.
  • MBA-Studium: Ein MBA ist ebenfalls ein Zweitstudium und die Kosten sind voll absetzbar.
  • Parallelstudiengänge: Wird ein zweiter Studiengang nach Abschluss des ersten fortgeführt, gelten die Kosten des zweiten Studiums als Werbungskosten.
  • Referendariat: Bei Juristen und Lehramtsanwärtern sind die Aufwendungen nach dem ersten Staatsexamen voll absetzbar.
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Sonderfall: Studienwechsel ohne Abschluss: Wechselt ein Student den Studiengang ohne Abschluss des ersten Studiums, beispielsweise von Rechtswissenschaften zu Medizin, ist der neue Studiengang kein Zweitstudium. In diesem Fall können die Aufwendungen nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden.

 

Studienkosten: Wann sind sie steuerlich absetzbar?



Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sollten Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sein. Die Ausbildungskosten seien als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und somit Werbungskosten, denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.

Und so baten die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht aber - nach über 5 Jahren(!) - endlich die heiß umstrittene Frage geklärt - leider zur großen Enttäuschung aller Betroffenen und zur Freude des Fiskus: 

Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungshüter widersprechen damit den höchsten Finanzrichtern! (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).

Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?



Au-pair-Aufenthalt: Sprachunterricht gilt als Berufsausbildung

Viele Abiturientinnen zieht es nach dem Abitur für eine gewisse Zeit ins Ausland. Als Au-pair und mit Sprachunterricht wollen Sie ihre Sprachkenntnisse verbessern und Land und Leute kennen lernen. Als Gegenleistung für freie Kost und Logis erwartet die Gastfamilie Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt. Während des Auslandsaufenthalts haben die Eltern nur dann Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn der Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung anzusehen ist.

Wie erreicht man eine Anerkennung des Au-pair-Aufenthalts als Berufsausbildung? Dazu ist es erforderlich, dass das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teilnimmt, der mindestens 10 Wochenstunden umfasst.

Müssen es genau 10 Wochenstunden sein, oder genügen vielleicht auch 8,6 Stunden pro Woche?

Neben dem reinen Sprachunterricht muss das Au-pair schließlich noch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung aufwenden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Sprachunterricht von lediglich 8,6 Wochenstunden nicht ausreicht. Der Au-pair-Aufenthalt im Ausland sei daher nicht als Berufsausbildung anzuerkennen. In diesem Fall wurden daher weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt. "Bei weniger als durchschnittlich 10 Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie, z. B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen, durch intensiven Unterricht von deutlich mehr als 10 Stunden geprägt werden" (BFH-Beschluss vom 14.6.2016, III B 132/15).

Ausnahmsweise kann auch ein Sprachunterricht von weniger als 10 Wochenstunden für die Berücksichtigung als Berufsausbildung ausreichen. Das ist der Fall, wenn der Fremdsprachenunterricht in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird oder wenn der Sprachunterricht zur Vorbereitung auf einen anerkannten Fremdsprachentest dient. Die zwei wichtigsten englischen Sprachtests sind TOEFL (Test of English as a Foreign Language) oder IELTS (International English Language Testing System). (BFH-Urteil vom 15.3.2012, III R 58/08; BFH-Urteil vom 26.10.2012, VI R 102/10).

Fremdsprachentests TOEFL gelten als Berufsausbildung

Aktuell hat das Finanzgericht Saarland bestätigt, dass ein Au-pair-Aufenthalt nach Bestehen des Fremdsprachentests TOEFL als Berufsausbildung gelten kann. Eine Bedingung dafür wurde aber besonders betont: Auch wenn der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen durch einen Fremdsprachentest - wie TOEFL oder IELTS - verifiziert wird, muss dennoch ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufsausbildung bestehen. Wichtig ist also, dass unverzüglich ein Studium oder eine andere Ausbildung begonnen oder fortgesetzt wird (FG Saarland vom 2.2.2014, 2 K 1308/13, rkr.).

Au-pair-Aufenthalt: Sprachunterricht gilt als Berufsausbildung



Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).

Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?



Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?

Aufwendungen für eine Ausbildung oder Fortbildung können steuerlich als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Entscheidend sind Art und Ziel der Bildungsmaßnahme sowie die persönliche Lebenssituation.

1. Sonderausgaben bei Erstausbildung oder Erststudium
  • Erstausbildung ohne Dienstverhältnis oder Erststudium: max. 6.000 € jährlich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
  • Kein Verlustvortrag möglich
2. Werbungskosten bei weiterer Ausbildung oder Ausbildung im Dienstverhältnis
  • Unbegrenzter Abzug als Werbungskosten möglich
  • Gilt bei:
    • zweiter Berufsausbildung
    • Ausbildung im Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. Referendariat)
    • beruflicher Fortbildung
  • Verlustvortrag möglich

Typische Aufwendungen:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten
  • Lehrmaterial, Studiengebühren
3. Reisekosten oder Entfernungspauschale – was gilt wann?
3.1 Auswärtstätigkeit: Reisekosten voll absetzbar

Bei berufsbegleitender Fortbildung außerhalb des Arbeitsplatzes liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Absetzbar sind:

  • Fahrtkosten (30 Cent/km oder tatsächliche Kosten)
  • Verpflegungspauschalen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten
3.2 Vollzeit-Ausbildung: nur Entfernungspauschale

Seit 2014 gilt: Bei vollzeitiger Bildung ohne Arbeitsverhältnis ist die Bildungseinrichtung die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG).

  • Nur Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer)
  • Keine Verpflegungspauschalen
  • Gilt bei Fort- und Ausbildung gleichermaßen
3.3 Was ist eine vollzeitige Bildungsmaßnahme?

Vollzeit liegt vor, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Unschädlich sind:

  • bis zu 20 Wochenstunden Tätigkeit
  • Minijob
  • kurzfristige Aushilfe
4. Aktuelles BFH-Urteil: Teilzeitstudium ist keine Vollzeitausbildung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ein Teilzeitstudium ist keine vollzeitige Bildungsmaßnahme, da es auf die Vereinbarkeit mit einer Berufstätigkeit ausgelegt ist.

Folge: Fahrtkosten können nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden, nicht nur mit der Entfernungspauschale. (BFH-Urteil vom 24.10.2024, VI R 7/22)

Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?



Wann ist ein Arbeitszimmer während der Ausbildung absetzbar?

Gemäß aktuellem Recht sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung, die außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre) absolviert werden, bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Die Kosten für ein Erststudium nach einer Lehre oder für eine Zweitausbildung können in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Dazu können auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, allerdings nur dann, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden.

Tipp: Wenn das häusliche Arbeitszimmer sowohl zur Einkünfteerzielung genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sollten die Aufwendungen oder die Jahrespauschale dem jeweiligen Nutzungsumfang und den darin ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden. Es ist jedoch auch akzeptabel, die Aufwendungen oder die Jahrespauschale einer einzigen Tätigkeit zuzuordnen, ohne sie aufzuteilen.

Wenn der Mittelpunkt der gesamten Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nur eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag abgezogen werden, maximal 1.260 Euro. Die Tagespauschale gilt pro Kalendertag und erhöht sich nicht, selbst wenn an einem Tag verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzung für den Abzug ist, dass an diesem Tag die Universität oder die Ausbildungseinrichtung nicht besucht wurde.

Wenn Sie die Tagespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten für eine berufliche Tätigkeit in Ihrer häuslichen Wohnung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug als Sonderausgaben nicht möglich.

Wann ist ein Arbeitszimmer während der Ausbildung absetzbar?



Wann sind Pilotenausbildungskosten absetzbar?

Die Kosten einer Pilotenausbildung sind nur in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar, wenn zuvor eine "richtige" Erstausbildung absolviert wurde. Nach der Rechtslage ab 2015 gilt eine Erstausbildung nur dann als "richtig", wenn sie mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abschließt. Erst nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 EStG 2015).

Kürzere Ausbildungen gelten als "berufsvorbereitende Maßnahmen" oder "Anlernphasen" und nicht als Erstausbildung. Die Kosten solcher Anlernphasen sind jedoch bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Kosten für eine Pilotenausbildung ohne vorherige Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, selbst wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig in einem anderen Beruf tätig war. Die langjährige Tätigkeit ersetzt keine "richtige" Erstausbildung, und die Kosten der Pilotenausbildung können nur begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21).

Beispiel: Ein Pilot erwarb 2016 die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und 2017 die Musterberechtigung für den Airbus A 320, hatte zuvor jedoch keine ordentliche Erstausbildung absolviert. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Pilotenausbildung nur als Sonderausgaben an.

Nach Auffassung der Richter entsprach das 20-monatige Praktikum nicht den Anforderungen an eine Erstausbildung, da keine geordnete Ausbildung und keine Abschlussprüfung stattgefunden hatten. Auch die mehrjährige gewerbliche Tätigkeit vor der Pilotenausbildung wurde nicht als Erstausbildung betrachtet.

Die Einordnung der Kosten der Berufspilotenausbildung als Umschulungskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig wären, wurde ebenfalls abgelehnt. Dies würde dem Ziel der Begrenzung des Werbungskostenabzugs widersprechen.

Es gibt keine sachliche Begründung, warum eine längere Tätigkeit als Taxifahrer oder Skilehrer den Werbungskostenabzug ausschließen sollte, während die mehrjährige Tätigkeit als DJ/Musiker dies nicht verhindern sollte (vgl. BT-Drucksache 18/3017, S. 43).

Wann sind Pilotenausbildungskosten absetzbar?

Feldhilfen

Aufwendungen für die Berufsausbildung

Summe der insgesamt geleisteten Aufwendungen für die Berufsausbildung

Art der Aufwendungen

Geben Sie die Art der Aufwendungen an, die Ihnen für Ihre Berufsausbildung entstanden sind, z.B. die Bezeichnung für Ihre Berufsbildungsmaßnahme an.

Wenn Sie im Jahr 2025 mehreren Berufsausbildungen absolviert haben, geben Sie alle Bildungsmaßnahmen (max. 10) oder einen Sammelbegriff an.

Wichtig: Wenn Sie die Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder als Hobby absolvieren, wird dies nicht als Berufsausbildung akzeptiert. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen, um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten, oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.

Betrag

Geben Sie den Betrag an, der Ihnen für Ihre Berufsausbildung entstanden ist.