Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin werden zunehmend als Zahlungsmittel genutzt, sind aber weiterhin vor allem Spekulationsobjekte.
Das Bundesfinanzministerium hat Richtlinien zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 06.03.2025).
Wichtige steuerliche Grundsätze:
- Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
- Neu ab 2024: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt (Freibetrag).
- Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist die Veräußerung steuerfrei, auch wenn die Kryptowährungen zuvor verliehen oder gestakt wurden.
- Wiederholter oder umfangreicher Handel mit Kryptowährungen kann als gewerbliche Tätigkeit gelten und unterliegt dann der Einkommensteuer nach § 15 EStG.
- Wer durch Mining oder Forging (Blockerstellung) Kryptowährungen erhält, erzielt in der Regel gewerbliche Einkünfte. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) möglich – z. B. bei gelegentlicher Tätigkeit.
- Kleinbetragsregelung: Einkünfte aus Leistungen wie Mining oder Staking bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt unter 256 Euro pro Jahr liegen.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero als Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten.
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt. Der BFH stellte klar, dass diese Gewinne bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist einkommensteuerpflichtig sind. Die Einordnung als Wirtschaftsgut und die Besteuerung nach § 23 EStG sind verfassungsrechtlich zulässig.
Hinweis: Die Besteuerung gilt für alle gängigen Kryptowährungen, nicht nur Bitcoin. Maßgeblich ist stets der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung sowie die Art der Nutzung (privat oder betrieblich).
Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?
Wie werden Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?
Wenn Sie Goldmünzen oder Goldbarren verkaufen, handelt es sich steuerlich um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dabei ist vor allem entscheidend, wie lange Sie das Gold vor dem Verkauf besessen haben:
Verkauf innerhalb von 12 Monaten
Haben Sie das Gold weniger als ein Jahr vor dem Verkauf gekauft, sind Gewinne bis 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Wichtig: Diese 600-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das heißt: Sobald Ihr Gewinn 600 Euro überschreitet, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – und zwar als „sonstige Einkünfte“ (§ 22 Nr. 2 EStG).
Verluste aus solchen Geschäften dürfen nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – entweder im selben Jahr oder im Rahmen eines Verlustvor- oder -rücktrags.
Verkauf nach mehr als 12 Monaten
Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn vollständig steuerfrei. Verluste in diesem Fall bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Ein Beispiel: Wer 999 Euro Gewinn erzielt, zahlt keine Steuer. Bei einem Gewinn von 1.000 Euro oder mehr ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie in der „Anlage SO“ Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen – auf der Rückseite. Die Abgabe dieser Anlage ist allerdings nur erforderlich, wenn die Gewinne mindestens 600 Euro betragen.
Sonderregelung für Ehepaare
Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person. Ehepartner können also nicht gemeinsam 1.200 Euro steuerfrei erzielen. Wenn der Verkauf über ein gemeinsames Konto abgewickelt wird, werden die Gewinne in der Regel je zur Hälfte auf beide verteilt (Eintrag in Zeile 47 der Anlage SO).
Steuerliche Behandlung von Xetra-Gold und ähnlichen Produkten
Einige Anleihen – wie etwa Xetra-Gold – gewähren kein Geld, sondern das Recht auf Lieferung von physischem Gold. Steuerlich werden diese Wertpapiere mittlerweile wie echtes Gold behandelt.
Urteil des Bundesfinanzhofs zu Xetra-Gold
Bereits 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf oder die Einlösung von Xetra-Gold-Anleihen nach mehr als einem Jahr steuerfrei ist. Der BFH stellte dabei klar, dass die Anleihe steuerlich wie physisches Gold behandelt wird (Urteile vom 12.05.2015 – VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 19/14).
Dieses Urteil wurde 2020 bestätigt: Gewinne aus dem Verkauf solcher Anleihen gelten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, sondern fallen unter das private Veräußerungsgeschäft – mit den oben beschriebenen steuerlichen Folgen.
Neue Rechtsprechung zu Gold-Warrants
Mit Urteil vom 03.06.2025 (Az. VIII R 5/24) hat der BFH entschieden, dass bei der Einlösung sogenannter Gold-Warrants steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen können – auch wenn die Forderung nicht in Geld, sondern durch Goldlieferung erfüllt wird.
Im konkreten Fall hatte der Kläger Zertifikate erworben, die ihm bei Fälligkeit die Wahl ließen: Geld oder Gold-Warrants. Der Kläger wählte Gold, ließ sich das Gold gutschreiben und verkaufte es später. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtige Einkünfte.
Entscheidung des BFH
- Die Einbuchung der Gold-Warrants ins Depot war steuerneutral.
- Die spätere Gutschrift von physischem Gold auf dem Metallkonto galt jedoch als steuerpflichtige Einlösung einer Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Entscheidend war der Wert des gutgeschriebenen Goldes abzüglich der Anschaffungskosten der Warrants.
Auch in ähnlichen Verfahren (BFH-Urteile vom 03.06.2025 – VIII R 23/24 und 01.07.2025 – VIII R 33/23) wurde diese Rechtsauffassung bestätigt.
Wie werden Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?