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Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.

Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:

  • 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
  • 2.800 Euro jährlich für Selbstständige

Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?



Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte

Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können grundsätzlich beim Versicherungsnehmer berücksichtigt werden.

In Fällen, in denen Sie als Versicherungsnehmer auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des von Ihnen (mit-) versicherten Kindes, für welches kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, oder des eingetragenen Lebenspartners / der eingetragenen Lebenspartnerin geltend machen, können Sie die entsprechenden Eintragungen vornehmen. Ihre Beiträge können Sie als Sonderausgaben absetzen und in der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen.

Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der mitversicherten Person anzugeben.

Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte

Feldhilfen

Haben Sie Beiträge für die Kranken-/Pflegeversicherung anderer Personen bezahlt?

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge in die Kranken- und/oder Pflegeversicherung für andere Personen geleistet haben.

"Andere Personen" sind beispielsweise:

  • Kinder, für die Sie kein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht
  • eingetragene/r Lebenspartner/in

Wichtig: Haben Sie Beiträge für Kinder geleistet, für die ein Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht, sind die Angaben im Bereich "Kinder" (in der "Anlage Kind") vorzunehmen.

Steuer-ID

Tragen Sie hier die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer der Person ein, für die Sie Beiträge in die Kranken-/Pflegeversicherung gezahlt haben.

Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person

Tragen Sie hier Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person ein, für die Sie Beiträge in die Kranken-/Pflegeversicherung gezahlt haben.

Übernommene Beiträge zur Basiskrankenversicherung

Tragen Sie hier die für eine dritte Person gezahlten Krankenversicherungsbeiträge ein.

Übernommene Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

Tragen Sie hier die für eine dritte Person gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge ein.

Erhaltene Erstattungen

Tragen Sie hier die Summe der Erstattungen ein, die Sie von der Kranken- bzw. Pflegeversicherung für eine dritte Person erhalten haben.

Übernommene Beiträge Wahlleistungen

Tragen Sie hier die für eine dritte Person gezahlten Beiträge für Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen ein, z.B. Einbettzimmer, Chefarzt, Zahnersatz, Heilpraktiker, Krankengeld.

Summe der Versicherungsbeiträge (abzgl. Erstattungen)

Versicherungsbeiträge für Dritte