Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer geltend machen?
Die Kosten für eine Bestattung – etwa für Trauerfeier, Todesanzeige, Urkunde oder Grabstätte – können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG von der Steuer abgesetzt werden.
Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug
Ein steuerlicher Abzug ist nur möglich, wenn:
- eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht (z. B. als Erbe oder Unterhaltspflichtiger) oder
- die Kosten aus sittlichen Gründen übernommen werden (z. B. von Kindern für ihre Eltern)
Zusätzlich muss gelten:
- der Nachlass des Verstorbenen reicht nicht aus, um die Kosten zu decken
- die Aufwendungen betreffen eine angemessene, übliche Bestattung
- es liegen Rechnungen und Zahlungsnachweise vor
Wann kein Abzug möglich ist
- wenn der Nachlass höher ist als die Bestattungskosten
- wenn eine Sterbegeldversicherung ausgezahlt wurde, die die Kosten deckt
- wenn es sich um die eigene Bestattungsvorsorge handelt
Besonderheit: Sterbegeld aus versteuertem Einkommen
Wurde das Sterbegeld versteuert, mindert es nicht die abzugsfähigen Bestattungskosten. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit dem Verbot der steuerlichen Doppelbelastung.
BFH-Beschluss vom 15. Juni 2023 (VI R 33/20): Versteuertes Sterbegeld führt nicht zur Minderung der außergewöhnlichen Belastung.
Nicht abziehbar: Eigene Bestattungsvorsorge
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge – z. B. durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Juni 2025 (10 K 1483/24 E)
Wichtig: Zumutbare Eigenbelastung
Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Aufwendungen nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich berücksichtigt. Diese richtet sich nach dem Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl.
Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer geltend machen?
Kann ich Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe angeben?
Nein, das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in „angemessener Höhe“ als außergewöhnliche Belastung an.
Als Richtwert gilt seit dem Jahr 2003 eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro. Das bedeutet:
- Höhere Kosten können zwar eingereicht werden,
- werden aber nur bis zur Grenze berücksichtigt – außer in begründeten Ausnahmefällen.
Abzug nur bei unzureichendem Nachlass
Beerdigungskosten sind nur dann abziehbar, wenn:
- der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken,
- keine Sterbegeldversicherung oder andere zweckgebundene Leistungen die Kosten abdecken.
In diesen Fällen gelten die nachgewiesenen Kosten – abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG.
Sonderfall: Versteuertes Sterbegeld
Wird dem Erben ein versteuertes Sterbegeld ausgezahlt, mindert dieses nicht die abzugsfähigen Bestattungskosten.
BFH-Beschluss vom 15. Juni 2023 (VI R 33/20): Steuerpflichtiges Sterbegeld darf die Abzugsfähigkeit nicht schmälern, um eine doppelte steuerliche Belastung zu vermeiden.
Tipp: Auch wenn Ihre Beerdigungskosten über 7.500 Euro liegen, sollten Sie diese vollständig belegen und einreichen. In besonderen Fällen – etwa bei Überführung aus dem Ausland oder religiös bedingten Mehraufwendungen – kann das Finanzamt auch höhere Beträge anerkennen.
Kann ich Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe angeben?
Welche Kosten sind bei einem Todesfall steuerlich absetzbar?
Abzugsfähige Bestattungskosten sind z. B. die Kosten für:
- Arzthonorar für Leichenschau
- Blumen (z.B. Dekoration der Trauerhalle, Gestecke, Grabschmuck, Kränze, Sträuße als Grabbeigabe)
- Bestattungsunternehmen (z.B. Abwicklung aller Formalitäten, Ankleiden, Aufbahrung, Einbetten, Hygienische Versorgung, Organisation)
- Trauerdrucksachen (z.B. Traueranzeigen in Tageszeitungen, Vereinsblättern etc., Briefe, Karten sowie Danksagungen)
- Fahrtkosten (z.B. Fahrten, Bestattung, Bestattungsunternehmen, Erledigung der Formalitäten)
- Friedhofsverwaltung (z.B. Gebühren für Beisetzung, Trauerfeier, Nutzungsgebühr Grabstelle)
- Gebühren (z.B. Sterbeurkunde, Beschaffung v. Unterlagen f. Beurkundung)
- Grabpflege
- Grabstätte, Grabkreuz, Grab(denk)mal, Grabstein (z.B. Kosten für Aufstellung, Einfassung, Erstbepflanzung, Grabmalinschrift, Steinmetz, Umrandung)
- Musikalische Gestaltung der Trauerfeier durch Organisten oder Musiker anderer Art
- Porto (z.B. für Traueranzeigen, Danksagungen und Schriftverkehr)
- Sarg für Erd- oder Feuerbestattung (mit Sargausstattung)
- Sargträger
- Schuldzinsen (für Kredit zur Bezahlung der Bestattungskosten)
- Sterbehemd
- Trauerfeier (nur Aufwendungen für Organisation, Einladungen etc.)
- Trauerredner
- Überführungen
- Schmuckurnen
Welche Kosten sind bei einem Todesfall steuerlich absetzbar?
Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt nicht an?
Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Bestattung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG an. Dazu zählen insbesondere:
- Bewirtungskosten für Trauergäste (z. B. Leichenschmaus)
- Anschaffung von Trauerkleidung für die Beisetzung oder Trauerzeit
- Reisekosten von Angehörigen zur Teilnahme an der Bestattung
Diese Aufwendungen gelten als allgemeine Lebenshaltungskosten und sind nicht steuerlich abziehbar.
Keine Anerkennung von Bestattungsvorsorgeaufwendungen
Auch Ausgaben für die eigene Bestattungsvorsorge – zum Beispiel durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden.
Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt nicht an?