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Sonstige Einkünfte

 

Was passiert bei negativen Einkünften aus Leistungen?

Bei negativen Einkünften aus Leistungen können Verluste mit Gewinnen aus gleichartigen Einkünften im selben Jahr verrechnet werden. Voraussetzung ist eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht. Andernfalls sind die Verluste nicht abzugsfähig – aber die Einnahmen auch nicht steuerpflichtig.

Verlustverrechnung: Rücktrag und Vortrag
Verlustrücktrag
  • Verluste können mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden.
  • Dies mindert das zu versteuernde Einkommen rückwirkend.
Verlustvortrag
  • Alternativ ist eine Verrechnung mit Gewinnen in den Folgejahren möglich.
  • Dadurch wird das zukünftige Einkommen steuerlich reduziert.
Neue Regelungen ab 2024 (Wachstumschancengesetz)

Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Höchstbeträge:

  • Verlustrücktrag: bis eine Million Euro (Einzelpersonen), zwei Millionen Euro (Verheiratete)
  • Verlustvortrag: bis eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro vollständig abziehbar
  • Darüber hinausgehende Beträge:
    • 2024–2027: Abziehbar bis zu 70 Prozent des Einkommens
    • Ab 2028: Nur noch 60 Prozent abziehbar

Rechtsgrundlage: § 10d Abs. 2 EStG, geändert durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024

Eingeschränkte Wahlmöglichkeit seit 2022

Seit 2022 ist nur noch ein vollständiger Verzicht auf den Verlustrücktrag möglich. Ein teilweiser Rücktrag ist nicht mehr zulässig.

Fazit

Negative Einkünfte aus Leistungen können weiterhin steuerlich genutzt werden – durch Rück- oder Vortrag. Ab 2024 gelten:

  • Rücktrag: bis eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro (Verheiratete)
  • Vortrag: bis zu diesen Beträgen voll abziehbar, darüber zu 70 Prozent (ab 2028 wieder 60 Prozent)

Was passiert bei negativen Einkünften aus Leistungen?

Feldhilfen

Haben Sie sonstige Leistungen (z.B. Vermittlungsprovisionen, einmalige Vergütungen) erhalten?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören.

Zu den sonstigen Leistungen gehören z. B. Vermittlungsprovisionen, Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen sowie für einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten.

Beispiele:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
Haben Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten?

Wenn Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten haben, wählen Sie hier Ja. Dazu gehören unter anderem

  • Entschädigungen
  • Amtszulagen
  • Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
  • Übergangsgelder
  • Überbrückungsgelder und
  • Sterbegelder,

die Ihnen als Landtagsabgeordneter aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder, als Bundestagsabgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder als Abgeordneter des Europäischen Parlamentes aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt wurden.

Einnahmen

Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2025 regelmäßig wiederkehrende Zahlungen erhalten haben, die nicht zu den klassischen Renteneinkünften zählen, aber dennoch als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Welche Zahlungen sind hier anzugeben?

Zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zählen insbesondere:

  • Lebenslange Rentenzahlungen aus privaten Vereinbarungen - Beispiel: Sie erhalten regelmäßige Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht auf ein Erbe oder einen Pflichtteil.
  • Zahlungen aus individuellen Versorgungszusagen - Beispiel: Monatliche Leistungen eines früheren Arbeitgebers auf Grundlage einer privaten Versorgungszusage, ohne dass eine gesetzliche oder betriebliche Rente vorliegt.
  • Wiederkehrende Leistungen aus schuldrechtlichen Vereinbarungen - Beispiel: Laufende Rentenzahlungen im Zusammenhang mit einer Hofübergabe oder Immobilienübertragung.

Was gehört nicht hierher?

Die folgenden Einkünfte sind nicht in diesem Abschnitt zu erfassen, sondern im Bereich "Renteneinkünfte":

  • Gesetzliche Renten (z. B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente)
  • Leibrenten
  • Betriebliche Altersversorgungen
Summe der Einkünfte

Wenn Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen erzielt haben, können Sie diese hier erfassen.

Hinweis: Die eingetragenen Werte werden in der Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung nicht berücksichtigt!

Haben Sie regelmäßige Unterhaltszahlungen erhalten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie 2025 regelmäßige Unterhaltszahlungen von Ihrem geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner erhalten haben und dieser die Zahlungen als Sonderausgaben absetzt (Realsplitting mit Ihrer Zustimmung über die Anlage U).

Die Unterhaltszahlungen sind nur dann steuerpflichtig für Sie, wenn:

  • die Zahlungen von Ihrem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner stammen,
  • Sie dem sogenannten Realsplitting zugestimmt haben (über die Anlage U) und
  • Ihr Ex-Partner die Zahlungen als Sonderausgaben absetzt.

In diesem Fall müssen Sie die erhaltenen Beträge als sonstige Einkünfte versteuern.

Beispiel: Sie erhalten 2025 monatlich 1.000 Euro Unterhalt von Ihrer geschiedenen Ehefrau. Sie haben der steuerlichen Berücksichtigung über Anlage U zugestimmt.

Haben Sie Ausgleichszahlungen erhalten, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2025 Ausgleichszahlungen von Ihrem geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten erhalten haben, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden.

Diese Zahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihnen steuerpflichtig, insbesondere wenn Ihr Ex-Partner die Beträge als Sonderausgaben absetzt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug beim Zahlenden und die Steuerpflicht bei Ihnen:

  • Ihre Zustimmung zur steuerlichen Abziehbarkeit ist erforderlich (Anlage U).
  • Es muss ein gerichtlicher Vergleich oder ein notariell beurkundeter Vertrag vorliegen, in dem die Vermeidung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich geregelt ist.
  • Die Zahlungen erfolgen zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich.

Beispiel:  Frau A und Herr B lassen sich 2025 scheiden. Um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, zahlt Herr B eine einmalige Summe von 25.000 Euro an Frau A auf Basis eines notariell beurkundeten Vertrags. Frau A stimmt zu, dass Herr B diesen Betrag als Sonderausgabe abzieht. Frau A muss die Zahlung in ihrer Steuererklärung angeben.

Haben Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erwirtschaftet haben.

  • Mining: Ein Prozess, bei dem Computer komplexe Probleme lösen, um Kryptowährungen zu erzeugen und Transaktionen zu überprüfen.
  • Forging: Ähnlich wie Mining, aber oft in Verbindung mit bestimmten Kryptowährungen genutzt, um Transaktionen zu verifizieren und Belohnungen zu erhalten.
  • Staking: Das Sperren von Kryptowährung in einer Wallet, um die Blockchain zu sichern und dafür Belohnungen zu erhalten.
  • Lending: Verleihen Ihrer Kryptowährung an andere Nutzer im Austausch für Zinsen.
  • Airdrops: Kostenlose Verteilung von Kryptowährungstoken an Inhaber, oft als Belohnung oder zur Förderung eines Projekts.