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Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?

Seit 2012 gibt es eine neue Rechtslage zum Kindergeld bei verheirateten Kindern. Jetzt werden nämlich volljährige Kinder bis 25 Jahre, die eine Berufsausbildung absolvieren, einen Freiwilligendienst leisten, eine Übergangszeit durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt.

Falls nun das Kind verheiratet ist und der Ehegatte gut verdient, haben die Familienkassen den Eltern zumindest früher das Kindergeld verweigert. Anspruch bestehe grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung seien nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes. So sah es die damalige "Dienstanweisung Kindergeld" vor (DA 31.2.2, BStBl. 2012 I S. 746).

Aber der Bundesfinanzhof hat zur großen Freude von unzähligen Eltern entschieden, dass die Verheiratung des Kindes ihren Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nicht hindert. Eltern haben auch für ein verheiratetes Kind, das in Berufsausbildung und noch keine 25 Jahre alt ist, Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf das Einkommen des Ehegatten oder auf die Ausbildungsvergütung des Kindes ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass eine "typische Unterhaltssituation" vorliegt, und auch ein Mangelfall muss nicht mehr vorliegen (BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13, BStBl. 2014 II S. 257).

Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?



Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?

Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung - mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:

(1)  Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Für die Zweitausbildung gibt’s die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausübt, oder wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

(2)  Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, gilt als berufsqualifizierender Studienabschluss. Daher ist z. B. mit dem ersten juristischen Staatsexamen die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen.

Nach bisheriger Rechtslage galt das Referendariat als Zweitausbildung, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wurde.

Das bedeutet: Während des Referendariats bestand für die Eltern seit 2012 ein Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, weil die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird und weil es auf die Höhe des Kindeseinkommens nicht mehr ankommt. Das Kind selbst konnte seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Aber seit 2015 ist ein Referendariat, das in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen aufgenommen wird, noch Teil der Erstausbildung. Das bedeutet: Jetzt besteht der Kindergeldanspruch für die Eltern, ohne zu prüfen, ob das Referendariat ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine Erwerbstätigkeit darstellt. Das Kind kann wie bisher seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Tz. 18).

Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?



Wann habe ich für ein volljähriges Kind noch Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind minderjährig ist, erhalten Sie entweder Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder bleibt der Anspruch bestehen, wenn sie sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht haben.

Für Kinder mit Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und sie daran hindert, für sich selbst zu sorgen, besteht der Anspruch auf Kindergeld ohne Altersgrenze.

Volljährige Kinder und Kindergeld

Kindergeldanspruch besteht für volljährige Kinder, wenn diese:

  • sich in einer Ausbildung oder einem Freiwilligendienst befinden,
  • krankheits- oder mutterschaftsbedingt die Ausbildung vorübergehend unterbrechen,
  • sich in der Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • arbeitslos gemeldet sind (bis zum 21. Lebensjahr) und maximal einen Minijob (bis 538 Euro) ausüben.

Für volljährige Kinder gibt es keine Einkommensprüfung mehr. Entscheidend ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Bei einer Zweitausbildung gelten zusätzliche Bedingungen:

  • Erwerbstätigkeit von maximal 20 Stunden pro Woche,
  • geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung (Minijob oder Aushilfsjob),
  • Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.
Hinweis bei längerfristiger Erkrankung

Bei längerfristiger Erkrankung Ihres Kindes sollten Sie sich an die Familienkasse wenden und glaubhaft machen, dass die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist notwendig.

Dienstanweisung Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die "Dienstanweisung Kindergeld" aktualisiert, die von den Familienkassen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs verwendet wird. Wichtige Regeln daraus sind:

  • Während einer vorübergehenden Erkrankung bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, solange das Ausbildungsverhältnis rechtlich fortbesteht und Ausbildungsmaßnahmen krankheitsbedingt ausfallen. Erkrankungen gelten als vorübergehend, wenn sie in der Regel nicht länger als sechs Monate andauern.
  • Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, um die Dauer der Erkrankung nachzuweisen.
  • Bei längeren Erkrankungen oder Behinderungen kann eine Einstufung als "behindertes Kind" erfolgen.
  • Studierende, die krankheitsbedingt beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit sind, können weiterhin berücksichtigt werden, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
  • Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und Unterbrechungen aufgrund unzulässiger Tätigkeiten sind nicht anspruchsschädlich.
  • Unterbrechungen aufgrund von Kindesbetreuung, wie Elternzeit, werden nicht berücksichtigt.

Wann habe ich für ein volljähriges Kind noch Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag?



Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?

Wenn Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten, werden sie weiterhin steuerlich berücksichtigt.

Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

  • Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
  • Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
  • Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.
Wichtiger Hinweis des BFH

Kein Kindergeldanspruch besteht für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es sich zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet und dadurch vom Wehrdienst freigestellt wurde. Dies betrifft auch andere Dienste mit gleicher Wirkung, etwa Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst sowie technische Dienste beim Technischen Hilfswerk (BFH-Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17).

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof entschied zudem, dass kein Kindergeld gezahlt wird, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen Krankheit nicht beginnen kann und in dieser Zeit keinen anerkannten Freiwilligendienst ableistet. Im konkreten Fall konnte eine Tochter nach dem Abitur ihr geplantes FSJ krankheitsbedingt nicht antreten. Der BFH stellte klar: Die bloße Absicht, später eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst aufzunehmen, reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass das Kind sich tatsächlich in Ausbildung befindet oder einen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Dienste leistet (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?



Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch sofort weg.

Tipp

Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.

Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?



Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?

Mehrere Ausbildungsabschnitte als einheitliche Maßnahme

Viele Kinder absolvieren mehrere Ausbildungsphasen, z. B. Lehre und Studium. Für den Kindergeldanspruch war bislang entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Während die Erstausbildung begrenzte steuerliche Vorteile bietet, sind Werbungskosten bei einer Zweitausbildung unbegrenzt abziehbar – allerdings nur bei maximal 20 Wochenstunden Erwerbstätigkeit.

Mehraktige Berufsausbildung: Neue Rechtslage

Laut Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.04.2015, V R 27/14) kann eine weitere Ausbildung noch zur Erstausbildung zählen, wenn:

  • ein enger zeitlicher und fachlicher Zusammenhang zur ersten Ausbildung besteht und
  • das Berufsziel noch nicht erreicht ist.

Diese Konstellation wird als mehraktige Berufsausbildung bezeichnet.

Vorteile der mehraktigen Berufsausbildung

Für Eltern:
Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen – unabhängig von der Erwerbstätigkeit des Kindes.

Für Kinder:
Die Aufwendungen für die weitere Ausbildung können als Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden, sobald eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt.

Werbungskosten: Abgrenzung bleibt bestehen

Für den Werbungskostenabzug zählt als Erstausbildung nur eine Ausbildung, die:

  • mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert,
  • mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Ab der Zweitausbildung sind alle Kosten unbegrenzt abziehbar; Verluste können vorgetragen werden.

Beispiel: Mehraktige Ausbildung

Hans schließt im Februar 2012 eine Lehre als Elektroniker ab und besucht ab August eine Fachoberschule zur Vorbereitung auf ein Studium. Obwohl er zwischenzeitlich in Vollzeit arbeitet, erkennt der BFH einen engen zeitlichen und fachlichen Zusammenhang – die gesamte Ausbildung gilt als einheitliche Maßnahme. Ergebnis: Kindergeldanspruch bleibt bestehen.

BFH-Urteile: Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Ausbildung

Der BFH hat in mehreren Urteilen verdeutlicht:
Kindergeld entfällt, wenn die weiterführende Ausbildung neben einem Vollzeitjob erfolgt und der Beruf im Vordergrund steht. Typische Fälle:

  • Teilzeitstudium mit 40-Stunden-Woche
  • Meisterschule am Abend, Vollzeitbeschäftigung tagsüber
  • Ausbildung zur Fachwirtin neben Vollzeitjob

Auch wenn die Entscheidungen teilweise an Vorinstanzen zurückverwiesen wurden, deutet der BFH eine klare Linie an: Vollzeitberuf = kein Kindergeld, wenn Ausbildung danebenläuft.

Prüfungsschema: Wann liegt eine einheitliche Ausbildung vor?
  1. Fachlicher Zusammenhang: Ist die zweite Ausbildung auf die erste aufgebaut?
    → Wenn nein: Nur Anspruch bei max. 20 Wochenstunden Erwerbstätigkeit.
  2. Zeitlicher Zusammenhang:
    Folgt die zweite Ausbildung zeitnah?
    → Wenn nein: Ebenfalls max. 20-Stunden-Regel beachten.
    Hinweis: Ein paar Monate Übergang sind unproblematisch (BFH, III R 32/17).
  3. Berufstätigkeit nach dem ersten Abschluss:
    Wird die Qualifikation bereits beruflich genutzt?
    → Wenn ja: Kein Kindergeld, da Beruf im Vordergrund.
    → Wenn nein: Kindergeldanspruch möglich, wenn Ausbildung überwiegt.
  4. Gesamtbetrachtung:
    Steht die Ausbildung objektiv im Vordergrund oder nur neben dem Beruf?
    - Bei Teilzeitjob mit Ausbildungsfokus → Kindergeldanspruch eher bejahbar.
    - Bei Vollzeitjob mit Abendkursen → Kindergeldanspruch eher zu verneinen.
    - Grenzfall: Leichte Überschreitung der 20-Stunden-Grenze kann unschädlich sein, wenn die Ausbildung klar im Vordergrund steht.
Hinweis: Kinderfreibetrag

Die gleichen Maßstäbe gelten für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag in der Einkommensteuer. 

Fazit: Ob mehrere Ausbildungen als einheitliche Berufsausbildung gelten, hängt von fachlichem und zeitlichem Zusammenhang sowie der Rolle einer etwaigen Berufstätigkeit ab. Kindergeld gibt es nur, wenn die Ausbildung im Vordergrund steht – nicht die Erwerbstätigkeit.

Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?



Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt, sind die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch wie folgt:

  • Ausbildungsbemühungen: Das Kind wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und diese Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.
  • Angebotenen Ausbildungsplatz nicht angenommen: Falls dem Kind ein Ausbildungsplatz angeboten wird, es diesen jedoch aus persönlichen Gründen nicht annimmt, wird das Kind in der Regel nicht mehr als "ausbildungswillig" angesehen. In solchen Fällen entfällt der Anspruch auf Kindergeld mit Ablauf der Annahmefrist für den Ausbildungsplatz.
  • Verschiebung des Ausbildungsbeginns: Eine Verschiebung des Ausbildungsbeginns aus schulischen, studienbezogenen oder betriebsorganisatorischen Gründen ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit. Auch eine vorübergehende Erkrankung des Kindes kann eine Verschiebung rechtfertigen.
  • Krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung: Wenn das Kind aufgrund einer Krankheit die Ausbildung nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld.
  • Meldung als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend: Kinder müssen sich bei längeren Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen der Ausbildung unverzüglich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden, idealerweise kurz nach dem Ende oder der Unterbrechung ihrer Ausbildung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.
  • Berücksichtigung während Erkrankung: Wenn das Kind während seiner Ausbildung erkrankt, bleibt der Kindergeldanspruch in der Regel bestehen, solange das Ausbildungsdienstverhältnis während der Erkrankung fortbesteht.
  • Längere Erkrankung und Ausbildung: Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, wird im Einzelfall entschieden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung zu rechnen ist. Falls nicht, wird das Kindergeld nicht länger gewährt.
  • Beendigung der Ausbildung wegen Krankheit: Wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wird und die Erkrankung nicht vorübergehend ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In solchen Fällen kann allenfalls eine Berücksichtigung als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" oder "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden, abhängig von den Umständen.
  • Voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Erkrankung: In solchen Fällen kann eventuell eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht kommen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Bescheinigungen und Nachweise: In vielen Fällen sind ärztliche Bescheinigungen oder andere Nachweise erforderlich, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

Insgesamt hängen die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Gründe für die Nichtaufnahme der Ausbildung und die Dauer der Erkrankung. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen frühzeitig mit der Familienkasse in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.

 

Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?



Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?



Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?

Eltern haben auch dann Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, wenn ihr volljähriges Kind arbeitslos ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit, einem Jobcenter oder einer entsprechenden Stelle im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz als arbeitssuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Geringfügige Beschäftigung ist unschädlich

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn das Kind einer geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigung nachgeht:

  • Maximal 556 Euro monatlicher Durchschnittsverdienst (Minijob)
  • Kurzfristige Beschäftigung: höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, nicht berufsmäßig
  • Wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden

In diesen Fällen gilt das Kind weiterhin als arbeitslos.

Wann endet die Meldung als arbeitsuchend?

Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn die Meldung als arbeitsuchend endet. Dies ist laut Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21) nur unter bestimmten Bedingungen gegeben:

Die Meldung als arbeitsuchend endet:
  • Auf ausdrücklichen Antrag des Kindes (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III analog)
  • Durch eine wirksam bekanntgegebene Einstellungsverfügung der Agentur für Arbeit
  • Bei Pflichtverletzungen des Kindes, die eine Einstellung der Vermittlung rechtfertigen (§ 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III)

Fehlt eine Pflichtverletzung oder eine Abmeldung, bleibt die Meldung als arbeitssuchend für das Kindergeldrecht bestehen – unter Umständen bis zum 21. Geburtstag.

Dienstanweisung Kindergeld 2025 (DA-KG 2025)

Die Familienkassen orientieren sich an der aktuellen Dienstanweisung Kindergeld 2025 (DA-KG 2025 Tz. A 14.1). Wichtige Punkte:

  • Ist die Einstellung der Vermittlung zu Recht erfolgt, entfällt der Kindergeldanspruch.
  • Unschädlich bleiben: geringfügige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit unter 15 Wochenstunden, Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II
  • Auch eine Arbeitsuchendmeldung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz wird anerkannt.
  • Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters – z. B. mit dem Formular KG 11a. Weitere Prüfungen sind nicht erforderlich.
Wichtiger Hinweis

Die Dienstanweisung Kindergeld ist keine gesetzliche Regelung, sondern eine interne Verwaltungsvorschrift. Für Finanzgerichte ist sie nicht bindend – ausschlaggebend sind allein das Gesetz und die Rechtsprechung.

Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?

Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten. Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.

Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?



Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?

Für ein behindertes Kind erhalten Sie zeitlich unbegrenzt Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Kind wird steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das heißt, es kann seinen Lebensunterhalt und seinen Mehrbedarf wegen der Behinderung nicht von seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten.

Dies können Sie in der Regel mit dem Behindertenausweis belegen, in den das Merkmal „H“ eingetragen ist und wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Dass das Kind nicht erwerbstätig ist, darf nicht auf eine schlechte Arbeitsmarktlage zurückführen sein, sondern muss durch die Behinderung begründet sein.

Um die steuerliche Berücksichtigung ohne Altersbegrenzung des Kindes in Anspruch nehmen zu können, muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?

Solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Berufsausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule.

Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das Gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht.

Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob nachgehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden folgenden Urteilen eine Berufsausbildung bejaht:

Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen (BFH, 18.03.2009, Az. III R 26/06)

Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht (BFH, 2.4.2009, Az. III R 85/08).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen der Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

 

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?



Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?

Ein behindertes Kind wird bei den Eltern steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Entscheidend ist zudem, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Dann kann es ohne Altersbegrenzung steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Berücksichtigung gilt für folgende Punkte:


Behindertenpauschbetrag
Je nach Grad der der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zu, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag (zwischen 384 Euro und 7.400 Euro) steht also auch Kindern zu. Eltern können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen.

Pflegepauschbetrag
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. 2021 wurde der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt:

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.

Tipp

Dies lohnt sich erst, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen wird zum einen eine zumutbare Belastung angerechnet und zum anderen müssen Sie auf die beiden Pauschbeträge verzichten.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage.

Kinderbetreuungskosten
Eltern können bis zu 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für nicht-behinderte Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kinder können Sie auch darüber hinaus Betreuungskosten geltend machen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?



Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?

Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, wenn ihr Kind über 18 Jahre alt ist und sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden hat (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Voraussetzung ist, dass das Kind seine Ausbildungswilligkeit durch entsprechende Nachweise, wie Bewerbungen oder Absagen, belegen kann.

Anspruch auf Kindergeld bei Wartezeiten

Ein Kind wird auch dann berücksichtigt, wenn ihm ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde. In diesem Fall besteht durchgehend Anspruch auf Kindergeld, unabhängig von einer Viermonatsgrenze, solange das Kind auf den Ausbildungsbeginn wartet.

Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht annimmt?

Lässt ein Kind ein Angebot für einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz ungenutzt und nimmt den Platz aus persönlichen Gründen nicht an, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kind, das einen Ausbildungsplatz ablehnt, nicht mehr als ausbildungswillig gilt, wodurch das Kindergeld mit dem Verstreichen der Annahmefrist wegfällt (BFH-Urteil vom 26.8.2014, XI R 14/12).

Hinausschieben des Ausbildungsbeginns

Ein Verschieben des Ausbildungsbeginns aus organisatorischen Gründen der Schule oder des Betriebs ist unschädlich, wenn das Kind eine Zusage hat. Ebenso wird eine Verschiebung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung akzeptiert, sofern die Ausbildung später begonnen werden kann (BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 38/11).

Erkrankung ohne absehbares Ende

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Kindergeld bei Wartezeiten von mehr als vier Monaten

Wenn die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz oder eine Unterbrechung länger als vier Monate dauert, muss sich das Kind unbedingt als ausbildungsplatzsuchend oder arbeitssuchend melden, um den Kindergeldanspruch zu wahren. Ein ausbildungsplatzsuchendes Kind wird bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, während ein arbeitssuchendes Kind nur bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld hat.

Wichtig: Wenn das Kind sich nicht rechtzeitig arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend meldet, entfällt der Kindergeldanspruch komplett für die Übergangszeit. So entschied das Finanzgericht Münster, dass Eltern den Kindergeldanspruch verloren, weil das Kind während einer pandemiebedingten Wartezeit nicht als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war (FG Münster, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

Sonderregelungen während der Corona-Pandemie

Wenn die Ausbildung aufgrund der Corona-Pandemie objektiv nicht fortgesetzt werden kann, kann der Kindergeldanspruch ähnlich wie bei einer krankheits- oder mutterschutzbedingten Unterbrechung bestehen bleiben. Jedoch entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, dass keine Ausbildungswilligkeit vorliegt, wenn ein Kind seine Ausbildung aus eigenem Entschluss während der Corona-Pandemie unterbricht und sich weder als ausbildungsplatzsuchend meldet noch aktiv um eine Ausbildungsstelle bemüht (Urteil vom 27.3.2024, 5 V 71/23).

Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?



Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit

Für Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren besteht ein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von bis zu vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Gleiches gilt für die Zeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst, wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst. Ebenfalls gilt dies nach neuer Rechtslage ab 2015 für die Übergangszeit zwischen Ausbildung und freiwilligem Wehrdienst und umgekehrt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen.

Ansonsten können Sie bei Überschreiten der Viermonatsfrist den Verlust des Kindergeldes verhindern, indem sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?

Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, können Sie bis zum 21. Geburtstag weiterhin Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge erhalten.

Ein Minijob gefährdet Ihren Kindergeldanspruch nicht. Allerdings muss das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein. Unabhängig davon sollten, bzw. müssen Sie aber auch die Familienkasse frühzeitig informieren, wenn sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Tipp

Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitsuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze für Minijobber bleibt.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Wichtig: Bei mehr als viermonatigen Unterbrechungen von Ausbildungszeiten sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung bzw. Unterbrechung jeweiligen der Ausbildung. Dann wird das Kindergeld auch über die viermonatige Unterbrechung hinaus gezahlt. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?



Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?

Leistet ein Kind nach Beendigung der Schulpflicht einen Freiwilligendienst, können die Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Kindergeld und andere steuerliche Vergünstigungen (z. B. Kinderfreibetrag) erhalten.

Begünstigte Freiwilligendienste

Folgende Freiwilligendienste werden steuerlich anerkannt:

  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
  • Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Europäischer Freiwilligendienst im Rahmen von Erasmus+
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • weltwärts
  • kulturweit
  • Freiwilligendienst aller Generationen
  • Auslandsfreiwilligendienst nach § 5 BFDG

Hinweis: Beim Europäischen Freiwilligendienst im Programm Erasmus+ ist Voraussetzung, dass der Dienst Teil eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts ist.
(BFH-Urteil vom 01.07.2020, III R 51/19)

Nicht begünstigt: freiwilliger Wehrdienst

Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz ist grundsätzlich nicht begünstigt.

Ausnahme: Seit 2015 wird die Grundausbildung und anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung anerkannt. In dieser Zeit besteht Anspruch auf Kindergeld und Steuerfreibeträge.

Für die ersten vier Monate genügt ein glaubhafter Nachweis des Dienstantritts; bei längerer Ausbildung ist die Dauer nachzuweisen.
(A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015)

Sonderfall: Dienst im Katastrophenschutz

Laut BFH besteht kein Kindergeldanspruch für Kinder über 25 Jahre, die sich neben einer Ausbildung zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und daher vom Wehrdienst freigestellt wurden.

Betroffene Organisationen:
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Johanniter-Unfall-Hilfe
  • Malteser Hilfsdienst
  • Technisches Hilfswerk (THW)

(BFH-Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17)

Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?



Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?

Ja, Übergangszeiten können unter bestimmten Bedingungen Kindergeld und kinderbezogene Steuervergünstigungen auslösen – sofern das Kind noch keine 25 Jahre alt ist.

Was gilt als Übergangszeit?

Als Übergangszeit gelten Zeiträume:

  • zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
  • zwischen Ausbildung und Freiwilligendienst
  • zwischen Freiwilligendienst und Ausbildung

Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen. Der nachfolgende Abschnitt muss spätestens im fünften Monat beginnen. Die Frist wird monatsgenau, nicht taggenau berechnet.

Wichtig: Dauert die Übergangszeit länger als vier Monate – auch ohne Verschulden des Kindes – entfällt der Kindergeldanspruch vollständig für diesen Zeitraum, also auch rückwirkend für die ersten vier Monate.

Freiwilliger Wehrdienst

Seit 2015 gelten auch Übergangszeiten vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst (nach § 58b Soldatengesetz) als begünstigt – bis zu vier Monate jeweils. Dies gilt, wenn das Kind seine Ausbildung wegen des Wehrdienstes unterbricht.

Aktuelle Urteile und Praxisfälle
1. Krankheitsbedingter Abbruch eines Freiwilligendienstes

Ein vorzeitiger Abbruch des Freiwilligendienstes aus gesundheitlichen Gründen führt zum Wegfall des Kindergeldanspruchs(BFH-Urteil vom 09.09.2020, III R 15/20)

2. Corona-bedingte Verzögerung

Ein Kind, das sein freiwilliges soziales Jahr nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabschluss beginnen konnte – z. B. aufgrund pandemiebedingter Verschiebung – verliert den Kindergeldanspruch für die gesamte Übergangszeit.

Das Finanzgericht Münster lehnte eine Billigkeitsregelung ab.

Hinweis: In solchen Fällen hätte sich das Kind arbeits- oder ausbildungssuchend melden müssen, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld (bis 21 Jahre) zu behalten. (FG Münster, Urteil vom 14.06.2022, 13 K 745/21 Kg)

Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?



Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?

Der freiwillige Wehrdienst allein begründet keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Es handelt sich hierbei nicht um einen anerkannten Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG, wie z. B. der Bundesfreiwilligendienst oder das freiwillige soziale/ökologische Jahr. Eine analoge Begünstigung ist laut Bundesfinanzhof nicht möglich (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).

ABER: Ein Kindergeldanspruch kann auch während des freiwilligen Wehrdienstes bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa eine anerkannte Berufsausbildung, eine Übergangszeit oder die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz.

Berücksichtigungstatbestände nach § 32 Abs. 4 EStG
  • Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG): Die dreimonatige Grundausbildung und ggf. anschließende Dienstpostenausbildung gelten als Berufsausbildung, sofern sie im Rahmen einer militärischen Laufbahn erfolgen (z. B. Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung).
  • Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG): Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Dienstantritt sind begünstigt.
  • Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG): Auch während des Wehrdienstes kann Kindergeld gewährt werden, wenn das Kind nachweislich keinen Ausbildungsplatz findet und sich ernsthaft um eine Ausbildung bemüht.
Aktuelles BFH-Urteil vom 20.2.2025 (III R 43/22)

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst allein zwar keinen Kindergeldanspruch begründet. Aber: Kindergeld kann dennoch gezahlt werden, wenn andere Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind – auch bei mehr als 20 Wochenstunden Dienstzeit.

Beispiel aus dem Urteil:

  • Der Sohn absolvierte nach dem Abitur zehn Monate freiwilligen Wehrdienst.
  • Die Familienkasse erkannte nur die Übergangszeit und die Grundausbildung an.
  • Nach der Grundausbildung verrichtete der Sohn Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad.
  • Während dieser Zeit entschied er sich für ein Studium, konnte es aber nicht sofort antreten.
  • Der BFH bejahte den Kindergeldanspruch auch für die Zeit zwischen Grundausbildung und Studienbeginn, da das Kind einen Ausbildungsplatz mangels Möglichkeit noch nicht antreten konnte.

Wichtig: Die Grundausbildung führt nicht zu einem Abschluss der ersten Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Auch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (z. B. als Zeitsoldat mit mehr als 20 Std./Woche) schließt den Kindergeldanspruch nicht aus, wenn z. B. ein Studienbeginn nur aus organisatorischen Gründen verzögert ist.

Nachweispflicht und Mitwirkung
  • Kindergeld wird nur gewährt, wenn die Ausbildungswilligkeit und die Suche nach einem Ausbildungsplatz nachgewiesen werden können.
  • Über 18-jährige Kinder müssen mitwirken.
  • Ein nachträglich behaupteter Ausbildungswille reicht nicht aus – es muss ein konkreter Nachweis vorliegen (z. B. Bewerbungsunterlagen).

Steuertipp:
Bewerbungen und Absagen frühzeitig dokumentieren! Liegt kein Nachweis für einen bestimmten Monat vor, kann der Anspruch rückwirkend entfallen – auch bei tatsächlichem Ausbildungswillen.

Unterhaltsleistungen bei fehlendem Kindergeld

Fällt der Anspruch auf Kindergeld weg (z. B. wegen zu langer Wartezeiten), können Eltern Unterhaltszahlungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Für 2024 beträgt der monatliche Höchstbetrag 982 Euro.

Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?



Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?

In einigen Bundesländern – etwa in Rheinland-Pfalz – endet das Abitur bereits im März. Ein Studium beginnt jedoch meist erst im Oktober, eine Berufsausbildung oft im September. Eltern fragen sich daher, ob in dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht.

Grundsatz: Übergangszeit bis zu vier Monaten

Ein Kindergeldanspruch besteht nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG grundsätzlich nur, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier volle Kalendermonate beträgt.

Beispiel:
Endet das Abitur im März, muss das Studium oder die Ausbildung spätestens im August beginnen, damit die Kindergeldzahlung nahtlos weiterläuft.

Längere Wartezeit: Kind dennoch berücksichtigungsfähig

Dauert die Übergangszeit länger als vier Monate, besteht kein Anspruch mehr über § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG. Ein Kind kann jedoch nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden, wenn es mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht antreten kann. Voraussetzungen:

  • Das Kind bemüht sich nachweislich und ernsthaft um einen Studien- oder Ausbildungsplatz.
  • Bewerbungen oder eine Zusage liegen vor, der Beginn ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich (z. B. im Oktober).
Definition Studienbeginn und -ende

Laut BFH (Urteil vom 7.7.2021) beginnt ein Studium mit der ersten Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen – nicht bereits mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Es endet, wenn alle Prüfungsleistungen erbracht und schriftlich bekanntgegeben wurden.

Meldung bei längeren Wartezeiten wichtig

Kinder müssen sich unverzüglich als ausbildungsplatz- oder arbeitssuchend melden, wenn sich der Ausbildungsbeginn verzögert:

  • Als ausbildungsplatzsuchend: Berücksichtigung bis zum 25. Lebensjahr.
  • Als arbeitssuchend: Berücksichtigung bis zum 21. Lebensjahr.
Kindergeld bei Krankheit
  • Kurze Erkrankung während der Ausbildung: Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen.
  • Länger als sechs Monate krank: Die Familienkasse prüft, ob die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt wird.
  • Beendigung der Ausbildung wegen Krankheit: Anspruch entfällt – außer das Kind wird als behindert oder ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt.

Hinweis: Bei voraussichtlich dauerhafter Erkrankung kann das Kind ggf. als „behindertes Kind“ berücksichtigt werden – auch über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Tipp: Frühzeitiger Kontakt zur Familienkasse

Bei längeren Übergangszeiten oder Krankheit sollte frühzeitig die Familienkasse informiert werden. Wichtig sind geeignete Nachweise wie:

  • Bewerbungsunterlagen oder Zulassungsbescheide,
  • ärztliche Atteste bei Erkrankung.
Aktuelle Dienstanweisung der Familienkassen

Die Familienkassen orientieren sich an der überarbeiteten Dienstanweisung Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt vom 26.5.2023, BStBl 2023 I S. 818). Diese setzt aktuelle BFH-Urteile verbindlich um.

Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?



Besteht Kindergeldanspruch auch bei freiwilligem Wehrdienst?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich nicht während des Freiwilligen Wehrdienstes, da dieser nicht als Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG gilt – anders als z. B. der Bundesfreiwilligendienst oder das freiwillige soziale Jahr. Eine analoge Anwendung ist laut BFH nicht möglich (Urteil vom 03.07.2014, III R 53/13), da Eltern während des Wehrdienstes üblicherweise keine Unterhaltskosten für das Kind haben.

Ausnahmen: Kindergeld trotz Freiwilligen Wehrdienst möglich

Ein Kindergeldanspruch kann dennoch bestehen, wenn das Kind folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG),
  • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG),
  • Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).
Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH entschied am 20.02.2025 (III R 43/22), dass der Freiwillige Wehrdienst allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Jedoch kann ein Anspruch bestehen, wenn das Kind etwa auf einen Ausbildungsplatz wartet – auch dann, wenn es nach der Grundausbildung als Soldat mit über 20 Wochenstunden tätig ist.

Beispielfall:
Ein Kind leistet nach dem Abitur einen 10-monatigen Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse erkennt das Kindergeld nur für die Übergangszeit und die Grundausbildung an, nicht aber für die Zeit danach bis zum Studienbeginn. Der BFH widerspricht dem: Auch ohne begleitende Ausbildung kann ein Anspruch bestehen, wenn das Kind nachweislich keinen Ausbildungsplatz antreten konnte – etwa aus studienorganisatorischen Gründen.

Zudem gilt: Die Grundausbildung zählt nicht als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Nachweise rechtzeitig erbringen

Der Kindergeldberechtigte muss das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz nachweisen. Ein bloßer Entschluss reicht nicht – dieser muss durch Bewerbungen o. Ä. im selben Monat dokumentiert sein. Im Urteil wurde der Anspruch für einen Monat abgelehnt, weil sich der Wille des Kindes zum Studium erst später objektivierte.

Tipp: Frühzeitige Bewerbungen einreichen und Nachweise dokumentieren.

Besteht Kindergeldanspruch auch bei freiwilligem Wehrdienst?

Feldhilfen

Befand sich in einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind 2025 eine Schule, Universität/Hochschule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert hat.

Wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist, haben Sie für jeden Monat, in dem dies zutraf, Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Ihr Kind im Jahr 2025 arbeitslos war.

Zeitraum

Geben Sie hier den Ausbildungszeitraum Ihres Kindes an.

 

Bezeichnung der Ausbildung

Geben Sie hier die Bezeichnung der Schul-/Hochschul- oder Berufsausbildung an.

Befand sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind im Jahr 2025 eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten hatte. Dazu zählen auch Pausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst oder umgekehrt. Beispiele hierfür sind:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilliger Wehrdienst
  • Anderer Dienst im Ausland

Für jeden Monat, in dem dies zutraf, können Sie den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag beantragen, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem sich das Kind in einer Übergangszeit im Jahr 2025 befand.

Konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind 2025 eine Berufsausbildung (wie eine Lehre, den Besuch einer Schule, das Studium an einer Hochschule oder ein Referendariat) nicht beginnen oder fortsetzen konnte, weil kein Ausbildungsplatz verfügbar war.

Zusätzliche Bedingung:

Ihr Kind muss ernsthaft bemüht sein, einen Ausbildungsplatz zu finden. Dies kann durch Bewerbungen oder die Registrierung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Für jeden Monat, in dem dies der Fall war, können Sie den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag beantragen, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte.

Hat einen Freiwilligendienst absolviert?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind 2025 einen der folgenden Dienste absolviert hat:

  • Freiwilliges soziales Jahr
  • Freiwilliges ökologisches Jahr
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+"
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • Freiwilligendienst "weltwärts" oder "aller Generationen"
  • Anderer Dienst im Ausland gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz

Tipp: Freiwilligendienste können auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz in Deutschland hat.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorlag, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Kind einen Freiwilligendienst in 2025 geleistet hat.

War arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet?

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind im Jahr 2025 arbeitslos war.

Ihr Kind gilt als arbeitslos, wenn es:

  • Bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist.
  • In keinem Beschäftigungsverhältnis steht.
  • Eine versicherungspflichtige Beschäftigung von höchstens 15 Wochenstunden ausübt. Auch Kinder, die nur einen Minijob haben oder bei einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr als 538 Euro verdienen, gelten als arbeitslos.

Zusätzliche Bedingungen:

  • Bei Arbeitslosigkeit des Kindes besteht der Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge maximal bis zum 21. Lebensjahr.
  • Zusätzlich muss das Kind nicht nur als arbeitssuchend gemeldet sein, sondern auch bereit sein, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und aktiv an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Für jeden Monat der Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist.

Zeitraum

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Ihr Kind sich im Jahr 2025 aufgrund einer Behinderung nicht selbständig unterhalten konnte.

War aufgrund einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, außerstande sich selbst zu unterhalten?

Wählen Sie „ja“, wenn Ihr Kind 2025 aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

In diesem Fall können Sie den Kinder- und Erziehungsfreibetrag für jeden Monat geltend machen, in dem die Behinderung vorlag, unabhängig vom Alter des Kindes und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, solange die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Voraussetzungen:

  • Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.
  • Das Kind kann aufgrund der Behinderung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel.

Ein Kind gilt als "außerstande, sich selbst zu unterhalten", wenn es wegen der Behinderung keine Arbeit aufnehmen kann und keine ausreichenden Mittel hat.

Hinweis: Falls das Kind trotz Behinderung ausreichend Einkommen hat, besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge. Die Familienkasse prüft regelmäßig das Einkommen des Kindes (DA-KG 2023).