Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?
Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ab 2021 ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) führt.
Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag also übertragen lassen bzw. wird dieser bereits von Gesetzes wegen übertragen.
Aber: Obwohl die Übertragung des Kinderfreibetrags durch eine gesetzliche Fiktion (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt, bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs erhalten - aber nur bei minderjährigen Kindern.
Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der "Anlage Kind" erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung des BEA-Freibetrages bei minderjährigen Kindern widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann der andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.
Beispiel
Die Eltern von Hans (12 Jahre alt) leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.
Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.
Fall 2: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.
Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?
Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?
Wenn die Großeltern oder Stiefeltern das Kind bei sich aufgenommen haben, kann der Kinderfreibetrag auf sie übertragen werden. Damit geht automatisch auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) auf die Großeltern oder Stiefeltern über.
Seit 2012 ist eine Übertragung der Freibeträge unter Umständen auch dann möglich, wenn das Kind nicht bei den Großeltern lebt. Dann nämlich, wenn diese eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkelkindern haben, weil die Eltern mittellos sind.
Für die Übertragung des Freibetrages ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. bei zusammen veranlagten Eltern beider Partner notwendig. Diese Zustimmung erfolgt in der Anlage K der Steuererklärung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nicht für vergangene Kalenderjahre.
Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?
Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?
In einigen Fällen können Sie Ihren halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen. Das ist denkbar, wenn Sie nicht verheiratet sind, dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Eine einvernehmliche Einigung reicht dafür aber nicht aus.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie als betreuender Elternteil beantragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Seit 2012 gilt, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.
Wichtig
Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.
Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.
Auch die Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ist möglich. Aufgrund eines Urteils des BFH und einer anschließenden Gesetzesänderung ist die Übertragung des BEA-Freibetrages allerdings ein Buch mit sieben Siegeln geworden.
Die bisherige Verwaltungspraxis sah vor, dass bei minderjährigen und volljährigen Kindern der BEA-Freibetrag der Übertragung des Kinderfreibetrags folgt. Der Praxisfall war oft folgender:
Das Kind lebt bei Elternteil Anna; Elternteil Bruno zahlt keinen Unterhalt und kümmert sich auch nicht sonderlich um das Kind. Elternteil Anna stehen daher auf Antrag beide Freibeträge in voller Höhe zu.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Elternteil Bruno im Prinzip zustehende BEA-Freibetrag - nach Volljährigkeit des Kindes - auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf Anna übertragen werden kann. Das heißt: Dem alleinerziehenden Elternteil wird der halbe BEA-Freibetrag für das volljährige Kind verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt (BFH-Urteile vom 22.4.2020, III R 61/18 und III R 25/19). Das erscheint ungerecht und so hat der Gesetzgeber reagiert: Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt - allerdings erst ab dem Jahr 2021.
Bis hierhin ist es schon recht kompliziert. Doch es geht noch komplizierter! Denn nicht geändert hat der Gesetzgeber den Satz 9 des § 32 Abs. 6 EStG, in dem es heißt: "Eine Übertragung .... scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut."
Das bedeutet also: Obwohl die Übertragung des Kinderfreibetrags durch eine gesetzliche Fiktion (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt, bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs bei minderjährigen Kindern erhalten. Doch welcher Fall ist davon überhaupt betroffen?
Beispiel
Ein minderjähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater kommt seiner Unterhaltsverpflichtung zwar nach, so dass die Mutter nicht den halben Kinderfreibetrag übertragen lassen kann. Die Mutter ist aber der Meinung, dass sich der Vater nicht um das gemeinsame Kind kümmert und beantragt die Übertragung des BEA-Freibetrages.
Der Vater kann nun widersprechen, wenn er nachweist, dass er auch Betreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dann bleibt es dabei, dass Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag beiden Elternteilen je zur Hälfte zustehen. Dieses Übertragungs- mit dem entsprechenden Widerspruchsrecht ist aber nur bei minderjährigen Kindern gegeben.
Die Frage ist, wann eine Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" vorliegt. Im Gesetz ist das Merkmal der regelmäßigen Betreuung "in einem nicht unwesentlichen Umfang" nicht näher erläutert. Doch der BFH geklärt, was unter einer Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" zu verstehen ist:
- Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils jährlich durchschnittlich 10 % beträgt, wobei weitere Indizien in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden können (BFH-Urteil vom 8.11.2017, III R 2/16).
- Nach Auffassung des BFH erfordert der Betreuungsumfang eine Gesamtschau unter Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Die Beurteilung kann hierbei von einer Vielzahl nach Lage des Falles naturgemäß auch unterschiedlich zu gewichtenden Faktoren abhängen. Diese sind insbesondere die Häufigkeit und Länge der Kontakte zwischen dem widersprechenden Elternteil und dem Kind, die ihrerseits durch das Alter des Kindes und die Distanz zwischen den Wohnorten des Elternpaares beeinflusst werden. Aus Gründen der Vereinfachung kommt der BFH zu der o.g. Grenze des zeitlichen Betreuungsanteils von 10 %.
Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diese übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Legen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung die "Anlage K" bei.
Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Kinderfreibetrag bei Auslandsaufenthalt
Der Kinderfreibetrag sowie der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) stehen Eltern auch dann zu, wenn ihr Kind im Ausland lebt – vorausgesetzt, die Eltern sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Kürzung der Freibeträge bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt
Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst die Höhe der Freibeträge. Je nach Aufenthaltsland können sie um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt werden. Grundlage ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Sie wirkt sich aus auf:
- Kinderfreibetrag
- BEA-Freibetrag
- Ausbildungsfreibetrag
- Kinderbetreuungskosten
Keine Kürzung
Kindergeld bei Auslandsaufenthalt
Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, sofern keine vergleichbaren Familienleistungen im Ausland bezogen werden.
Außerhalb von EU und EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind weiterhin einen inländischen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Voraussetzungen für einen fortbestehenden Wohnsitz in Deutschland
Ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb von EU oder EWR lebt, gilt laut BFH nur dann als im Inland wohnhaft, wenn:
- geeignete Wohnräume dauerhaft bei den Eltern zur Verfügung stehen,
- es diese jederzeit nutzen kann,
- und es die Wohnung regelmäßig während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) nutzt.
(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20)
Praktische Hinweise für längere Auslandsaufenthalte
- Kurzbesuche reichen nicht aus, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten.
- Finanzielle Gründe entschuldigen fehlende Heimreisen nicht.
- Eltern sollten Reisebelege und Studienunterlagen aufbewahren.
Besonderheiten bei Auslandsstudium
- Bei einem auf ein Jahr befristeten Auslandsstudium bleibt der Kindergeldanspruch bestehen – auch ohne Heimreise.
- Wird der Aufenthalt verlängert, gelten ab diesem Zeitpunkt strengere Anforderungen (mehrheitlicher Aufenthalt in Deutschland während der Ferien).
- Prüfungsvorbereitungen im Ausland zählen nicht als Ferienzeit.
BFH-Urteile vom 21.6.2023 (III R 11/21) und 20.2.2025 (III R 32/23)
Sonderregelungen bei Sozialversicherungsabkommen
Bei Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) gelten besondere Kindergeldregelungen. Bitte lassen Sie sich individuell beraten.
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Was ist der Kinderfreibetrag?
Kindergeld und Kinderfreibetrag dienen als steuerliche Entlastung für Eltern, um die finanziellen Belastungen durch ein Kind abzufedern. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab Geburt automatisch, muss aber schriftlich beantragt werden – in der Regel bei der Familienkasse.
Wichtig: Der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag steht nicht dem Kind, sondern den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu.
Kindergeld
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und ist steuerfrei. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Es wird in der Regel von der Familienkasse auf das Konto der Eltern überwiesen.

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er reduziert somit die Steuerlast.
Das Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, was für die Eltern günstiger ist – Kindergeld oder Freibetrag (→ Günstigerprüfung).
Kinderfreibeträge im Jahr 2025:
- 6.672 Euro für zusammen veranlagte Eltern
- 3.336 Euro je Elternteil bei Einzelveranlagung
- 2.928 Euro BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung)
Anspruchsdauer
Ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht:
- bis zum 18. Lebensjahr des Kindes
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind sich in einer Ausbildung, einem Studium oder einem Freiwilligendienst befindet
- Unbegrenzt, wenn das Kind behindert ist und sich nicht selbst unterhalten kann

Was ist der Kinderfreibetrag?