Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar – aber nur für die sogenannte Basisabsicherung.
Bei gesetzlich Versicherten kürzt das Finanzamt den Beitrag um 4 % pauschal, da dieser Anteil das Krankengeld abdeckt. Die Kürzung erfolgt nur, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Privatversicherte können ebenfalls nur den Basisbeitrag absetzen. Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer) zählen nicht dazu. Sie sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar, sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.
Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen:
- 1.900 Euro jährlich für Arbeitnehmer und Rentner
- 2.800 Euro jährlich für Selbstständige
Solange diese Beträge nicht überschritten sind, können auch andere Versicherungen geltend gemacht werden – z. B. Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Beispiel: Ein Ehepaar zahlt insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da es sich um Basisabsicherung handelt, sind die vollen Beiträge abziehbar – auch wenn sie den gemeinsamen Höchstbetrag von 3.800 Euro (2 × 1.900 Euro) übersteigen. Weitere Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind absetzbar?
Wie werden Selbstbehalte bei der KV steuerlich berücksichtigt?
Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis.
Doch dieser Nachteil könne - so meinen viele - ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen.
Die aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung selbst getragenen Krankheitskosten sind keine "Beiträge" zur Krankenversicherung und daher nicht als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 69). Auch der BFH hat bestätigt, dass selbst getragene Kosten im Krankheitsfall keine Versicherungsbeiträge darstellen und nicht als Sonderausgaben absetzbar sind.
Es handelt sich dabei nicht um "Beiträge" zu einer Krankenversicherung. Vielmehr stellen sie Krankheitskosten dar und können nur als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 43/14).
Tipp
Die im Krankheitsfall selbst getragenen Aufwendungen sind Krankheitskosten und somit nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Hierbei gilt allerdings eine Einschränkung: In Höhe der zumutbaren Belastung wirken sie sich nicht steuermindernd aus.
Diese zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder, Ihrem Familienstand und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie ist somit im Allgemeinen höher als die in Aussicht gestellte Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung und der entsprechenden selbst getragenen Krankheitskosten.
Das bedeutet: Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Wie werden Selbstbehalte bei der KV steuerlich berücksichtigt?
Sind Arbeitgeberzuschüsse voll auf die Basisbeiträge anrechenbar?
Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Wer allerdings als privat Versicherter steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, muss sich diese anrechnen lassen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden die Zuschüsse immer in voller Höhe der Basiskrankenversicherung zugeordnet und mindern nur diese Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen mit abgesichert sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Da der Arbeitgeberzuschuss auch auf Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen entfällt, wäre es plausibel, ihn entsprechend der Beitragszusammensetzung aufzuteilen auf Basisabsicherung und Komfortabsicherung. Das würde dazu führen, dass der selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung höher und folglich auch die Steuerersparnis größer wird. Die Frage also ist, ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe oder nur anteilig auf die Basisabsicherung anzurechnen sind.
Der Bundesfinanzhof hat die Praxis der Finanzämter bestätigt: Das Finanzamt darf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe auf die Beiträge zur Basisabsicherung anrechnen, auch wenn der Versicherungsvertrag Wahl- und Komfortleistungen umfasst. Der Zuschuss muss nicht prozentual auf Basisleistungen und Wahlleistungen aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2014, IX R 43/13).
Sind Arbeitgeberzuschüsse voll auf die Basisbeiträge anrechenbar?