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Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Ja, Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzen. Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

Verkehrsgünstige Strecke:

Auch wenn Ihr Arbeitgeber für die Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie in der Steuererklärung eine längere Strecke angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

Zuschlag für Fahrten zur Arbeit:

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie neben dem privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises zusätzlich einen Zuschlag versteuern. Dieser beträgt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug können Sie wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.

Versteuerung durch den Arbeitgeber:

Versteuert Ihr Arbeitgeber den Firmenwagen pauschal mit 15 %, müssen Sie den pauschal versteuerten Betrag von den geltend gemachten Werbungskosten abziehen. Nur der Restbetrag kann als Werbungskosten abgezogen werden.

Vereinfachungsregel:

Auch wenn der Arbeitgeber zur Berechnung des Nutzungswerts nur 180 Tage ansetzt, können Sie z. B. 220 Tage bei Ihrem Werbungskostenabzug angeben.

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Kann in der Probezeit die Reisekostenpauschale geltend gemacht werden?

Auch in der Probezeit oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt die gesetzliche Entfernungspauschale: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur mit 30 Cent je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 38 Cent) als Werbungskosten angesetzt werden.

Keine Auswärtstätigkeit trotz Probezeit oder Befristung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Tätigkeit in der Probezeit oder im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags keine Auswärtstätigkeit darstellt – auch dann nicht, wenn jederzeit gekündigt werden kann. Entscheidend ist die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Verpflegungspauschbeträge können daher ebenfalls nicht geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 7.5.2015, VI R 54/14).

Gesetzliche Regelung zur "ersten Tätigkeitsstätte"

Seit 2014 gilt: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten

einer bestimmten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse (BFH, Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17).

Sonderfall: Wechsel der Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit

Wechselt ein Arbeitnehmer während eines einheitlichen (verlängerten) befristeten Arbeitsverhältnisses die Einsatzstelle, kann die zweite Tätigkeitsstätte unter Umständen nicht mehr als "erste Tätigkeitsstätte" gelten. In diesem Fall dürfen die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.

Beispiel:
Ein Leiharbeiter ist zunächst im Werk Y eingesetzt und wird später dauerhaft ins Werk X versetzt – innerhalb desselben befristeten Arbeitsverhältnisses. Da die zweite Zuordnung nicht für die gesamte Dauer des Vertrags gilt, liegt keine erste Tätigkeitsstätte mehr vor. Die Fahrten zum Werk X können daher nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden.

Hinweis zur Vertragsverlängerung

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich verlängert – bei ansonsten unverändertem Inhalt –, gilt das gesamte Beschäftigungsverhältnis als einheitlich. Für steuerliche Zwecke ist daher auf die gesamte Vertragsdauer abzustellen, nicht nur auf den Verlängerungszeitraum.

Kann in der Probezeit die Reisekostenpauschale geltend gemacht werden?



Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?

Ja, auch Fahrten mit dem Fahrrad zur Arbeit oder zu einem Sammelpunkt können steuerlich geltend gemacht werden – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Pauschalen.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale – unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Fahrradfahrer können:

  • 30 Cent pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 38 Cent) als Werbungskosten absetzen.
Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt

Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat, sondern dauerhaft einen gleichbleibenden Treffpunkt (z. B. Parkplatz, Betriebshof) aufsuchen muss, kann ebenfalls die Entfernungspauschale für die Fahrradnutzung geltend machen.

Hinweis: Zusätzlich sind auch Verpflegungspauschbeträge möglich, wenn anschließend eine Auswärtstätigkeit erfolgt.

Sonderfall: Sammelpunkt nicht täglich aufgesucht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Wird ein Sammelpunkt nicht arbeitstäglich aufgesucht, gelten Reisekostengrundsätze. Dann können:

  • 30 Cent je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) angesetzt werden.

Beispiel:
Ein Baumaschinenführer fährt mehrfach pro Woche von einem Treffpunkt aus mit einem Firmenfahrzeug auf Fernbaustellen, auf denen er übernachtet. Da der Sammelpunkt nicht täglich angesteuert wird, erkennt der BFH eine Auswärtstätigkeit an und erlaubt den Abzug der Dienstreisepauschale (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).

Wichtig: Es zählt die Planung durch den Arbeitgeber – nicht eine spätere Rückschau. Werden Einsätze mit Übernachtung regelmäßig erwartet, liegt kein arbeitstägliches Aufsuchen vor.

Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten

Wer mit dem Fahrrad beruflich unterwegs ist (z. B. Kundentermine), kann keine Pauschale ansetzen. Stattdessen sind die tatsächlichen Kosten anteilig je nach beruflicher Nutzung abziehbar (z. B. Abschreibung auf Anschaffungskosten).

Sonderregelung für Elektrofahrräder

Bei Dienstfahrten mit E-Bikes kommt es auf die verkehrsrechtliche Einordnung an:

  • Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h): Diese gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder. Für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder Dienstreise kann keine Kilometerpauschale angesetzt werden. Es sind nur die tatsächlichen, nachgewiesenen Aufwendungen anteilig abziehbar (z. B. Abschreibung, Reparaturkosten).
  • S-Pedelecs (Motorunterstützung über 25 km/h):  Diese gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Für Fahrten im Rahmen von Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten kann die Kfz-Kilometerpauschale von 20 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG).

Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?



Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?

Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Wohnort aufgrund eines Umzugs gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke zur Ihrer ersten Tätigkeitsstätte.

In diesem Fall müssen Sie bei SteuerGo zwei erste Tätigkeitsstätten erfassen, um die korrekten Wegstrecken einzugeben, z.B.:

  • "Tätigkeitsstätte, Anschrift alter Wohnort"
    • Entfernung 25 km, 112 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
  • "Tätigkeitsstätte, Anschrift neuer Wohnort"
    • Entfernung 15 km, 118 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
Tipp

Vergessen Sie nicht, eventuell auch die Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen!

Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?



Was ist die Entfernungspauschale?

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie eine Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten absetzen, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.

Beachten Sie, dass nur der einfache und kürzeste Weg zum Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigt wird. Also nicht die Hin- und Rückfahrt, und auch nicht mehrfache Fahrten pro Tag.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Doch bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z. B. Firmenwagen), gilt der Höchstbetrag als 4.500 Euro nicht.

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.

Was ist die Entfernungspauschale?



Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?

Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber anhand arbeits- oder dienstrechtlicher Vereinbarungen, egal ob schriftlich oder mündlich. Auch ohne ausdrückliche Zuordnung gilt eine dauerhafte Tätigkeit als gegeben, wenn Sie:

  • unbefristet („bis auf Weiteres“),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • länger als 48 Monate

an der Arbeitsstätte tätig sind.

Mehrere Arbeitsstätten

Haben Sie mehrere Arbeitsstätten, wird die betriebliche Einrichtung als „erste Tätigkeitsstätte“ angesehen, wenn Sie dort:

  • typischerweise arbeitstäglich tätig sind,
  • pro Woche mindestens zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit dort verbringen.
Weitere mögliche "erste Tätigkeitsstätten"

Eine "erste Tätigkeitsstätte" kann auch sein:

  • eine ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (z. B. Tochterfirma),
  • die Betriebsstätte eines Kunden, wenn Sie dort dauerhaft tätig sind,
  • eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Nicht als "erste Tätigkeitsstätte" anerkannt:
  • Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe (da nicht ortsfest),
  • das häusliche Arbeitszimmer (keine Einrichtung des Arbeitgebers).
Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale geltend machen:

  • 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bis 20 km,
  • 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer.
Sonderfall: Selbstständige

Für Selbstständige, die dauerhaft bei einem einzigen Kunden tätig sind, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass auch sie nur die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Kilometer) ansetzen dürfen. Fahrtkosten sind in diesem Fall nicht mit der Dienstreisepauschale (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) oder den tatsächlichen Kosten abziehbar (Urteil vom 19. Juni 2024, 1 K 1219/21). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 15/24).

Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?



Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?

Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke und damit die Höhe der Pendlerpauschale.

Haben Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt, können Sie einfach mehrere erste Tätigkeitsstätten erfassen:

"Erste Tätigkeitsstätte alter Arbeitgeber"

  • Entfernung 30 km, 80 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

"Erste Tätigkeitsstätte neuer Arbeitgeber"

  • Entfernung 15 km, 150 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?



Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?

Wenn Sie die Fahrten zu Ihrem Arbeitgeber mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Pkw/öffentliche Verkehrsmittel/Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft) bewerkstelligen, dann erfassen Sie diese idealerweise über zwei separate Eintragungen, z.B.:

"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel PKW"

  • Entfernung 25 km, 164 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

"Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel ÖPNV"

  • Entfernung 25 km, 66 Arbeitstage, 5-Tage-Woche

Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel ein?



Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?

Werden für den täglichen Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet, kann jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen.

Umwegstrecken zum Abholen und Zurückbringen der Mitfahrer bleiben jedoch bei der Entfernungsermittlung unberücksichtigt. Für den Fahrer sind die Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Hingegen ist für die Mitfahrer der abzugsfähige Höchstbetrag auf 4.500 Euro begrenzt.

Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?



Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?

Fahrtkosten korrekt eintragen bei Änderung der Arbeitstage

Wenn sich im Laufe des Jahres die Anzahl Ihrer Arbeitstage pro Woche ändert, sollten Sie die Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung entsprechend aufteilen. Hier ein Beispiel, wie Sie die Einträge vornehmen können:

1. Erfassung der verschiedenen Arbeitszeiträume

Hatten Sie in einem Jahr eine 5-Tage-Woche und später eine 6-Tage-Woche, sollten Sie zwei Einträge für die Fahrtkosten anlegen:

  • Zeitraum mit 5-Tage-Woche:
    • Entfernung: 15 km, Arbeitstage: 115 Tage, Anmerkung: 5-Tage-Woche
  • Zeitraum mit 6-Tage-Woche:
    • Entfernung: 15 km, Arbeitstage: 140 Tage, Anmerkung: 6-Tage-Woche
2. Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer gelten erhöhte Sätze:

  • 2021: 35 Cent ab dem 21. Kilometer
  • Seit 2022: 38 Cent ab dem 21. Kilometer
3. Urlaubs- und Krankheitstage angeben

Um die Pendlerpauschale korrekt zu erfassen, müssen die tatsächlichen Arbeitstage angegeben werden. Das Finanzamt kann auch Urlaubs- und Krankheitstage abfragen.

4. Homeoffice und Arbeitgeberbescheinigung

Wenn Sie im Homeoffice gearbeitet haben, können Sie 6 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (max. 1.260 Euro im Jahr). Dafür dürfen keine Fahrtkosten eingetragen werden. In vielen Fällen wird auch eine Arbeitgeberbescheinigung verlangt, die die Arbeitstage bestätigt.

5. Nichtaufgriffsgrenzen der Finanzämter

Die Finanzämter akzeptieren folgende Fahrten ohne Nachweis:

  • 5-Tage-Woche: 220 bis 230 Fahrten
  • 6-Tage-Woche: 260 bis 280 Fahrten

Diese Nichtaufgriffsgrenzen sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie dienen nur als Orientierung, und es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt diese automatisch akzeptiert.

Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?



Kann ich einen für die Arbeit angemieteten Parkplatz absetzen?

Normalerweise sind die Kosten für einen Parkplatz mit der Entfernungspauschale abgegolten. Mieten Sie als Arbeitnehmer also in der Nähe des Arbeitsplatzes einen Parkplatz an, entstehen somit keine abzugsfähigen Werbungskosten. Die Kosten für den Parkplatz (Parkplatzgebühren, Parkplatzkosten) sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Wie immer gibt es aber auch hier Ausnahmen: Wenn Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, einer Auswärtstätigkeit, aufgrund einer (nachweisbaren) Behinderung oder unausweichlichen Gegebenheit nicht auf einen Parkplatz verzichten können, können Sie die nachgewiesenen und begründeten Ausgaben steuerlich geltend machen.

Kann ich einen für die Arbeit angemieteten Parkplatz absetzen?

Feldhilfen

Name der ersten Tätigkeitsstätte
(evtl. zusätzliche Erläuterung)

Tragen Sie hier bitte den Namen oder die Bezeichnung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte ein, z. B. "Zentrale der Firma Muster GmbH".

Wann ist mehr als ein Eintrag erforderlich?

In der Regel genügt ein Eintrag. Einen zusätzlichen Eintrag sollten Sie nur anlegen, wenn sich während des Jahres relevante Änderungen ergeben haben, wie:

Falls Sie mehrere Arbeitsorte hatten, können Sie diese im Bereich "Reisekosten" eintragen. Dort besteht die Möglichkeit, die steuerlich günstigere Reisekostenabrechnung zu nutzen, da für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten höhere Pauschalen oder tatsächliche Kosten geltend gemacht werden können.

Fahrtkosten laut Angaben

Übersteigen die Erstattungen des Arbeitgebers die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, können Sie hier entschieden, ob die Erstattungen in der Berechnung von SteuerGo als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden sollen.

Hinweis: Die meisten Finanzämter rechnen die übersteigenden Erstattungen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen hinzu.

Fahrtkostenzuschüsse der Agentur für Arbeit (Jobcenter)

Tragen Sie hier steuerfrei erhaltenen Erstattungen oder Zuschüsse ein, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.

Von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gewährte Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern ebenfalls die Entfernungspauschale.