Feldhilfe:
(2022)
Gewinnzuschlag nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG
Geben Sie hier den Gewinnzuschlag nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG an.
Der Gewinnzuschlag steht in Zusammenhang mit Re-Investitionsrücklagen nach § 6b EStG. Werden solche Rücklagen nicht oder nicht vollständig für die geplante Neuinvestition verwendet, müssen sie Gewinn erhöhend aufgelöst und als Betriebseinnahmen erfasst werden. Zugleich muss auch noch für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags als Betriebseinnahmen verbucht und eingetragen werden (§ 6b Abs. 7 und 10 EStG 2006).