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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2022) Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2022. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

Tragen Sie hier nur steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, von dem bisher kein Steuerabzug vorgenommen worden ist und der nicht bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt wurde.

Dies betrifft beispielsweise,

  • von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
  • Verdienstausfallentschädigungen,
  • nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
  • der steuerpflichtige Teil der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).