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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2021) Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 Satz 6 EStG)

Tragen Sie hier die verbleibenden Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen ein. Dazu gehören

  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.

Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.