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Feldhilfe: (2021) Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG kann bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - verteilt auf fünf Jahre (vom Jahr der Anschaffung/Herstellung an) - betragen. Danach (Beginn des 6. Jahres) wird der Restwert auf die restlichen Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt und linear abgeschrieben.

Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:

  • Im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und ohne Rücksicht darauf, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermittelt wird.
  • Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
  • Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
  • Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.