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SteuerGo FAQs

 


Feldhilfe: (2021) Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen?

Wählen Sie "Ja", wenn Ihr Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat.

Wichtig: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines
Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich.