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Feldhilfe: (2015) Sonderabschreibungen nach § 7 EStG (Sanierungsgebäude, Baudenkmäler, Schutzbauten etc.)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Sonderabschreibungen für das Objekt erfassen wollen.

Unter Sonderabschreibungen fallen

  • Sanierungsgebäude nach § 7h EStG: Bei Baumaßnahmen, die vor dem 1.1.2004 begonnen wurden, können die Herstellungskosten verteilt über 10 Jahre mit jährlich 10 % abgesetzt werden.
  • Bei Baumaßnahmen, die ab dem 1.1.2004 begonnen werden, können die Herstellungskosten in den ersten 8 Jahren mit jeweils 9 % und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 7 % als Werbungskosten abgesetzt werden.
  • Baudenkmäler nach § 7i EStG: Regelung wie bei § 7h EStG.
  • Schutzbauten nach dem Schutzbaugesetz: Die Herstellungskosten für Schutzräume, für die der Bauantrag vor dem 1.1.1992 gestellt wurde, können über 12 Jahre mit bis zu 10 % jährlich abgeschrieben werden.
  • Restwert-Abschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG: Wer vor dem 1.1.1987 sein Haus oder seine Eigentumswohnung angeschafft oder fertig gestellt hatte, konnte acht Jahre lang die damalige 7b-Abschreibung in Anspruch nehmen. Nach dem Auslaufen dieser Förderung wirkt sie für vermietete Gebäude weiter - und zwar in Form der Restwert-Abschreibung in Höhe von 2,5 % des Restwertes.